01.06.2016 Drucksache 6/2223Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juni 2016 Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise Die Kleine Anfrage 1018 vom 13. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. März 2016 (R 33 2/2016) wurde die Verwaltungsvorschrift über die Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise in Ziffer "VIII. Ausnahmebestimmung" geändert. Im Zuge der Änderung ist der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamts künftig berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von der oben genannten Verwaltungsvorschrift zuzulassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung die Änderung der Ausnahmebestimmung in der Verwaltungsvor schrift über die Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise? 2. Aus welchem Grund wurde die Ausnahmebestimmung in der Verwaltungsvorschrift über die Bekanntma chung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise zu dem oben genannten Zeitpunkt geändert? 3. Welche exemplarischen Fälle lassen sich nach Auffassung der Landesregierung hypothetisch unter die neu geschaffene Ausnahmeregelung subsumieren? 4. Kann die Landesregierung ausschließen, dass durch die neu geschaffene Ausnahmeregelung Kredit aufnahmen genehmigt werden, obwohl die betroffene Gemeinde nicht über die nach § 63 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung erforderliche dauernde Leistungsfähigkeit verfügt? 5. In welchen Fällen und in welcher Höhe wurden bereits Kreditaufnahmen genehmigt, obwohl die betrof fene Gemeinde nicht über die nach § 63 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung erforderliche dauernde Leistungsfähigkeit verfügt? 6. Kann die Landesregierung ausschließen, dass durch die neu geschaffene Ausnahmeregelung Kredit aufnahmen von Kommunen genehmigt werden, deren Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisun gen abgelehnt oder nicht mehr positiv beschieden werden konnten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2223 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 ist die Genehmigung von Krediten in der Regel zu versagen, wenn die Kreditver pflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Dieses gesetzli che RegelAusnahmeverhältnis war bislang in der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise vom 22. Januar 2010 (ThürStAnz Nr. 7/2010, S. 187), zuletzt geändert durch Verwaltungs vorschrift vom 1. Dezember 2015 (ThürStAnz Nr. 52/2015 S. 2372) nur unzureichend nachgezeichnet. Zu 2.: Die Änderung der Verwaltungsvorschrift trat am Tag nach der Zeichnung, also mit Wirkung zum 23. März 2016 in Kraft. Hierbei handelt es sich um eine übliche Regelung für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die im vorliegenden Fall nicht begründet wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wurde nicht neu geschaffen. Eine exemplarische Darstellung der Ausnahmen ist deshalb nicht möglich, weil die Beurteilung der Ausnahmen eine umfassende Würdi gung des gesamten, einzelnen Sachverhaltes voraussetzt, der in seiner Komplexität nicht hypothetisch skizziert werden kann. Zu 4.: Das gesetzliche RegelAusnahmeverhältnis wurde nicht neu geschaffen. Die Regelung sah die angespro chene Ausnahme bereits vor. Im Übrigen kann die Landesregierung zu zukünftigen nicht abgeschlossenen Sachverhalten keine Stellungnahme abgeben. Zu 5.: Die angesprochene Bestimmung in der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Land kreise wurde bis zum Stichtag 1. Mai 2016 noch nicht angewendet. Zu 6.: Das gesetzliche RegelAusnahmeverhältnis wurde nicht neu geschaffen und hat ebenso wie die angespro chene Bestimmung der Verwaltungsvorschrift keinen ausdrücklichen Bezug zur Gewährung von Bedarfs zuweisungen. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass Ausnahmen auch dann vorlie gen, wenn Kommunen keine Bedarfszuweisungen erhalten. Dr. Poppenhäger Minister Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bekanntmachung über das Kreditwe-sen der Gemeinden und Landkreise Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: