10.05.2016 Drucksache 6/2126Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Mai 2016 Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen in Thüringen Die Kleine Anfrage 872 vom 10. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach den Ereignissen in der Silvesternacht in Köln forderte der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerk schaft die Politik auf, die Videoüberwachung öffentlicher Plätze zu verstärken. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen öffentlich zugänglichen Bereichen, namentlich an welchen öffentlichen Plätzen, wird in Thü ringen Videoüberwachung durch Hoheitsträger durchgeführt? 2. Welcher Hoheitsträger ist für welche Maßnahme verantwortlich? 3. Welcher Beobachtungszweck wird verfolgt und welche Rechtsgrundlage liegt der jeweiligen Überwa chung zugrunde? 4. In wie vielen Fällen trug die Videoüberwachung in den Jahren 2013 bis 2015 zur Aufklärung von Straf taten bei? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz der Videoüberwachung zur Kriminalprävention? 6. Spricht sich die Landesregierung für einen stärkeren Einsatz der Videoüberwachung in Thüringen aus und wie begründet sie diese Ansicht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch die Thüringer Polizei wird lediglich der Bereich um die Neue Synagoge in Erfurt videoüberwacht. Zu 2.: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2126 Zu 3.: Die durch die Polizei durchgeführte Überwachung der Neuen Synagoge in Erfurt dient dem Schutz des Ob jekts vor Anschlägen. Rechtsgrundlage bildet § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz. Zu 4.: Es wurden seit 2013 keine Fälle bekannt, in denen die in der Antwort zu Frage 1 genannte Videoüberwa chung zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat. Zu 5.: Der Landesregierung liegen keine eigenen Erfahrungswerte vor. Studien zu Überwachungsmaßnahmen in anderen Ländern deuten aber darauf hin, dass vielfach eher nur ein Verdrängungseffekt erzielt wird, der mögliche Straftaten nicht verhindert, sondern nur an einen anderen Ort verlagert. Dennoch kann durch die Verwendung von Videoüberwachung mitunter das subjektive Sicher heitsgefühl eines großen oder vielleicht auch eines überwiegenden Teils der Bevölkerung verbessert werden. Zu 6.: Für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze müssen in jedem Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Polizeiaufgabengesetz bzw. des § 26 Nr. 1 Ordnungsbehördengesetz erfüllt sein. Eine pauschalierende Aussage ist somit nicht möglich. Dr. Poppenhäger Minister Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: