13.02.2015 Drucksache 6/210Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. März 2015 Möglicher Ersatzneubau einer Schwimmhalle in Ilmenau Die Kleine Anfrage 82 vom 6. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Stadtrat der Stadt Ilmenau wird der Neubau einer öffentlichen Schwimmhallte beraten. Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Schwimmhalle wird diskutiert, möglichst besonders energiesparend die Restwärme der Ilmenauer Eishalle für die Beheizung der Schwimmhalle zu nutzen. Hierzu würde der Standort der Schwimmhalle in unmittelbarer Nähe zur Eishalle gewählt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Fördermöglichkeiten bestehen allgemein für die Errichtung von öffentlichen Sporteinrichtungen am konkreten Projekt eines Schwimmhallenneubaus? (Ich bitte um eine Aufschlüsselung nach Landesförderprogrammen und vom Land kofinanzierten bzw. verwalteten möglichen Bundes- und europäischen Förderprogrammen sowie nach Kenntnis der Landesregierung davon unabhängig gegebenenfalls weiteren Bundes- und europäischen Förderprogrammen, einschließlich der jeweils konkreten Fördervoraussetzungen .) 2. Bestehen Fördermöglichkeiten für besonders energiesparende städtische Neubauten? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundlage für die Förderung von öffentlichen Sporteinrichtungen, wie z. B. Schwimmhallen, sind das Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG vom 8. Juli 1994, GVBl. S. 808) und die "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" (ThürStAnz Nr. 50/2012). Gemäß der Richtlinie gelten nachfolgende Zuwendungsvoraussetzungen: "4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Der Nachweis des Bedarfes gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG). 4.2 Sportstätten haben den Planungsgrundsätzen der §§ 5 und 7 ThürSportFG zu entsprechen. 4.3 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestim- mungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europa-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Auf die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist dabei besonders zu achten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/210 4.4 Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Insbesondere muss er glaubhaft machen, dass er die Folgekosten aufbringen kann. Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. 4.5 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabeordnungen einzuhalten. 4.6 Für Zuwendungen zur Sportstättenentwicklungsplanung gelten die Regelungen der Anlage 1." Im Rahmen des Landesförderprogramms "Sportstättenbau und Sportstättenentwicklungen" wird auch das "Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien ; Leistungssportprogramm - LSP" vom 28. September 2005 aus Landesmitteln kofinanziert. Dieses Programm richtet sich jedoch an Verbände, Träger von Stützpunktsystemen oder sonstige Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports. Im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus sind die Zuwendungsempfänger die Länder, sofern sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Zu 2.: Kosten für energiesparende Maßnahmen werden bei einer Förderung gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" zusätzlich anerkannt. Für darüber hinausgehende Maßnahmen kann das Marktanreizprogramm des Bundes in Anspruch genommen werden. Beratung und Information erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Zudem gibt es bei der KfW eine Reihe von Förderprogrammen für öffentliche Investitionen und kommunale Infrastruktur; Informationen dazu sind unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen /index-2.html abrufbar. Eine Förderung nach diesen Förderprogrammen kommt jedoch nur für Maßnahmen in Frage, die über die Anforderungen des vom Bund erlassenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) hinausgehen. Dr. Klaubert Ministerin