16.06.2016 Drucksache 6/2324Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2016 Umsetzungsstand des Informationsweiterverwendungsgesetzes im Freistaat Thüringen Die Kleine Anfrage 1062 vom 27. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 17. Juli 2015 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden einerseits Informationsansprüche von Bürgern zusätzlich gestärkt und andererseits die Weiterverwendung staatlicher Informationen für die Wirtschaft geregelt. Insbesondere werden Grundsätze für das Erheben von Entgelten für die Weiterverwendung von Daten präziser gefasst, welche durch die betroffenen datenhaltenden öffentlichen Stellen angewandt werden müssen. Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage in der 47. Plenarsitzung am 21. April 2016 führte Frau Ministerin Keller jedoch aus, dass die Entgeltberechnung für Datenabgaben in ihrem Ressortbereich nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) erfolgt, sondern nach einer seit dem Jahr 2010 bestehenden Kostenverordnung. Frau Ministerin Keller führte weiterhin aus, dass die Analyse und Weiterverwendung von (vollständigen) Daten aus ihrem Ressortbereich nicht regelmäßig einem Bürgeranliegen entspreche, obwohl die zuständige nachgeordnete Behörde mit den (vollständigen) Daten auf ihrer Website um Weiterverwendung - beziehungsweise Nachnutzung wirbt.* Eine Beschneidung öffentlicher Daten in ihren Merkmalsdimensionen ist gemäß § 2 Nr. 2 IWG jedoch ausgeschlossen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind im Doppelhaushalt 2016/2017 alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden, damit der ordnungsgemäße Gesetzesvollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes von allen Ministerien und nachgeordneten Behörden sichergestellt werden kann und wenn nicht, mit welcher Begründung? 2. Falls die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Zu welchem Zeitpunkt plant die Landesregierung für den ordnungsgemäßen Vollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes einen Nachtragshaushalt aufzustellen beziehungsweise welche weiteren Alternativen existieren, den Vollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes in allen Ministerien und nachgeordneten Behörden unmittelbar sicherzustellen? 3. Welche weiteren Gründe führt die Landesregierung an, dass der ordnungsgemäße Gesetzesvollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes, insbesondere dem Gesetz kompatiblen Entgeltberechnungen, nicht in allen Ministerien und nachgeordneten Behörden realisiert wurde? 4. Welche europarechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Landesregierung, wenn das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht ordnungsgemäß vollzogen wird? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2324 5. Mit welchen Maßnahmen sollen die durch das Landesprogramm "Offene Geodaten" wegfallenden Verwaltungseinnahmen in Höhe von 1,2 Millionen Euro für das Jahr 2017 kompensiert werden? 6. Können Bürger- und Unternehmensanträge, die sich auf das Informationsweiterverwendungsgesetz stützen , vollumfänglich und zum aktuellen Zeitpunkt bearbeitet werden (bitte tabellarisch für jedes Ministerium und bei unterschiedlicher Handhabung innerhalb des Ministeriums jede nachgeordnete Behörde nach folgendem Muster angeben: Datenzugangs- und Nutzungsregelungen einschließlich elektronische Bezahldienste vollständig und medienbruchfrei über das Internet realisiert Ja/Nein; Antragsstellung per E- Mail oder Formular möglich Ja/Nein; gemeinsamer Antrag zu Datenzugangs- und Weiterverwendungsregelungen möglich Ja/Nein; formloser Antrag/formaler Antrag; vollständige Datenabgabe gemäß § 2 Nr. 2 IWG Ja/Nein; Begründung für Abweichung zum § 2 Nr. 2 IWG; bisherige Entgeltberechnungen gemäß Informationsweiterverwendungsgesetz Vorgaben angepasst und transparent veröffentlicht Ja/Nein; Begründung für fehlende Entgeltanpassungen einschließlich Beschreibung des betreffenden Datensatzes; nationale Zugangsregeln existent Ja/Nein; maximaler Bearbeitungszeitraum je IWG-Anfrage)? 7. Welche Auswirkungen hat eine ausschließliche intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und Daten nach § 2 Nr. 3 IWG auf die Art und Weise der Datenanfrage und der Höhe der Entgeltberechnung (bitte differenziert nach Bürger- und Unternehmensanfragen beantworten)? 8. Welche Art von Unterstützung seitens der Landesregierung können Bürger und Unternehmen erfahren, wenn ein wirksamer Weiterverwendungsanspruch von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen aufgrund zu hoher und gegenüber dem § 5 IWG nicht vereinbarer Entgeltberechnung erschwert ist? 9. Welche Auswirkungen hat der fehlende Vollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes auf die Digitalwirtschaft in Thüringen und wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja Zu 2.: Entfällt Zu 3.: Entfällt Zu 4.: Ein nicht ordnungsgemäßer Vollzug des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) könnte zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen, das sich gegen den Mitgliedstaat und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Zu 5.: Die durch das Landesprogramm "Offene Geodaten" wegfallenden Verwaltungseinnahmen sollen in den jeweiligen Einzelplänen im Rahmen des Haushaltsvollzugs kompensiert werden. Konkrete Maßnahmen hierzu sind noch nicht festgelegt worden. Zu 6.: Datenzugangs- und Nutzungsregelungen einschließlich elektronischer Bezahldienste sind noch nicht vollständig und medienbruchfrei über das Internet realisiert. Eine Antragstellung per E-Mail oder Formular ist grundsätzlich möglich, ebenso ein gemeinsamer Antrag zu Datenzugangs- und Weiterverwendungsregelungen . Ein formales Antragsverfahren ist nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen, die bis zum 16. Juli 2015 gültigen Regelungen zum Antragsverfahren wurden mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes zum 17. Juli 2015 gestrichen. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Halbsatz IWG können Daten vollständig oder in Auszügen übermittelt werden. Die Ent- 3 Drucksache 6/2324Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode geltberechnungen entsprechen den Vorgaben des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Die gemäß § 5 Abs. 2 IWG zur Anwendung kommenden Verwaltungskostenordnungen sind transparent veröffentlicht. Freien Zugang zu amtlichen Informationen - unabhängig von sonstigen spezialgesetzlichen Regelungen - regelt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz und das Thüringer Umweltinformationsgesetz. Anträge werden grundsätzlich zeitnah bearbeitet. Zu 7.: Die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen gemäß § 2 Nr. 3 2. Halbsatz IWG regelmäßig keine Weiterverwendung dar. Die Datenabfrage erfolgt im Allgemeinen als Antrag auf Einsicht oder Auskunft. Die Entgelte richten sich nach den einschlägigen Kostenordnungen. Gebühren für eine Verwertung (z. B. Weitergabe zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken) des lediglich durch intellektuelle Wahrnehmung erlangten Wissens werden nicht erhoben. Zwischen Bürger- und Unternehmensanfragen wird nicht unterschieden. Zu 8.: Die Entgeltberechnung erfolgt entsprechend den Vorgaben des § 5 IWG. Gemäß § 5 Abs. 2 IWG bleibt das öffentlich-rechtliche Gebührenwesen, insbesondere das dort vorherrschende Kostendeckungsprinzip, hiervon unberührt. Zu 9.: Das Informationsweiterverwendungsgesetz wird in Thüringen vollzogen. Tiefensee Minister Endnote * Vergleiche http://www.thueringen.de/th9/tlvermgeo/geoinformation/geotopographie/dlm/basis/, abgerufen am 27.April 2016. Umsetzungsstand des Informationsweiterverwendungsgesetzes im Freistaat Thü-ringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Endnote