31.05.2016 Drucksache 6/2122Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Juni 2016 Drohende Rückzahlungen von Bezügebestandteilen bei Polizeivollzugsbeamten Die Kleine Anfrage 907 vom 24. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Gewährung von Zulagen richtet sich unter anderem nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung . Bei der Thüringer Polizei soll es infolge einer geänderten Auslegungspraxis bei der Gewährung von Erschwerniszulagen seit dem 1. Januar 2013 zu Überzahlungen gekommen sein. Trotz dieser Änderungen sollen nach meiner Kenntnis noch über Jahre entsprechende Zulagen unrechtmäßig gezahlt worden sein. Nun sollen die betroffenen Beamten angeblich die unrechtmäßig gezahlten Bezüge zurückzahlen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden seit dem 1. Januar 2013 nicht rechtmäßige Erschwerniszulagen an Polizeivollzugsbeamte gewährt ? Sind der Landesregierung weitere Fälle rechtswidrig gezahlter Bezügebestandteile bekannt? Falls ja: 2. In wie vielen Fällen und bei welcher Polizeibehörde? 3. Wie kam es zu diesen Auszahlungen? 4. Über welchen Zeitraum wurden diese nicht rechtmäßigen Bezügebestandteile ausgezahlt? 5. Wie hoch bemisst sich der finanzielle Schaden der Auszahlungen für den Freistaat Thüringen? 6. Wo lagen die Ursachen für diese nicht rechtmäßig gewährten Zahlungen? 7. Wurden disziplinar- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen nicht rechtmäßig ausgezahlter Beträge eingeleitet ? Falls nein, warum nicht? 8. Wie gestaltet sich die Dienst- und Fachaufsicht bei den Polizeibehörden, um solche Fälle zu erkennen und zu verhindern? 9. Ist vorgesehen, die nicht rechtmäßig gewährten Bezüge zurückzufordern? Falls nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2122 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Diese Frage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist ein Vorgang zur Überprüfung der Gewährung der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze gemäß § 15 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung an Bedienstete des Landeskriminalamtes Thüringen bekannt. Die im Landeskriminalamt Thüringen dazu laufenden Prüfungen befinden sich gegenwärtig im Stadium der rechtlichen Bewertung der Sachverhalte und sind noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus liegen dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales keine Meldungen über nicht rechtmäßig gewährte Bezügebestandteile an Polizeivollzugsbeamte vor. Zu 2. bis 7. und 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 8.: Die Feststellung und Überwachung der Voraussetzungen für die Gewährung von Bezügebestandteilen an die Bediensteten im Geschäftsbereich erfolgt in den Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei in eigener Zuständigkeit. Die dazu erforderlichen Informationen liegen den Behörden und Einrichtungen vor bzw. werden durch die Thüringer Landesfinanzdirektion regelmäßig zur Verfügung gestellt. Mit der für den Bereich der Thüringer Polizei erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der erschwerniszulagenrechtlichen Bestimmungen vom 3. Dezember 2012 (ThürStAnz Nr. 52/2012, S. 2016) hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei Hinweise zur rechtskonformen Anwendung der Regelungen der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung gegeben. Werden darüber hinaus aus dem nachgeordneten Bereich Fragen und Probleme zur Anwendung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vorgelegt, prüft das zuständige Fachreferat im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den Sachverhalt. Soweit sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt, werden die Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei entsprechend informiert. In Vertretung Götze Staatssekretär Drohende Rückzahlungen von Bezügebestandteilen bei Polizeivollzugsbeamten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 7. und 9.: Zu 8.: