27.04.2016 Drucksache 6/2088Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Mai 2016 Große kreisangehörige Städte in Thüringen und Aufgabenwahrnehmung durch diese Die Kleine Anfrage 837 vom 28. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Übertragung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise an kreisangehörige Ge meinden sowie die Erklärung von kreisangehörigen Städten zu Großen kreisangehörigen Städten sind in § 6 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Großen kreisangehörigen Städte gibt es in Thüringen? 2. Welche Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Kreise haben die einzelnen Großen kreisan gehörigen Städte wann übernommen? 3. Hat es in Thüringen bereits den Fall gegeben, dass eine Große kreisangehörige Stadt übernommene Kreisaufgaben wieder zurück an den Landkreis übergeben hat? Wenn ja, welche Aufgaben betraf das und wann erfolgte die Rückübertragung der Aufgaben unter welchen Maßgaben? 4. Ist der Landesregierung bekannt, ob Große kreisangehörige Städte die Rückgabe von übernommenen Kreisaufgaben erwägen? Wenn ja, welche Städte betrifft dies? 5. Was wird im Falle einer Rückübertragung von Aufgaben an den Landkreis mit dem Personal, welches die Große kreisangehörige Stadt anstelle des Landkreises für die Erfüllung der Aufgabe vorgehalten hat? 6. Wie wirkt sich die Rückübertragung von Aufgaben an den Landkreis auf die Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs der betroffenen Großen kreisangehörigen Stadt und des betroffenen Land kreises aus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In Thüringen haben gegenwärtig die Städte Altenburg, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen und Nordhausen den Status einer Großen kreisangehörigen Stadt nach § 6 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Pidde (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2088 Zu 2.: Die Frage wird im Zusammenhang mit der Vorbemerkung so verstanden, dass sie sich auf Übertragun gen von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden nach § 6 Abs. 4 ThürKO bezieht, die den Status der Großen kreisangehörigen Stadt begründen. Die Vorgänger regelung fand sich in § 8 Abs. 3 und 4 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen in der Fassung vom 24. Juli 1992. Die beiden nachfolgend dargestellten Verordnungen wurden aufgrund dieser Rechtsgrundlagen erlassen: Mit der Ersten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatli chen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Ge meinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 17. Mai 1994 wurden den Städten Altenburg, Gotha, Mühlhausen und Nordhausen zum 30. Juni 1994 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung mit Ausnah me der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen übertragen und der Status der Großen kreisangehörigen Stadt verliehen (GVBl. 1994, S. 546). Der Stadt Ilmenau wurden diese Aufgaben zum 12. Oktober 1994 mit der Zweiten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreis angehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehöri gen Stadt vom 26. September 1994 übertragen und der Status der Großen kreisangehörigen Stadt verlie hen (GVBl. 1994, S. 1070). Zu 3.: Ein Widerruf der Aufgabenübertragung und der Verleihung der Bezeichnung Große kreisangehörige Stadt nach § 6 Abs. 4 ThürKO wurde im Freistaat Thüringen bislang nicht durchgeführt. Zu 4.: Der Landesregierung sind solche Erwägungen nicht bekannt. Zu 5.: Für Beamte gilt nach § 14 Abs. 4 letzte Variante Thüringer Beamtengesetz (ThürBG), dass bei einer Aufga benübertragung das mit der Erledigung der Aufgabe betraute Personal der Aufgabe folgt. Werden die über tragenen Aufgaben von Tarifbeschäftigten wahrgenommen, sind insbesondere die einschlägigen Regelun gen der Tarifverträge zu beachten. Zu 6.: Die Rückübertragung von Aufgaben wirkt sich nicht auf die Höhe der EinwohnerPauschalen des Mehr belastungsausgleichs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) aus. Gege benenfalls könnten sich in zukünftigen Jahren im Rahmen der Revision nach § 23 Abs. 4 ThürFAG Ände rungen der Pauschalen ergeben, sofern die Aufgabenübertragung zu einer Veränderung der statistischen Datengrundlagen führt. Sollte die Große kreisangehörige Stadt durch die Rückübertragung von Aufgaben den Status als Große kreisangehörige Stadt verlieren, würden ihr künftig die EinwohnerPauschalen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFAG statt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürFAG zugewiesen. Dr. Poppenhäger Minister Große kreisangehörige Städte in Thüringen und Aufgabenwahrnehmung durch diese Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: