16.06.2016 Drucksache 6/2304Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Juli 2016 Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Die Kleine Anfrage 1073 vom 10. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Im September 2015 teilte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in einer Medieninformation mit, dass die Thüringer Kommunen vom Bund einen Betrag in Höhe von insgesamt 75.820.500 Euro erhalten, welcher in den Jahren 2015 bis 2018 für Investiti onen mit den Schwerpunkten Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur verwendet werden könne. Der vom Bund bereitgestellte Betrag stelle dabei jeweils 90 Prozent der förderfä higen Kosten dar, so dass der Bund eine zehnprozentige Eigenbeteiligung der Kommunen verlange. Dies entspreche einem Betrag in Höhe von insgesamt 8.424.500 Euro, welcher vom Freistaat für die Kommunen getragen werde. Hierdurch sollte es insbesondere finanz schwachen Kommunen ermöglicht werden, die Mittel des Bundes abzurufen. Im Rahmen der Inanspruchnahme der bereitgestellten Fördersummen besteht nach den mir vorliegenden Informationen für einige Kommu nen in bestimmten Fallkonstellationen Rechtsunsicherheit. Ich frage die Landesregierung: 1. Stehen für Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden und über ein bestätigtes Haushaltssicherungskonzept verfügen, Mittel aus dem Kommunalinves titionsförderungsgesetz zur Verfügung? 2. Stehen Gemeinden, die aufgrund ihres relativ geringen Haushaltsvolumens nicht in der Lage sind ein Gesamtobjekt energetisch zu sanieren, Mittel aus dem Kom munalinvestitionsförderungsgesetz zu, wenn das Gesamtobjekt aufgrund der rela tiv geringen Fördermittelhöhe nur teilweise energetisch saniert werden kann? 3. Reicht zum Nachweis der Energieeinsparung eine branchenspezifische Aussage (Zertifizierung) oder muss ein gesondertes Gutachten eingeholt werden? 4. Können im Rahmen des Gesetzes Baumaßnahmen an Gebäuden von sozialen Ein richtungen, wie Kindergärten , durchgeführt werden, die keine energetische Einspa rung beinhalten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2304 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Bewilligung der Finanzhilfen nach dem Kommunalinves titionsförderungsgesetz (KInvFG) erfolgte für alle betroffenen 804 Kommunen mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 unabhängig davon, ob sich die Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung befanden. Zur Verwendung der Finanzhilfen während der vorläufigen Haushaltsführung wird auf die schriftliche Antwort zur Nachfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage Drucksache 6/1616 verwiesen (Vorlage 6/1003). Zu 2.: Eine solche Verwendung der Mittel ist grundsätzlich möglich, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sind. Zu 3.: Ein Nachweis in Form eines Gutachtens ist nicht zwingend erforderlich, sondern kann auch durch andere geeignete Unterlagen erfolgen. Zu 4.: Die Förderbereiche, für die die Finanzhilfen des Kommunalinves titionsförderungsgesetzes verwendet werden können, sind in § 3 KInvFG geregelt. Investitionen in Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur (§ 3 Nr. 2 Buchst. a KInvFG) sind beispielsweise unabhängig von einer energetischen Sanierung förderfähig. Dr. Poppenhäger Minister Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: