01.06.2016 Drucksache 6/2227Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Juni 2016 Unterfinanzierung von Thüringer Tierheimen Die Kleine Anfrage 969 vom 17. März 2016 hat folgenden Wortlaut: Tierheime sind eine wesentliche Stütze des Tierschutzes im Freistaat. Sie übernehmen als Dienstleister für Landkreise, kreisfreie Städte sowie Gemeinden Aufgaben im Bereich des Tierschutzes und im Bereich des Ordnungsrechtes, wofür ihnen eine entsprechende Finanzierung auf Grundlage geltenden Rechts zusteht. Unterbringung und Kostentragung werden in privatrechtlichen Pauschalvereinbarungen zwischen den Tierheimen und den zuständigen Ordnungsbehörden der Gemeinden festgelegt. Aufgrund stagnierender Pauschalen einerseits und stetig steigender Kosten andererseits, ist eine ausreichende Finanz- sowie Personalausstattung in vielen Thüringer Einrichtungen nicht sichergestellt. Die Tierheimbetreiber fordern deshalb einen Teil des Hundesteueraufkommens einzusetzen, um den Fortbestand der Einrichtungen zu gewährleisten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die Finanz- und Personalausstattung der Thüringer Tierheime vor? Wie bewertet sie die Finanz- und Personalausstattung der Thüringer Tierheime? 2. Wie viele Tierheime existieren nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen und wie viele dieser Einrichtungen sind nach Auffassung der Landesregierung unterfinanziert? 3. Wurden seitens der Landesregierung Maßnahmen getroffen, um die Finanz- und Personalsituation Thüringer Tierheime zu verbessern? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden konkret ergriffen? Wenn nicht, warum verzichtet die Landesregierung auf entsprechende Maßnahmen? 4. Welche Finanzierungsmöglichkeiten stehen den Tierheimen nach Kenntnis der Landesregierung außerhalb der privatrechtlichen Pauschalvereinbarungen mit den Gemeinden zur Verfügung? 5. Inwieweit beteiligt sich der Freistaat an der Finanzierung der laufenden Kosten der Thüringer Tierheime und inwieweit werden notwendige Investitionen in die Infrastruktur der Tierheime gefördert? 6. Wie hoch ist die durchschnittliche Kostenpauschale, welche die Tierheimbetreiber für die Betreuung von Fundtieren von den beauftragenden Gemeinden erhalten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2227 7. Plant die Landesregierung, eine Fundtierverordnung zu erlassen? Wenn ja, wie plant die Landesregierung eine finanzielle Besserstellung der Tierheime zu erreichen und wann soll die Verordnung in Kraft treten? Wenn nicht, warum wird auf eine solche Regelung verzichtet? 8. Wie viele Gemeinden erheben derzeit eine Hundesteuer? 9. Inwieweit können die Thüringer Gemeinden über die Verwendung der aus der Hundesteuer erzielten Einnahmen eigenverantwortlich bestimmen? 10. Hält es die Landesregierung für zielführend, die Finanzierung der Tierheime durch Einnahmen aus speziellen Steuern sicherzustellen? Und wie begründet die Landesregierung ihren Standpunkt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Belastbare Angaben über die Finanz- und Personalausstattung der Thüringer Tierheime liegen nicht vor. Vom Landestierschutzverband wird angegeben, dass die Finanz- und Personalausstattung der Tierheime, welche Mitglied im Landestierschutzverband sind, unzureichend sei. Zum Teil würden erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für die Betreiber der Einrichtungen existieren. Selbst bei der ordnungsgemäßen Erstattung aller Kosten für erbrachte Dienstleistungen müsse ein nicht unerheblicher Anteil der Kosten eines Tierheimes vom Betreiber selbst getragen werden. Notwendige Arbeitsplätze würden hauptsächlich durch ehrenamtliche Mitarbeiter besetzt, in wenigen Fällen werden über die Arbeitsämter gering finanzierte Stellen bereitgestellt. Zu 2.: Es sind 18 gemeinnützige bzw. kommunale Tierheime/Tierauffangstationen bekannt. Angaben über die Anzahl sonstiger Tierheime liegen nicht vor. Zur Frage, wie viele dieser Einrichtungen unterfinanziert sind, liegen der Landesregierung keine hinreichenden Kenntnisse vor. Zu 3.: Der Freistaat Thüringen hat bereits 1992 ein Förderprogramm für den Auf- und Ausbau von Tierheimen und tiergärtnerischen Einrichtungen aufgelegt. Seitdem unterstützt er maßgeblich die Tierschutzvereine und Kommunen bei der Schaffung und Verbesserung der Haltungsbedingungen für Fundtiere und herrenlose Tiere sowie Wildtiere. Bis Ende 2015 wurden Zuwendungen aus dem Landeshaushalt, gemäß der Richtlinie zur Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen für Tiere während des Transportes und tiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen in Höhe von etwa 3.261.000 Euro für Tierheime und in Höhe von etwa 864.000 Euro für tiergärtnerische Einrichtungen bewilligt. Zu 4.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes liegen diesbezüglich keine belastbaren Erkenntnisse vor. Aus einzelnen Antworten der Rechtsaufsichtsbehörden lässt sich schließen, dass die Finanzierung auch über Träger- und Unterstützervereine erfolgen kann. Nach Angaben des Landestierschutzverbandes erfolgt die Finanzierung neben den privatrechtlichen Pauschalvereinbarungen durch Spenden und geringe Mitgliedsbeiträge der Vereine. Zu 5.: Notwendige Investitionen in die Infrastruktur der Tierheime werden im Rahmen der bereits erwähnten Richtlinie zur Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen für Tiere während des Transportes und tiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen gefördert. Eine Beteiligung an der Finanzierung der laufenden Kosten ist im Rahmen der genannten Richtlinie nicht möglich. 3 Drucksache 6/2227Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes liegen zur Höhe der durchschnittlichen Kostenpauschale , welche die Tierheimbetreiber für die Betreuung von Fundtieren von den beauftragenden Gemeinden erhalten, keine belastbaren Erkenntnisse vor. Nach Nummer 3 der Gemeinsamen Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zum Umgang mit aufgefundenen Tieren im Freistaat Thüringen vom 25. Mai 1999, die bis 2003 gültig war, wurde den Gemeinden im Interesse der Verwaltungsvereinfachung anheimgestellt, einzeln oder gemeinsam mit Nachbargemeinden, Pauschalvereinbarungen mit Tierschutzvereinen oder anderen privaten Trägern von Tierheimen abzuschließen, nach denen die Betreuung , Behandlung und Unterbringung der Fundtiere durch die Zahlung eines pauschalen Geldbetrages abgegolten wird. Da es sich lediglich um eine unverbindliche Empfehlung handelte, ist nicht bekannt, wie viele Gemeinden dieser Empfehlung gefolgt sind und Pauschalvereinbarungen getroffen haben. Nach mündlicher Auskunft des Vorsitzenden des Landestierschutzverbandes liegen folgende Angaben zur durchschnittlichen Kostenpauschale, welche die Tierheimbetreiber für die Betreuung von Fundtieren von den beauftragenden Gemeinden erhalten, vor: Landkreis Kosten je Einwohner in Euro Gotha 1,50 Eisenach 0,50 Jena 1,00 Schmölln 1,00 Weida 0,75 Nordhausen 0 Saale-Holzland-Kreis 0,75 Ilmenau 0,75 Heiligenstadt 0,80 Mühlhausen 1,25 (2017: 1,50) Greiz 1,00 Schleiz 1,00 Altenburg 0,85 Zu 7.: Eine Regelung unter dem Begriff "Fundtierverordnung" ist nicht möglich, da keine entsprechende fundrechtliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Zum Umgang mit aufgefundenen Tieren im Freistaat Thüringen und zur Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften ist eine Empfehlung an die zuständigen Behörden in Thüringen in Vorbereitung. Zu 8.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes erheben 848 Gemeinden eine Hundesteuer. Zu 9.: Die Steuereinnahmen der kameral buchenden Thüringer Gemeinden unterliegen dem Gesamtdeckungsgrundsatz gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung, wonach alle Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen. Die Steuererträge der doppisch buchenden Kommunen unterliegen dem Gesamtdeckungsgrundsatz gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Steuereinzahlungen dienen als ordentliche oder außerordentliche Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen (§ 14 Abs.1 Nr. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik). 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2227 Zu 10.: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Soweit sich die Fragestellung auf solche kommunalen Steuern bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen . Werner Ministerin Unterfinanzierung von Thüringer Tierheimen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: