28.04.2016 Drucksache 6/2100Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Mai 2016 Rechtliche Umsetzung der Strategie für E-Government und IT in Thüringen - Teil 2 Die Kleine Anfrage 869 vom 9. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Landesregierung hat im Mai 2014 eine Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen beschlossen. Gemäß den Leitsätzen dieser Strategie müssen für ein wirksames E-Government gesetzliche Rahmenbedingungen hergestellt werden. Das in Teilen veröffentlichte Umsetzungskonzept (vergleiche Kommune21, Thüringen: Mit Strategie zum Ziel, 11. Januar 2016) zur Strategie für E-Government und IT bezieht eine notwendige gesetzliche Rahmenbedingung nicht ein, obwohl in der Analyse des "Ist- Zustands (Land intern)" der oben genannten Strategie fehlende und unklare rechtliche Rahmenbedingungen identifiziert wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch eine Novellierung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die Implementierung eines Thüringer E-Government-Gesetzes ineffiziente und überflüssige Formvorschriften verpflichtend gestrichen und/oder flexiblere Erfordernisse, etwa De-Mail oder eID (Online-Ausweisfunktion), geschaffen werden sollten? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist, eine Verpflichtung der Behörden, Verwaltungsverfahren für Bürger und Unternehmen grundsätzlich in elektronischer Form zu ermöglichen, durch ein Thüringer E-Government-Gesetz unterstützt werden sollte? Wenn nein, wie begründet sie ihre Ansicht? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist, eine Verpflichtung der Behörden zum Angebot einfach nutzbarer Online-Zahlungsplattformen, elektronischer Rechnungen oder zur Einführung der e-Akte sowie einer elektronischen Registerführung durch ein Thüringer E-Government-Gesetz unterstützt werden sollte? Wenn nein, wie begründet sie ihre Ansicht (Begründung bitte differenziert nach e-Payment, e-Rechnungen, e-Akte, elektronische Registerführung)? 4. Für den Fall, dass die Fragen 2 oder 3 mit Nein beantwortet werden: Sind die in § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) genannten Behörden personell und finanziell in der Lage, sich freiwillig an der Umsetzung der Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen zu beteiligen (Begründung bitte differenziert nach den in § 1 Abs. 1 ThürVwVfG genannten Behörden)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2100 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Thüringer E-Government-Gesetz eine sinnvolle Begleitmaßnahme zum Vorschaltgesetz im Vorfeld der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform ist? Wenn nein, wie begründet sie ihre Ansicht? 6. Verfügen die bestehenden Angebote des Freistaats Thüringen zur vollelektronischen Einreichung von Anträgen im Rahmen des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsdienstleistungen über eine durchgehende "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung"? Wenn nein, welcher Schutzbedarf wurde für die bereitgestellten Antragsverfahren identifiziert (bitte die einzelnen Verfahren und ihren Schutzbedarf angeben)? 7. Welche Gesamtprojektlaufzeiten sind für die in der "Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen" genannten Projekte veranschlagt (bitte nach folgendem Schema tabellarisch auflisten: Projektname , verantwortliches Ressort, Projektbeschreibung, Projektmanagementstrategie [Agil/Wasserfall/V- Modell] und Meilensteine)? 8. Was ist unter dem Begriff der "Basisdienste für E-Government" zu verstehen, die der Thüringer Landesbeauftragte für E-Government und IT in der Januar-Ausgabe von Kommune21 in den Kanon der Bestandteile einreiht, durch die die Landesverwaltung effektiver und moderner gestaltet werden soll? 9. Welche konkreten Basisdienste für E-Government plant die Landesregierung bereitzustellen (bitte differenziert nach folgendem Schema auflisten: Basisdienstname, Basisdienstbeschreibung, Basisdienstnutzer)? 10. Wie kann ein kohärentes und konsistentes E-Government-Konzept verwirklicht werden, wenn an der organisatorischen Umsetzung das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (Abteilung 2), das Thüringer Finanzministerium (Abteilung 1) und die Thüringer Staatskanzlei (Abteilung 5) beteiligt sind (bitte gemäß der Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen tabellarisch nach folgendem Schema auflisten: Handlungsfeld, Ziele, Zuständigkeit)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, EGovG) erweitern die Möglichkeiten der Ersetzung der Schriftform. Die Regelung ist bereits im Wege der Simultangesetzgebung mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92) in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen worden. Damit sind auch im Freistaat die De-Mail und von den Behörden zur Verfügung gestellte elektronische Formulare unter Nutzung des neuen Personalausweises gleichwertige technische Verfahren neben der qualifizierten elektronischen Signatur. Auf welche Schriftformerfordernisse in Fachgesetzen zur Förderung von E-Government verzichtet werden kann und wo einfachere Formen der elektronischen Kommunikation mit Behörden eingesetzt werden können, darüber soll ein "Normenscreening Thüringen" Aufschluss geben. Die Maßnahme ist Bestandteil der Maßnahmenplanung zur Umsetzung der Landesstrategie für E-Government und IT. Die Änderung der betroffenen Vorschriften könnte analog dem oben genannten, als Artikelgesetz ausgestalteten Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 erfolgen. Die grundsätzliche Frage, ob es auch ein Thüringer E-Government-Gesetz geben soll, wird im Rahmen der Umsetzung der Landesstrategie für E-Government geprüft. Zu 2.: Die Thüringer Strategie für E-Government und IT verfolgt das Ziel, zunächst besonders praxisrelevante Verwaltungsleistungen elektronisch anzubieten. Perspektivisch sollen sich alle geeigneten Verwaltungsleistungen orts- und zeitunabhängig, abschließend elektronisch erledigen lassen, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte und die personellen und finanziellen Rahmenbedingungen vom Grunde her zu beachten sind. 3 Drucksache 6/2100Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Sinnvoll wäre die grundsätzliche Verpflichtung der Landesbehörden zur Nutzung der zentral bereitgestellten E-Government-Basiskomponenten beziehungsweise -dienste sowie zur elektronischen Akten- und Registerführung . Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Für den kommunalen Bereich ist der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen. Zu 4.: Entfällt Zu 5.: Ein Thüringer E-Government-Gesetz kann, ebenso wie andere Regelungen, vorbehaltlich der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Erwägungen, eine sinnvolle Ergänzung der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform sein. Zu 6.: Die Verschlüsselung zwischen den Nutzern und der ThAVEL-Plattform ist durch die Anwendung des anerkannten Standards HTTPS (TLS 1.2) gewährleistet. Zu 7.: Die im vergangenen Jahr verabschiedete "Richtlinie für die Organisation des E-Government und des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung des Freistaats Thüringen" (ThürStAnz 2015, S. 1577) legt das Verfahren bei der strategischen Maßnahmenplanung zur Umsetzung der Landesstrategie für E-Government und IT fest. Danach werden wichtige zentrale und gegebenenfalls auch dezentrale E-Government - und IT-Vorhaben sowie begleitende Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für E- Government im Lenkungsausschuss E-Government und IT abgestimmt und in einem strategischen Maßnahmenplan , dem so genannten "Aktionsplan zur Umsetzung der Landesstrategie für E-Government und IT" dokumentiert. Der Aktionsplan ist vom Kabinett jedes Jahr neu zu beschließen. Der erste Aktionsplan wurde am 15. März 2016 vom Kabinett verabschiedet. Dieser enthält auch Angaben zu den Gesamtlaufzeiten der aktuellen Maßnahmen und Projekte. Der Aktionsplan wird dem Landtag in Kürze übersandt. Zu 8.: Unter E-Government-Basisdiensten werden verfahrens- beziehungsweise fachunabhängige Dienste verstanden , die die Grundlage für die Schaffung unterschiedlicher E-Government-Angebote sind und deshalb zentral bereitgestellt werden. Zu 9.: Die Landesregierung plant die Bereitstellung der E-Government-Basisdienste, die für die abschließende elektronische Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind. Die Einführung folgender Basisdienste steht bereits fest: Bezeichnung Beschreibung Nutzer Elektronisches Bezahlsystem (ePayment) Mit dem System wird die elektronische Abwicklung von Bezahlvorgängen ermöglicht, zum beispiel per Kreditkartenzahlung. Damit kann bei elektronischen Verwaltungsleistungen der gesamte Leistungsprozess durchgängig elektronisch ablaufen. Landes- und Kommunalverwaltung Elektronische Signatur und eID-Funktion Es wird eine Basiskomponente Elektronische Signaturen und Authentifizierung (eID) zur Gewährleistung einer rechtskonformen und vertraulichen elektronischen Kommunikation in Verwaltungsverfahren bereitgestellt. Landes- und Kommunalverwaltung 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2100 Zu 10.: Die oben genannte "Richtlinie für die Organisation des E-Government und des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung des Freistaats Thüringen" enthält Rahmenregelungen zu Fragen der Organisation, Planung, Zusammenarbeit und Koordinierung von E-Government- und IT-Vorhaben sowie des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung . Danach obliegt dem Landesbeauftragten für E-Government und IT die Fortschreibung der Landesstrategie und des strategischen Maßnahmenplans. In diesem Rahmen wirkt er auf ressortübergreifend abgestimmte, einvernehmliche Lösungen hin. Taubert Ministerin Rechtliche Umsetzung der Strategie für E-Government und IT in Thüringen - Teil 2 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: