28.04.2016 Drucksache 6/2094Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Mai 2016 Gemeinden müssen Kindertagesstättengebühren erhöhen Die Kleine Anfrage 865 vom 9. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Dem Fragesteller liegen Informationen vor, wonach die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Thüringer Gemeinden beauflagt, die Kindertagesstättengebühren zu erhöhen. Diese Auflagen erfolgen meist im Zusammenhang mit der Erstellung beziehungsweise Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten und/oder der Beantragung von Bedarfszuweisungen. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Thüringer Gemeinden verpflichtet, die Kindertagesstättengebühren zu erhöhen, welche Mindesthöhe ist dabei verbindlich und wie wird diese begründet? 2. Welche Thüringer Gemeinden wurden seit 1. Juli 2014 durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden aufgefordert, die Kindertagesstättengebühren zu erhöhen und auf welche Höhe musste dabei erhöht werden (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden und Umfang der Erhöhung)? 3. Welche der nachgefragten Gemeinden haben die nachgefragte Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde wann umgesetzt (bitte Einzelaufstellung)? 4. Welche der nachgefragten Gemeinden haben gegen die Beauflagung der Erhöhung der Kita-Gebühren Einspruch beziehungsweise Klage erhoben und wie ist der derzeitige Sachstand dieser Verfahren (bitte Einzelaufstellung)? 5. Inwieweit sind die Gemeinden ermächtigt, eine beauflagte Erhöhung der Kita-Gebühren durch die Erschließung anderer Haushaltspotenziale nicht zu vollziehen, und wie wird dies begründet? 6. Welche Gründe sprechen möglicherweise dagegen, dass Gemeinden anstelle der Erhöhung der Kita- Gebühren andere Haushaltspotenziale zur Stabilisierung der gemeindlichen Finanzlage erschließen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2094 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich sind Gemeinden nicht verpflichtet, Kindertagesstättengebühren zu erhöhen und es gilt auch keine verbindliche Mindesthöhe. Im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 53 a Thüringer Kommunalordnung beziehungsweise § 4 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik gilt allerdings Abschnitt C Punkt 1.2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (VV-Haushaltssicherung, Thüringer Staatsanzeiger 2012, S. 1079). Danach wird von Gemeinden in der Haushaltskonsolidierung erwartet , dass sie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen Gebühren und Entgelte im zulässigen Rahmen erheben, so zum Beispiel einen Kostendeckungsgrad für Kita-Einrichtungen mindestens in Höhe des Landesdurchschnitts. Um den Landesdurchschnitt zu erreichen, stehen den Gemeinden dabei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die sie im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung, auch zur Vermeidung der Erhöhung von Elternbeiträgen, nutzen können. Zu 2. bis 4.: Lediglich die nachfolgenden beiden Thüringer Gemeinden erhielten die Auflage, die Kindertagesstättengebühren zu erhöhen. Die Auflage an die Stadt Gera, zum nächstmöglichen Zeitpunkt darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der abzuschließenden Trägervereinbarungen ein Kostendeckungsgrad aus Elternbeiträgen mindestens in Höhe des Landesdurchschnitts sichergestellt wird, wurde noch nicht umgesetzt. Die Auflage an die Gemeinde Wipperdorf zur Erhöhung des Kostendeckungsgrades der Kita Wipperdorf von 50,3 Prozent auf 56,61 Prozent wurde am 1. Januar 2016 umgesetzt. Rechtsmittel wurden in keinem Fall eingelegt. Zu 5.: Wenn in einem Bescheid Auflagen erteilt werden, sind diese für die Gemeinden bindend. Werden die Auflagen nicht erfüllt, können diese gegebenenfalls mit rechtsaufsichtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Ob für die Behörde die Möglichkeit besteht, eine Auflage später aufzuheben, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu 6.: Ob im Rahmen der Haushaltskonsolidierung auf die Erschließung von Haushaltspotenzialen verzichtet werden kann, die sich aus einem landesdurchschnittlichen Kostendeckungsgrad von Kindertagesstättengebühren ergeben, kann nur im Einzelfall bewertet werden. Dr. Poppenhäger Minister Gemeinden müssen Kindertagesstättengebühren erhöhen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 4.: Zu 5.: Zu 6.: