14.06.2016 Drucksache 6/2290Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Juli 2016 Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen in Thüringer Justizvollzugsanstalten Die Kleine Anfrage 1090 vom 12. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach mir vorliegenden Informationen treten in Thüringer Justizvollzugsanstalten Probleme mit der Übersetzung /dem Dolmetschen von ausländischen Gefangenen auf. Grund hierfür sei, dass es an Landesmitteln zur Entlohnung der Übersetzungs- und Dolmetscherdienste fehle und diese stellenweise bereits ausgeschöpft wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass zu wenig Finanzmittel zur Entlohnung von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten in Thüringer Justizvollzugsanstalten eingeplant wurden und dadurch Übersetzer und Dolmetscher für fremdsprachige Gefangene nicht fristgerecht bezahlt werden können (bitte begründen)? 2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde: In wie vielen Fällen konnten notwendige Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen für ausländische Gefangene in Thüringer Justizvollzugsanstalten nicht bedarfsgerecht erbracht werden? 3. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde: Wann werden zusätzliche Finanzmittel zur Entlohnung von Übersetzer- und Dolmetscherleistungen in Thüringer Justizvollzugsanstalten in welcher Höhe gewährt? 4. Trifft es zu, dass die rechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Finanzmitteln zur Entlohnung von Übersetzungs - und Dolmetscherdiensten in Thüringer Justizvollzugsanstalten die Auszahlung be- oder verhindern und dadurch Übersetzer und Dolmetscher für ausländische Gefangene nicht bezahlt werden können (bitte begründen)? 5. Wenn Frage 4 mit Ja beantwortet wurde: Wann werden die rechtlichen Vorschriften aus Frage 4 so überarbeitet , dass die Finanzmittel leichter abgerufen werden können? 6. In welchen Sprachen werden Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen in Thüringer Justizvollzugsanstalten besonders nachgefragt? 7. Stehen den Gefangenen in allen Fällen, in denen dies notwendig und rechtlich geboten ist, vereidigte Dolmetscher/Übersetzer zur Verfügung? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2290 8. Wer haftet in Fällen, in denen Gefangene aufgrund von Übersetzungs- und Dolmetscherfehlern Leistungen oder Rechte nicht in Anspruch nehmen können? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein Zu 2.: Siehe Frage 1 Zu 3.: Siehe Frage 1 Zu 4.: Nein Zu 5.: Siehe Frage 4 Zu 6.: Die vorzugsweise Inanspruchnahme bestimmter Dolmetscherleistungen variiert bei den Thüringer Justizvollzugsanstalten . Im Folgenden sind anstaltsbezogen die wichtigsten Dolmetscherleistungen dargestellt: JSA Arnstadt: Rumänisch, Arabisch, Persisch, Afghanisch (Paschtu, Dari, Farsi), Polnisch, Somali, Vietnamesisch JVA Gera: Rumänisch, Russisch, Polnisch, Tschechisch, Mazedonisch, Somali, Tigrinisch, Arabische Sprachen (Urdu u.a.), Serbisch, Kroatisch, Slowenisch JVA Goldlauter: Albanisch, Arabisch, Rumänisch JVA Hohenleuben: Serbisch, Chinesisch, Arabisch, Ungarisch JVA Tonna: Arabisch, Rumänisch, Russisch, Polnisch JVA Untermaßfeld: Russisch, Vietnamesisch, Arabisch, Rumänisch, Polnisch, Somali Zu 7.: Ja; allerdings ist in den meisten Fällen im Justizvollzug der Einsatz vereidigter Dolmetscher rechtlich nicht zwingend geboten. Zu 8.: Nach diesseitiger Auffassung handelt ein Dolmetscher im Auftrag der jeweiligen Behörde und ist demzufolge als Verwaltungshelfer zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass das Handeln des Dolmetschers der Behörde wie eigenes Handeln zuzurechnen ist. Insoweit könnte die Behörde den Dolmetscher auch in Regress nehmen. Lauinger Minister Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen in Thüringer Justizvollzugsanstalten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: JSA Arnstadt: JVA Gera: JVA Goldlauter: JVA Hohenleuben: JVA Tonna: JVA Untermaßfeld: Zu 7.: Zu 8.: