09.05.2016 Drucksache 6/2132Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2016 Feststellung des Familienstandes von Flüchtlingen Die Kleine Anfrage 981 vom 17. März 2016 hat folgenden Wortlaut: Die derzeit nach Thüringen kommenden Flüchtlinge kommen zu einem großen Teil aus Ländern, in denen kein hiesigen Maßstäben entsprechendes Personenstandsregister geführt wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird der Familienstand und das Alter (beziehungsweise Geburtsdatum) von Flüchtlingen festgestellt, insbesondere wenn keine amtlichen Dokumente vorliegen? 2. Wie erfolgt das Legalisationsverfahren von gegebenenfalls vorliegenden amtlichen Dokumenten der Flüchtlinge? 3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge waren in Thüringen im Jahr 2015 verheiratet (bitte nach Lebensalter aufschlüsseln)? 4. Werden Bescheinigungen über eine religiöse Eheschließung als Nachweis für den Familienstand anerkannt ? Wenn ja, welche? 5. Wenn ein Flüchtling nach geltendem Recht seines Heimatlandes mehrere Ehegatten hat: Inwiefern wird dies berücksichtigt und welche Auswirkungen hat es auf ein laufendes Asylverfahren (insbesondere für den "Zweitpartner" und die Kinder)? 6. Gab es Fälle nach Frage 5 im Jahr 2015 in Thüringen? Wenn ja, wie viele? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 6. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes erfolgen Angaben zu Familienstand und Alter zumeist im Rahmen der Selbstauskunft der Flüchtlinge über ein Formblatt in der jeweiligen Landessprache. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2132 Das Alter unbegleiteter Minderjähriger wird bei Fehlen amtlicher Dokumente nach § 42f Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme eingeschätzt und festgestellt. Zu 2.: Eine Auslandsvertretung oder eine andere zuständige Behörde des jeweiligen Staates muss bestätigen, dass sie die amtlichen Dokumente ausgestellt haben. Die Legalisation wird gemäß § 13 Konsulargesetz durch die deutschen Botschaften und Konsulate im Ausstellungsstaat vorgenommen. Die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll, entscheidet darüber, ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird. Zu 3.: Aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage erfolgte bis einschließlich Oktober 2015 keine statistische Erhebung zu verheirateten minderjährigen Flüchtlingen in Thüringen. Im Zeitraum November bis Ende Dezember 2015 wurden zehn verheiratete minderjährige Flüchtlinge in Thüringen registriert, davon zwei Minderjährige geboren im Jahr 2000, sieben Minderjährige geboren 1999 sowie eine Minderjährige geboren 1998. Zu 4.: Religiöse Eheschließungen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und bei staatlichen Stellen registriert wurden. Die Beurteilung, ob eine ausschließlich religiöse Eheschließung im deutschen Rechtsbereich als wirksame Eheschließung anerkannt werden kann, erfolgt nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts, die im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgeschrieben sind (Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 13 EGBGB). Bescheinigungen oder Nachweise über religiöse Eheschließungen müssen von deutschen Behörden grundsätzlich im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich überprüft werden. Zu 5.: Bei der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung wird nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes nur ein Ehepartner registriert. Weitere Ehepartner sowie eventuelle Kinder zählen jeweils als eigener Familienverband . Dies hat Auswirkungen auf die Ausreichung von Leistungen, da eine Mutter mit Kind als eigene Bedarfsgemeinschaft zählt. Inwiefern sich Auswirkungen weiterer Ehepartner auf das laufende Asylverfahren ergeben, liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Zu 6.: In Thüringen werden keine statistischen Angaben zu Flüchtlingen mit mehreren Ehepartnern erhoben. Lauinger Minister Feststellung des Familienstandes von Flüchtlingen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: