20.06.2016 Drucksache 6/2325Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2016 Offene Bedarfszuweisungen an die Stadt Greiz Die Kleine Anfrage 1059 vom 24. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Hinblick auf die schwierige Haushaltslage vieler Städte und Gemeinden in Thüringen, hier speziell aber auf die Finanzausstattung der Kreisstadt Greiz, ergeben sich aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 729 in Drucksache 6/1823 vom 11. Dezember 2015 des Abgeordneten Dr. Voigt (CDU) und aus der Darstellung des Greizer Bürgermeisters zur Haushaltssituation einige Fragen. Der Aufstellung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über die Bedarfszuweisungen 2015 ist zu entnehmen, dass zwei der drei Anträge aus Greiz noch nicht entschieden sind. Der dritte Antrag soll mit rund 1,9 Millionen Euro beschieden worden sein. Laut Aussage des Greizer Bürgermeisters in der Ostthüringer Zeitung, Lokalausgabe Greiz, am 25. März 2016, habe die Stadt keine Bedarfszuweisungen im Jahr 2015 erhalten. Es sei lediglich eine Liquiditätshilfe in Höhe von rund 800.000 Euro vom Land gekommen und selbst diese Summe habe zurückgezahlt werden müssen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und in welcher Höhe sind die Bedarfszuweisungen im Jahr 2015 für die Kreisstadt Greiz beantragt worden? 2. Warum sind noch immer zwei Anträge auf Bedarfszuweisungen - einmal auf rund 4,49 Millionen Euro und einmal auf 21.420 Euro - offen? Welche Gründe verhindern eine Entscheidung in dieser Sache und wann ist damit zu rechnen? 3. Wann und in welcher Höhe sind die bewilligten Bedarfszuweisungen von 1,9 Millionen Euro überwiesen worden? 4. Wann und in welchem Zusammenhang sind die vom Bürgermeister genannten rund 800.000 Euro Liquiditätshilfe beantragt und ausgezahlt worden? 5. Aus welchem Grund wurde das Geld zurückgefordert und bis wann? 6. Gibt es diesbezüglich Entscheidungen, in welcher Höhe die Stadt im laufenden Jahr aus dem Landeshaushalt unterstützt werden soll? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2325 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Stadt Greiz hat 2015 drei Anträge auf Bedarfszuweisungen gestellt: Antragsdatum Antragshöhe 22.05.2015 21.420 Euro 27.08.2015 4.497.204 Euro 30.10.2015 3.576.316 Euro Zu 2.: Über die angesprochenen Anträge hat das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) bereits entschieden. Antragshöhe Bescheiddatum 21.420 Euro 25.01.2016 4.497.204 Euro 22.02.2016 Zu 3. und 4.: Zum Antrag der Stadt Greiz vom 30. Oktober 2015 bewilligte das TLVwA mit Bescheid vom 20. November 2015 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 1.927.063 Euro. Zu dieser Bewilligung wurden am 27. November 2015 807.000 Euro an die Stadt ausgezahlt. Zu 5.: Der Bewilligungsbescheid vom 20. November 2015 wurde auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz mit Bescheid des TLVwA vom 3. März 2016 widerrufen. Der Widerrufsbescheid des TLVwA ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Bewilligung der Überbrückungshilfe in Höhe von 1.927.063 Euro an die Stadt Greiz erfolgte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ThürFAG i.V.m. Abschnitt C. Satz 1 der VV-Bedarfszuweisungen unter der Voraussetzung, dass der Kassenkreditrahmen in Höhe von 4.000.000 Euro am 31.12.2015 auch tatsächlich überschritten wird. Einen entsprechenden Sachverhalt hatte die Stadt Greiz im Antrag vom 30.10.2015 angegeben. Zweck der Überbrückungshilfe war also die Sicherstellung notwendiger Zahlungen, die die liquiden Mittel der Stadt und den verfügbaren Kassenkreditrahmen überschritten hätten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 legte die Stadt Greiz dem TLVwA eine aktualisierte Liquiditätsübersicht vor. Danach war der Höchstbetrag des Kassenkredites von 4.000.000 Euro nicht vollständig ausgeschöpft . Eine Liquiditätslücke am Ende des Haushaltsjahres 2015 bestand danach nicht mehr. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe war insofern nicht erforderlich, da die Stadt unter Ausschöpfung ihrer Liquiditätsreserven und ohne Überschreitung des Kassenkreditrahmens in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ermessensgesichtspunkte, vom Widerruf in vollem Umfang der ausgezahlten Summe und mit Wirkung für die Vergangenheit abzusehen, bestanden auch nach erfolgter Anhörung der Stadt Greiz nicht. Die Stadt Greiz hat die geforderten 807.000,00 EUR am 01.04.2016 zunächst zurückgezahlt. Im Weiteren hat sie am 21.04.2016 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben. Zu 6.: Anträge der Stadt Greiz werden entsprechend den rechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel geprüft und entschieden. In Vertretung Götze Staatssekretär Offene Bedarfszuweisungen an die Stadt Greiz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: