14.06.2016 Drucksache 6/2278Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Juli 2016 "Sparkassensituation" in Thüringen Die Kleine Anfrage 1070 vom 4. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: In den vergangenen Jahren waren sowohl in den Städten als auch im ländlichen Raum Sparkassenschließungen zu verzeichnen. Die Landesregierung sieht von Interventionen hinsichtlich des Erhalts oder der Schließung von Sparkassenstandorten mit Verweis auf die grundsätzlich geschäftspolitische, nicht der Sparkassenaufsicht unterliegenden Natur solcher Entscheidungen ab (vergleiche Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 835 in Drucksache 6/1838). Die Sparkassen unterlägen nur der Rechts-, nicht aber der Fachaufsicht des Freistaats Thüringen. Hieraus ergeben sich Fragen zur Interpretation des Thüringer Sparkassengesetzes durch die Landesregierung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich der Bestand an Sparkassenstandorten seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte Angabe der Anzahl von Sparkassenstandorten aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten und Jahren)? 2. Zählt laut Einschätzung der Landesregierung das flächendeckende Angebot von Bargeld zur "Versorgung mit Finanzdienstleistungen" gemäß dem Unternehmenszweck der Sparkassen (§ 2 Abs. 1 Thüringer Sparkassengesetz [ThürSpKG])? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 3. Leiten sich aus dem Sicherstellungsauftrag zur "Versorgung mit Finanzdienstleistungen" im Geschäftsgebiet (§ 2 Abs. 1 ThürSpKG) für die Sparkassen konkrete oder allgemeine Vorgaben zum Vorhalten einer Filialstruktur ab? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 4. Welchen, insbesondere rechtlichen Maßstab und welche Beurteilungskriterien legt die Rechtsaufsicht an, um einen Verstoß gegen den öffentlichen Auftrag der Sparkassen gemäß § 2 ThürSpKG zu beurteilen beziehungsweise zu ahnden? 5. Welchen, insbesondere rechtlichen Maßstab und welche Beurteilungskriterien legt die Rechtsaufsicht an, um einen Verstoß gegen den Sicherstellungsauftrag zur "Versorgung mit Finanzdienstleistungen" im Geschäftsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 ThürSpKG zu beurteilen beziehungsweise zu ahnden? 6. Muss die Sparkassenaufsichtsbehörde Maßnahmen anordnen, wenn sie einen Verstoß gegen das Thüringer Sparkassengesetz feststellt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 7. Über welche rechtlichen Möglichkeiten auf welcher rechtlichen Grundlage verfügt die Rechtsaufsichtsbeziehungsweise die Sparkassenaufsichtsbehörde, um einen aus einer Entscheidung des Verwaltungsrats resultierenden Verstoß gegen das Thüringer Sparkassengesetz zu ahnden und abzustellen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2278 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hierzu liegen der Sparkassenaufsichtsbehörde keine originären Erkenntnisse vor. Die Anzahl der Sparkassenstandorte ist eine unternehmerische Entscheidung der zuständigen Sparkassenorgane im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und unterliegt grundsätzlich nicht der Sparkassenaufsicht (vgl. auch Antwort zu Frage 1 Drucksache 6/1838). Zu 2.: Grundsätzlich gehört die Versorgung mit Bargeld zur Versorgung mit Finanzdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürSpkG. Dies gilt jedenfalls solange, wie Bargeld im alltäglichen Zahlungsverhalten der Menschen in Deutschland noch eine wichtige Rolle spielt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich dies in der Zukunft abhängig von der Entwicklung des Zahlungsverhaltens ändert. Wie die Bargeldversorgung im jeweiligen Geschäftsgebiet durch die Sparkasse erfolgt, müssen die zuständigen Sparkassenorgane im Rahmen der Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und kaufmännischer Grundsätze entscheiden (vgl. auch Antworten zu Fragen 1 und 2 Drucksache 6/1838). Gemäß der amtlichen Begründung zu § 2 ThürSpkG obliegt der Sparkasse schon grundsätzlich keine "flächendeckende " Versorgung, sondern eine Mindestversorgung. Zu 3.: Konkrete Vorgaben zum Vorhalten einer Filialstruktur können sich aus dem öffentlichen Auftrag schon deshalb nicht ergeben, weil die Strukturen der jeweiligen Geschäftsgebiete unterschiedlich sind. Daneben wären konkrete Vorgaben statisch und könnten die sich ändernden Lebenswirklichkeiten nicht hinreichend berücksichtigen . Allgemeine Vorgaben über den öffentlichen Auftrag gemäß § 2 ThürSpkG hinaus gibt es nicht. Selbst diese gelten nicht vorbehaltlos, sondern unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und kaufmännischer Grundsätze. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich die Notwendigkeit einer physischen Präsenz vor Ort durch die wachsenden Möglichkeiten des Internet-Bankings relativiert. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen , dass eine Sparkasse auch ohne eine feste räumliche Verortung ihre Dienstleistungen in der Fläche erbringt, z.B. durch eine mobile Beratung zu Hause beim Kunden. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 Drucksache 6/1838 verwiesen. Zu 4.: Die Thüringer Sparkassen sind kommunale rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Freistaats Thüringen. Diese erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Als Ausfluss des Grundsatzes der Selbstverwaltung der Sparkasse haben die jeweils zuständigen Organe der Sparkasse Ermessens- und Entscheidungsspielräume, wie die Sparkasse ihrem öffentlichen Auftrag nachkommt. Die Rechtsaufsicht kann Ermessensentscheidungen nur beschränkt daraufhin prüfen, ob ein Ermessensausfall oder missgebrauch oder ein vergleichbarer Fehler vorliegt. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4 Zu 6.: § 24 Abs. 5 ThürSpkG sieht in diesen Fällen grundsätzlich keine Handlungspflicht vor, sondern ein Ermessen , wie dies auch bei anderen Rechtsaufsichtsregelungen üblich ist (z.B. § 120 Abs. 1 ThürKO). Zu 7.: Die Sparkassenaufsichtsbehörde verfügt diesbezüglich über die im Thüringer Sparkassengesetz genannten Möglichkeiten, insbesondere gemäß § 24 Abs. 5 ThürSpkG. Taubert Ministerin "Sparkassensituation" in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: