13.04.2016 Drucksache 6/2018Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. April 2016 Diplomatenpässe in Thüringen Die Kleine Anfrage 784 vom 13. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) schreibt einen festen und beschränkten Personenkreis vor, an den Diplomatenpässe ausgestellt werden dürfen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes wurden jedoch allein im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 9. Oktober 2012 insgesamt 10.071 Passanträge gestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen in Thüringen sind nach Kenntnis der Landesregierung in Besitz eines Diplomatenpasses ? 2. In welchen Funktionen nach § 4 Abs. 1 bis 4 AVVaP führen die vorgenannten Personen nach Kenntnis der Landesregierung den Diplomatenpass (bitte tabellarische Angabe der Funktion und der jeweiligen Anzahl)? 3. Sofern die vorgenannten Funktionen nicht unter § 4 Abs. 1 bis 4 AVVaP erfasst sind: Welche Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 AVVaP erfüllen nach Kenntnis der Landesregierung die vorgenannten Personen, um einen Diplomatenpass zu führen (bitte tabellarische Angabe des Grunds und der jeweiligen Anzahl)? 4. Welche Thüringer Dienststellen nach § 3 Abs. 2 AVVaP haben die Angaben der Anträge zum Erlangen eines Diplomatenpasses amtlich bestätigt (bitte tabellarische Angabe der Dienststelle und der jeweiligen Anzahl der von ihr bestätigten Formularangaben)? 5. Wie viele Familienangehörige nach § 6 Abs. 1 AVVaP sind nach Kenntnis der Landesregierung über den in den Fragen 2 und 3 genannten Personenkreis hinaus im Besitz eines Diplomatenpasses? 6. Auf welche Gründe nach § 6 Abs. 2 AVVaP berufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Familienangehörigen zum Führen des Diplomatenpasses? 7. Welche Verfahrensvereinfachungen darf nach Kenntnis der Landesregierung der Besitzer eines Diplomatenpasses bei der Ein- oder Ausreise des deutschen Staatsgebiets verlangen? 8. Welche Verfahrensvereinfachungen darf nach Kenntnis der Landesregierung der Besitzer eines Diplomatenpasses bei der Ein- oder Ausreise anderer Staatsgebiete verlangen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2018 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Kenntnis der Landesregierung sind derzeit sechs Personen in Thüringen im Besitz eines Diplomatenpasses . Zu 2.: Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten sechs Personen üben vier Personen eine Funktion im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 AVVaP aus; eine Person übt die Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AVVaP aus; eine weitere Person übt die Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AVVaP aus. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Die zuständige Thüringer Dienststelle ist die Thüringer Landesvertretung in Berlin. Sie bestätigt amtlich die Angaben der Anträge zum Erlangen der Diplomatenpässe nach § 3 Abs. 2 AVVaP. Zu 5.: Nach dem Kenntnisstand der Landesregierung sind über den in der Antwort zu Frage 1 genannten Personenkreis hinaus keine Familienangehörigen im Besitz eines Diplomatenpasses. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zu 7.: Bei dem Diplomatenpass handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 b des Passgesetzes um einen amtlichen Pass, der gemäß § 12 Abs. 1 der Passverordnung vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben und somit im öffentlichen Interesse ausgestellt wird. Er soll den Passinhabern insbesondere bei Auslandreisen die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erleichtern. Dazu zählt beispielsweise, dass diese Personen von einer eventuell bestehenden Visumpflicht ausgenommen sind. Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Diplomatenpässe in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: