06.06.2016 Drucksache 6/2240Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juni 2016 Sichtbarkeitsanalysen existierender und hypothetischer Windkraftanlagen für eine faire Bürgerbeteiligung und zum Erhalt charakteristischer Merkmale des Thüringer Landschaftsbilds Die Kleine Anfrage 1025 vom 4. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Bau neuer Windenergieanlagen wird von Bürgern in ihrer unmittelbaren Umgebung kritisch beurteilt. Häufig bestehen seitens des Bürgers nur unklare Vorstellungen über die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen und deren Schattenwurf sowie der damit verbundenen Änderung des Landschaftsbilds im Allgemeinen. Zur Beurteilung seiner individuellen Betroffenheit fehlt es in aller Regel an Vorstellungskraft, welche sich durch fotorealistische 3D-Visualisierungen von Windenergieanlagen einschließlich ihrer Umgebung verbessern ließe. Auch können sichtbare technische Bauwerke eine der wesentlichen Zielsetzungen der Landesregierung bezüglich der Erlebbarkeit von sich selbst überlassener Natur (Wildnis), negativ beeinflussen, und zwar auch dann, wenn sie sich außerhalb der Naturschutzgebietsgrenzen in Sichtbeziehung zum Schutzgebiet befinden . Eine Visualisierung von geplanten Windenergieanlagen einschließlich animierter Fotomontagen von bedeutsamen Sichtachsen erlaubt beispielsweise die Ausweisung potenzieller Gebiete für Sichtverschattungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Verfügt die Landesregierung über geeignete Daten, die für eine realitätsnahe Visualisierung geplanter Windenergieanlagen in ihrer Umgebung zur Bewertung des zukünftigen Landschaftsbilds dienlich sind und wenn ja, um welche Daten handelt es sich (bitte Datensätze, deren räumliche und zeitliche Auflösung einschließlich ihre Nutzungsentgelte und Lizenz tabellarisch angeben)? 2. Können zukünftige Planer oder Betreiber von Windenergieanlagen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens "Faire Windenergie in Thüringen" die Leitlinie "Sicherstellung eines transparenten Umgangs mit projektrelevanten Informationen vor Ort, Bereitstellung von Unterstützungs- und Aufklärungsangeboten " durch fotorealistische Visualisierungen oder Schattenwurfsimulationen erfüllen möchten, die in der Antwort zur Frage 1 aufgelisteten Daten gemäß den Zielen des Landesprogramms "Offene Geodaten" unentgeltlich unter einer offenen Lizenz nutzen und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2240 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die (fotorealistische) Visualisierung geplanter Windenergieanlagen einschließlich Schattenwurf- und Nachtbefeuerungssimulationen zur Verbesserung der Vorstellungskraft des Thüringer Bürgers bezüglich seiner individuellen Betroffenheit beitragen kann und wie begründet sie ihre Auffassung? 4. Sind zur Erfüllung der Leitlinien zum Erwerb des Zertifikats "Faire Windenergie in Thüringen" die (fotorealistische ) Visualisierung geplanter Windenergieanlagen einschließlich ihrer Umgebung sowie die Visualisierung von Schattenwurfszenarien und Nachtbefeuerung durch die Planer oder Betreiber von Windenergieanlagen im Rahmen des transparenten Umgangs mit projektrelevanten Informationen gegenüber den Betroffenen obligatorisch durchzuführen und wenn nicht, welche Gründe sprechen dagegen? 5. Welche projektrelevanten raumbezogenen Informationen, Daten einschließlich Visualisierungs- und Simulationsergebnisse muss jedes Unternehmen, welches sich mit dem Siegel "Faire Windenergie Thüringen " auszeichnet, den Bürgern zur Einsichtnahme obligatorisch bereitstellen (bitte Daten, Informationen , räumliche und zeitliche Mindestauflösung, Art der Kommunikation und Bereitstellung angeben)? 6. Wurden die Kriterien für den Erwerb des Zertifikats "Faire Windenergie Thüringen" insbesondere die zur Beteiligung aller Interessengruppen im Rahmen eines Pilotprojekts mit den Bürgern gemeinsam festgelegt und wenn nicht, wie begründet die Landesregierung ihr Vorgehen, Spielregeln für eine faire Bürgerbeteiligung auf Augenhöhe ohne Mitwirkung der betroffenen Akteure entwickelt zu haben? 7. Sofern keine Spielregeln im Vorfeld der Aufstellung der Leitlinien für das Zertifikat "Faire Windenergie Thüringen" gemeinsam mit den Bürgern entwickelt wurden: Wie sollen aus Sicht der Landesregierung die Grundsätze einer fairen Bürgerbeteiligung wie Verbindlichkeit, Frühzeitige Einbeziehung, Informationsbereitstellung , Kommunikation, Aktivierung, Anerkennungskultur und Gleichbehandlung erfüllt werden? 8. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Grundsätze einer fairen Bürgerbeteiligung, wie sie in der Frage 7 benannt sind, thüringenweit einem Mindeststandard folgen? 9. Welche Vor- und Nachteile einer verpflichtenden Visualisierung geplanter Windenergieanlagen einschließlich Schattenwurfs- und Nachtbefeuerungssimulationen sowie die Bereitstellung dieser Visualisierung zur interaktiven Beurteilung der individuellen Betroffenheit als Kriterium für den Erwerb des Zertifikats "Faire Windenergie Thüringen" ergeben sich aus Sicht der Landesregierung? 10. In welchen Verwaltungsbereichen der Thüringer Ministerien und nachgeordneten Behörden werden interaktive Visualisierungen einschließlich der Steuerung von 3D-Modellen und Punktwolken für Planungsvorhaben oder Ableitung von politischen Entscheidungshilfen durchgeführt und für welche Art von Entscheidungsgrundlagen handelt es sich im Einzelnen? 11. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung, die Sichtbarkeit bestehender und geplanter Windenergieanlagen mit Hilfe von Sichtverschattungen wie Hecken, Alleen, Baumgruppen et cetera zu verringern und um welche Kriterien zur Standortauswahl handelt es sich? 12. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die durch den Bau von Windenergieanlagen negativen Auswirkungen auf den Tourismus durch die Errichtung von Sichtverschattungen teilweise kompensiert werden können (vergleiche Broekel T., Alfken C. [2015]: Gone with the wind? The impact of wind turbines an tourism demand)? 13. Nutzt die Landesregierung bereits 3D-Animations- und Simulationstechniken, um eine flächenhafte Ausweisung potenzieller Gebiete für Sichtverschattungen einschließlich deren Beurteilung durchzuführen und wenn ja, welche Ergebnisse wurden bisher erzielt? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung verfügt über die folgenden für den angegebenen Zweck gegebenenfalls dienlichen Datensätze; bis auf 3D-Gebäudemodelle im Level of Detail 2 (LoD2), die sich im Aufbau befinden, stehen 3 Drucksache 6/2240Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode die Daten landesweit bereit. Der jeweilige Datensatz ist nur in der jeweils höchsten räumlichen Auflösung angegeben. Bezüglich der Nutzungsentgelte sind nur die Basisbeträge angegeben. Inwieweit die Datensätze für eine realitätsnahe Visualisierung geeignet sind, kann nicht beurteilt werden, da die Anforderungen der dafür in Frage kommenden Softwareprodukte und Verfahren nicht bekannt sind. Datensatz Räumliche Auflösung Zeitliche Auflösung Basisbetrag in Euro je Einheit Lizenztyp Digitale Orthophotos (DOP) 20 cm 2 Jahre 9,00 Euro je Quadratkilometer AGNB des TLVermGeo für interne Nutzung/ Musterlizenzvereinbarung der AdV für externe Nutzung Digitale Geländemodelle (DGM) 2 m 6 Jahre 50,00 Euro je Quadratkilometer AGNB des TLVermGeo für interne Nutzung/ Musterlizenzvereinbarung der AdV für externe Nutzung Digitale Oberflächenmodelle (DOM) 2 m 6 Jahre verwaltungskostenfrei (OpenData) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - 2.0 3D-Gebäudemodelle LoD1 - 2 Jahre 0,27 Euro je Objekt AGNB des TLVermGeo für interne Nutzung/ Musterlizenzvereinbarung der AdV für externe Nutzung 3D-Gebäudemodelle LoD2 - im Aufbau - 2 Jahre 0,65 Euro je Objekt AGNB des TLVermGeo für interne Nutzung Musterlizenzvereinbarung der AdV für externe Nutzung LiDaR-Daten (Original -Laserdaten ab 2010 nach Boden - und Nichtbodenpunkten klassifiziert ) 4 Punkte je Quadratmeter Höhenauflösung ca. 10 cm 6 Jahre 84,00 Euro je Quadratkilometer AGNB des TLVermGeo für interne Nutzung/ Musterlizenzvereinbarung der AdV für externe Nutzung Zu 2.: Nach Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVw- KostOVerm), voraussichtlich ab 1. Januar 2017, können die unter Frage 1 genannten Daten unentgeltlich heruntergeladen und unter einer offenen Lizenz genutzt werden. Zu 3.: Die Möglichkeit ist im Einzelfall nicht auszuschließen. Allerdings liegen in den Immissionsschutzbehörden hierzu noch keine Erfahrungen vor. Zu 4. und 5.: Eine solche Forderung ist in den Leitlinien nicht enthalten. Üblicherweise werden Visualisierungen (2D) in Abhängigkeit von den beantragten Standorten der Windenergieanlagen durch die im Verfahren beteiligten Denkmalschutz- und/oder Naturschutzbehörden für notwendig erachtet und vom Antragsteller erstellt. Sollte an ein siegelführendes Unternehmen vor Ort ein weitergehendes Ansinnen entsprechend der Fragen herangetragen werden, so entspricht es den Intentionen der Leitlinien, dass das Unternehmen im Interesse des angestrebten guten Einvernehmens solchen Forderungen genügt. Weiter wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Zu 6.: Die Servicestelle Windenergie der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) informiert und berät im Auftrag der Landesregierung Bürger, Genossenschaften, Kommunen oder Eigentümer von Potentialflächen unabhängig und kostenfrei. Die Palette reicht dabei von fachlicher Unterstützung für Stadt- und Gemeinderäte über die Beratung zu Bürgerbeteiligungsmodellen, die Unterstützung bei der Gründung von Eigentümerinteressengemeinschaften, die Organisation regionaler Dialogveranstaltungen bis hin zur Moderation bei unterschiedlichen Positionen vor Ort. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2240 Die vorliegenden Leitlinien wurden vor dem Hintergrund der aus dieser umfangreichen Arbeit erwachsenen Erfahrungen von der ThEGA entwickelt und sind somit direkter Spiegel der wesentlichen Beratungs- und Beteiligungsbedarfe vor Ort. Zu 7.: Die diesbezüglichen Anforderungen der von der ThEGA entwickelten Leitlinien ergeben sich aus Anlage 2 des beigefügten Vertrags. Die konkrete Ausgestaltung ist unmittelbar bedingt durch die jeweilige ortsspezifische Situation. Zu 8.: Die diesbezüglichen, von den siegelführenden Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen gelten für alle potentiellen Vorhaben dieser Unternehmen in Thüringen gleichermaßen. Zu 9.: Ob eine 3D-Visualisierung eine bessere Beurteilung der individuellen Betroffenheit mit sich bringt, dürfte vor allem von den örtlichen Gegebenheiten und der subjektiven Einschätzung vor Ort abhängig sein. Sollten vermehrt dahingehende Wünsche an die ThEGA herangetragen werden, könnten diese im Zuge der jährlichen Evaluation und Fortschreibung der Leitlinien Berücksichtigung finden. Ansonsten wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Zu 10.: Bei der Ausweisung der Vorranggebiete "Windenergie" in den Regionalplänen werden gebietsscharfe Festlegungen getroffen. In der Planungsregion Mittelthüringen wurden z. B. für die Vorranggebiete des Sachlichen Teilplans "Windenergie" Sichtbarkeitsberechnungen im räumlichen Zusammenhang mit den Kulturerbestandorten (Landesentwicklungsprogramm 2025, Z 1.2.3) vorgenommen, wenn diese in einer komplexen topographischen Situation lagen. Gleichzeitig waren dabei Aspekte des Landschaftsbilds betroffen. Bezugsgröße waren dabei die im Sachlichen Teilplan "Windenergie" genannten Referenzanlagen als "Ausbaustandard " der Vorranggebiete. Dies betraf die Standorte: W-7 - Sprötau / Dielsdorf, W-10 - Eckolstädt, W-11 - Neckeroda. Fotorealistische 3D-Visualisierungen zur hypothetischen Beurteilung von Windenergieanlagen sind allenfalls der Projektebene mit parzellenscharfen Bezugspunkten zuzuordnen, also bei einer konkretisierenden bzw. umsetzenden Planung, d. h. noch nicht auf der Ebene der Raumordnung. Im anlagenbezogenen Immissionsschutz werden keine interaktiven Visualisierungen für Planvorhaben durchgeführt . Lediglich die Berechnung von Immissionsbelastungen durch Luftschadstoffe und Gerüche durch den Planer erfolgt auf der Grundlage von 3D-Modellen. Zu 11.: Während bei bestehenden Windenergieanlagen eine nachträgliche Anordnung von Anpflanzungen wie z. B. Hecken oder Alleen zur Sichtverschattung rechtlich nicht möglich ist (Vertrauensschutz), können bei geplanten Windenergieanlagen je nach einzelfallspezifischer Sachlage Anpflanzungen zur Aufwertung des Landschaftsbildes als Bestandteil von Kompensationsmaßnahmen in Anwendung der Eingriffsregelung nach § 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 7 ff. Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft sachdienlich sein. Sollte ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich sein (dies ist bereits der Fall, wenn die überschlägige Prüfung eines Antrages ab drei Windenergieanlagen ergibt, dass das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder der Antragsteller die Beteiligung der Öffentlichkeit beantragt) und sollten in einem solchen Verfahren entsprechende Forderungen erhoben werden, so obliegt es der zuständigen Genehmigungsbehörde solche Forderungen zu bewerten und in die Genehmigung aufzunehmen. Zu 12.: Eine standortspezifische Wirkung ist nicht auszuschließen. Bei den aktuellen Anlagenhöhen von über 150 Meter Gesamthöhe und durchschnittlichen Baumhöhen zwischen 20 und 30 m sind die Möglichkeiten der Sichtverschattung durch Pflanzungen jedoch begrenzt. 5 Drucksache 6/2240Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Hinsichtlich der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus wird in der erwähnten Studie des Instituts für Wirtschafts- und Kulturgeographie der Leibnitz-Universität Hannover (Conclusions, S. 18) festgestellt: "However, these explanations have been speculative given the lack of empirical data preventing empirical falsification. The paper clearly calls for more research that addresses a number of shortcomings related to the employed data." Zu 13.: Die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen, wie auch u. U. von solchen für eine mögliche Minderung der optischen Wirkungen von Windenergieanlagen obliegt nicht der Landesregierung. Siegesmund Ministerin Anlage* * Hinweis Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Vertrag Siegel Faire Windenergie 1/5 VERTRAG Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ zwischen der Firma ………………………………….. …………………………….……. - im Folgenden: Berechtigter - und der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur GmbH, Mainzerhofstraße 10, 99084 Erfurt im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz - im Folgenden: Servicestelle - Vorbemerkung Die Thüringer Landesregierung hat ihren klaren Willen bekundet, nach Kräften zum Gelingen der Energiewende beizutragen und sich deshalb zum Ziel gesetzt, bis 2040 den Eigenenergiebedarf des Freistaates bilanziell durch einen Mix aus 100 Prozent regenerativer Energie selbst decken zu können. Zur Erreichung dieser Marke ist der zügige Ausbau der Bitte per Post senden an: Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) GmbH Servicestelle Windenergie Mainzerhofstraße 10 99084 Erfurt Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Vertrag Siegel Faire Windenergie 2/5 Windenergienutzung als wichtigster Säule der Erzeugung Erneuerbarer Energien unerlässlich. Die von der Thüringer Landesregierung eingerichtete Servicestelle Windenergie, angesiedelt bei der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur, vergibt im Auftrag des Freistaates Thüringen das Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ an Projektierer und Planer, die sich verpflichten, die in den Leitlinien beschriebenen Vorgaben und Prinzipien der Zusammenarbeit und Transparenz gegenüber Thüringer Bürgern, Thüringer Unternehmen und Thüringer Kommunen umzusetzen. Auf diese Weise kommen Projekte ggf. konfliktfreier voran und ein hinreichendes Angebot zur Einbindung und Beteiligung aller Akteure ist sichergestellt. Das Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ dokumentiert die Selbstverpflichtung der in Thüringen aktiven Projektierungsunternehmen zur Einhaltung der Standards der Leitlinien für faire Windenergie. Es ermöglicht gegenüber anderen Marktteilnehmern eine positive Differenzierung im Hinblick auf die glaubwürdige Umsetzung von Mitspracherecht und die Stärkung der Wertschöpfung vor Ort. § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, das in der Anlage 1 dargestellte Siegel zu verwenden. (2) Um das Siegel führen zu können, muss sich der Berechtigte verpflichten, die in der Anlage 2 aufgeführten Leitlinien einzuhalten und die dort geforderten Auskünfte zum Unternehmen erteilen. (3) Das Siegel darf ein Jahr ab Unterzeichnung dieses Vertrages verwendet werden. Für eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf es eines erneuten Vertragsschlusses. (4) Die Servicestelle veröffentlicht auf Ihrer Webseite die Berechtigten, die das Siegel verwenden dürfen. § 2 Löschung und Entzug des Siegels (1) Das Siegel erlischt automatisch bzw. gilt als entzogen, wenn - der in § 1 Abs. 3 benannten Zeitraum abgelaufen ist, Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Vertrag Siegel Faire Windenergie 3/5 - der Berechtigte schriftlich auf die Verwendung des Siegels verzichtet, - über das Vermögen des Berechtigten ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder ein auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gerichteter Antrag mangels Masse abgelehnt wird und der Berechtigte dies der Servicestelle nicht innerhalb eines Monats ab Stellung des Insolvenzantrages schriftlich mitgeteilt hat; - der Berechtigte seinen Geschäftsbetrieb, ohne einen Rechtsnachfolger zu haben, endgültig einstellt. (2) Die Servicestelle hat das Recht, das Siegel aus wichtigem Grund zu entziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Berechtigte gegen die in Anlage 2 aufgeführten Leitlinien verstößt oder die geforderten Auskünfte nicht oder falsch erteilt; - mit dem Siegel eine irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung erfolgt oder wenn das Siegel missbräuchlich verwendet wird; (3) Mit der Löschung oder dem Entzug erlischt das Recht, das Siegel zu verwenden. Die Löschung oder der Entzug werden von der Servicestelle auf der Webseite bekannt gemacht. (4) Die Servicestelle ist berechtigt, die Einhaltung der in Anlage 2 aufgeführten Leitlinien zu überprüfen. Auf schriftliche Anfrage der Servicestelle ist der Berechtigte verpflichtet, die erbetenen Auskünfte binnen drei Wochen zu erteilen. (5) Die Servicestelle haftet außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht für Nachteile, die dem Berechtigten aufgrund der Löschung oder des Entzuges des Siegels entstehen. § 3 Werbung mit dem Siegel (1) Der Berechtigte ist für die zulässige Verwendung sowie für die Zulässigkeit sämtlicher Aussagen im Zusammenhang mit dem Siegel selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die korrekte Verwendung und Werbung des Berechtigten. (2) Der Berechtigte erhält für die Dauer des Vertrages ein einfaches Nutzungsrecht, das Siegel für werbende Zwecke zu nutzen. Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Vertrag Siegel Faire Windenergie 4/5 (3) Das Siegel darf grundsätzlich nur ohne Veränderung seiner geometrischen Proportionen, seiner Größe und Farbe verwendet werden. Vor einer abweichenden Verwendung ist die schriftliche Zustimmung der Servicestelle einzuholen. (4) Sollte die Servicestelle aufgrund vertragswidriger Nutzung des Siegels durch Dritte in Anspruch genommen werden, so ist der Berechtigte verpflichtet, die Servicestelle von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. § 4 Kostenregelung Die Verwendung des Siegels ist für den Berechtigten während der Vertragslaufzeit kostenfrei. § 5 Haftung Die Servicestelle hat für nachweislich verursachte Schäden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 6 Vertraulichkeit Die Mitarbeiter der Servicestelle sind hinsichtlich der Angaben des Berechtigten zum eigenen Unternehmen im Rahmen der Anlage 2 zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet. § 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der Sitz der Servicestelle, Erfurt. (2) Gerichtsstand ist Erfurt. § 8 Vertragsänderungen Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Vertrag Siegel Faire Windenergie 5/5 § 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich etwaiger Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Jede ungültig gewordene Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende ersetzt. Ort, Datum Unterschrift (Berechtigter) Ort, Datum Unterschrift (Servicestelle) Anlagen Anlage 1: Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ Anlage 2: Leitlinien für faire Windenergie Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Anlage 1 Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ Anlage 1 Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ Hinweis: Nach Vorliegen der Voraussetzungen verleiht die Servicestelle Windenergie Thüringen dem Projektierungsunternehmen das Siegel „Faire Windenergie Thüringen“. Das Siegel wird dem Projektierungsunternehmen digital in den Formaten JPG und EPS für die im Vertrag geregelte Verwendung zur Verfügung gestellt. Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Anlage 2 Leitlinien für faire Windenergie 1/4 Anlage 2 Leitlinien für faire Windenergie Folgende Maßnahmen werde/n ich/wir in Thüringen bei Windprojekten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten umsetzen. Name Unternehmen*: Anschrift*: Internet*: Einer Veröffentlichung der in den mit * gekennzeichneten Felder erhobenen Angaben auf der Internetseite www.windgewinnt .de stimme ich zu. Bitte ankreuzen: ☐ 1. Beteiligung aller Interessengruppen im Umfeld eines Windparks während der gesamten Projektierungsphase Einbezogen werden sollen Grundeigentümer, Anwohner, Land-/ Forstwirte und Agrarbetriebe, Bürger, Gemeinden/Städte, kommunale Einrichtungen usw. ☐ 2. Sicherstellung eines transparenten Umgangs mit projektrelevanten Informationen vor Ort, Bereitstellung von Unterstützungs- und Aufklärungsangeboten Angebot von Nutzungsverträgen mit Kündigungsoption nach 5 Jahren (z.B. nach versagtem Baurecht) sowie ein fairer Umgang mit Dienstbarkeiten (d.h. Eintragung erst bei fortgeschrittenem Projektstatus) - Als Nachweis wird ein Standard-Nutzungsvertrag beigefügt 1. Beteiligung aller Interessengruppen im Umfeld eines Windparks während der gesamten Projektierungsphase 2. Sicherstellung eines transparenten Umgangs mit projektrelevanten Informationen vor Ort, Bereitstellung von Unterstützungs- und Aufklärungsangeboten 3. Faire Teilhabe aller Betroffenen und Anwohner, auch der nicht unmittelbar profitierenden Flächeneigentümer 4. Einbeziehung der regionalen Energieversorger und Kreditinstitute 5. Schaffung einer direkten finanziellen Beteiligungsmöglichkeit für Thüringer Bürger, Unternehmen und Kommunen Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Anlage 2 Leitlinien für faire Windenergie 2/4 Permanente Transparenz vor Ort und gewissenhaftes Einbeziehen der Sorgen Fragen und Bedenken einzelner Bürger. Beispielsweise durch: - Informationsveranstaltungen, - mediale Aufklärung vor Ort, - Meinungsbefragung/Abstimmung, - Berücksichtigung von Bedenken und Einwänden, - ggf. erneute Informationsveranstaltung bei Planungsänderung, - Website zur Projektdokumentation, - Möglichkeit der Einsichtnahme in Simulationen 3. Faire Teilhabe aller Betroffenen und Anwohner, auch der nicht unmittelbar profitierenden Flächeneigentümer Eine „faire Teilhabe“ im Sinne der Leitlinien ist gegeben, wenn mindestens zwei der drei folgenden indirekten Teilhabemöglichkeiten verbindlich angeboten werden (Auswahlmöglichkeit) ☐ a. Flächenpoolmodelle (nicht Standortpoolmodelle) für eine gerechte Verteilung der Nutzungsentgelte auf die betroffenen Grundstückseigentümer oder „Unterpachtmodelle“ durch die betroffene Gemeinde (Gemeinde als Vertragspartner der Standortsicherungsverträge – sie profitiert durch höheren Unterpachtzins) ☐ b. Gemeinwohlzuwendung für soziale Projekte unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten Besonderer Hinweis: Es bedarf hierbei einer großen Planungssorgfalt vom anbietenden Projektierungsunternehmen. Das Projektierungsunternehmen ist dafür verantwortlich die rechtlichen Möglichkeiten projektspezifisch zu überprüfen. ☐ c. Nachweis der Betriebssitzgemeinde über Zustimmung oder Ablehnung einer Gewerbesteuerzerlegung (mindestens 90 % des Gewerbesteuerverbleibs) zugunsten der betroffenen Standortgemeinde oder Gewerbesteuerzahlung zu einem möglichst frühzeitigen Zeitpunkt (z.B. ab 2. Betriebsjahr) ☐ 4. Einbeziehung der regionalen Energieversorger und Kreditinstitute Das Projektierungsunternehmen bietet einem oder mehreren regionalen Energieversorgern und regionalen Kreditinstituten (Konsortialfinanzierung möglich) an, sich am Projekt als Vermarktungs- und/oder Finanzierungspartner zu beteiligen - Es soll dem regionalen Kreditinstitut die Möglichkeit eingeräumt werden, dass beispielsweise ein Sparbriefmodell oder ein anderes Modell zur indirekten Beteiligung für Interessierte konzeptioniert wird und/oder es sich selbst direkt finanziell am Windpark beteiligen kann - Dem regionalen Energieversorger soll die Möglichkeit gegeben werden, einen lokalen Stromtarif oder eine Strompreisvergünstigung zu konzeptionieren und/oder sich selbst direkt finanziell am Windpark zu beteiligen Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Anlage 2 Leitlinien für faire Windenergie 3/4 ☐ 5. Schaffung einer direkten finanziellen Beteiligungsmöglichkeit für Thüringer Bürger, Unternehmen und Kommunen Für die direkte finanzielle Beteiligung ist den Interessenten spätestens zum Zeitpunkt der Baureife eine schlüssige, möglichst risikoarme Handhabe mit geringer Einstiegssumme (z.B. ab 1.000 Euro) vorzuschlagen Die Form der Bekanntmachung (z.B. Informationsveranstaltung, Postwurfsendung, Veröffentlichung Amtsblatt, Sitzung, etc.) des Beteiligungsangebots sollte in Zusammenarbeit mit der/den Gemeinde/n vor Ort erarbeitet werden Für Personen mit direkter finanzieller Beteiligung werden zur Reduzierung des Risikos alle harten (z.B. Bauleistung, Material) und weichen (z.B. Planungsmarge) Kosten des Projektes im sogenannten „Open Book-Verfahren“ offen gelegt, sobald es die Verhandlungsreife erfordert ☐ Optional: Sonstige Modelle/ Instrumente/ Maßnahmen, die der Erhöhung der Transparenz dienen oder einen eindeutigen Mehrwert (im Sinne der genannten Leitlinien) für die Betroffenen und Anwohner bieten sind ausdrücklich erwünscht. Falls vorhanden, bitte nennen? Servicestelle Windenergie – Leitlinien für faire Windenergie www.wind-gewinnt.de Anlage 2 Leitlinien für faire Windenergie 4/4 Ich/wir als Projektierungsunternehmen erkläre mich/uns bereit, die Kommune und Bürger vor Ort aufzuklären über: ☐ die Inhalte und Bedingungen hinter dem Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ (Leitlinien) ☐ das Informations- und Beratungsangebot der Servicestelle Windenergie für alle Gruppen im Umfeld eines Windparks Erstberatung zu Handlungsmöglichkeiten für Kommunen fachliche Unterstützung für Stadt- und Gemeinderäte Beratung von Land- bzw. Forstwirten und Agrarbetrieben zur Flächenpacht Information zu Bürgerbeteiligungsmodellen Organisation regionaler Dialogveranstaltungen Initiierung und Begleitung von Interessengemeinschaften für Flächeneigentümer Hilfestellung bei lokalen Konflikten Bei jedem Projekt als Berechtigter des Siegels „Faire Windenergie Thüringen“ informiere/n ich/wir als Projektierungsunternehmen die Servicestelle Windenergie zeitnah und formlos über: ☐ das Stattfinden einer ersten Informationsveranstaltung vor Ort (Leitlinie 2) ☐ mindestens zwei Angebote der ausgewählten indirekten Teilhabemöglichkeiten (Leitlinie 3) ☐ die Einbeziehung des regionalen Energieversorgers/Kreditinstituts (Leitlinie 4) ☐ die Form der direkten finanziellen Beteiligungsmöglichkeit (Leitlinie 5) Schlussbestimmung Die Anforderungen an die „Leitlinien für faire Windenergie“ gelten ab dem Zeitpunkt der Vergabe des Siegels „Faire Windenergie Thüringen“. Bei bereits laufenden Projekten muss ein Bemühen erkennbar sein, den Vorgaben der „Leitlinien für faire Windenergie“ bestmöglich nachzukommen und diese einzubinden. Mit der Übersendung dieses Schreibens erkläre(n) ich/wir mich/uns als Projektierungsunternehmen bereit, mich/uns an sämtliche Vorgaben der „Leitlinien für faire Windenergie“ und deren Umsetzungsvereinbarung zu halten, diese aktiv zu fördern und zu unterstützen. Einer Veröffentlichung der in den mit * gekennzeichneten Felder erhobenen Angaben auf der Internetseite www.wind-gewinnt.de stimme ich zu. Den Standard-Nutzungsvertrag (gefordert aus Leitlinie 2) nur zur internen Verwendung (wird nicht veröffentlicht) füge ich bei. ........................................................... ….…………………………….................. Name, Vorname Unterschrift Sichtbarkeitsanalysen existierender und hypothetischer Windkraftanlagen für eine faire Bürgerbeteiligung und zum Erhalt charakteristischer Merkmale des Thüringer Landschaftsbilds Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: