20.06.2016 Drucksache 6/2327Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2016 Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Thüringen ‑ Schutz der Polizisten und Mitarbeiter des Landeskriminalamts Die Kleine Anfrage 1066 vom 3. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Bereich der organisierten Kriminalität spielen in Thüringen unter anderem auch armenische Gruppierun gen eine Rolle. So soll diesen im Bereich des Drogenhandels und der Schutzgelderpressung eine erheb liche Bedeutung zukommen. Thüringen soll für die armenische Mafia aber auch als Rückzugs- und Um schlagsort eine große Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Bekämpfung der organisierten Kriminalität aus den Reihen armenischer Einwanderer eine besondere Bedeutung zukommt. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob die Thüringer Polizei die hierfür erforderlichen Gelingensbedingungen eingeräumt bekommt. So liegen der Fraktion der AfD Informationen vor, wonach der Eingangsbereich und der Parkplatz des Landeskriminal amts in Erfurt von Armeniern vergleichsweise offenkundig überwacht werden, unter anderem um die Iden tität von Polizisten festzustellen. Regelmäßig werden entsprechende Personen sogar auf dem Parkplatz festgestellt, welchen die Mitarbeiter des Landeskriminalamts nutzen. Ein effektives Unterbinden dieser Gegenaufklärung durch verdächtige Personen konnte bisher nicht fest gestellt werden, ebenso wenig wie ein Unterbinden des Zugangs fremder Personen zum Parkplatz. Der Wachschutz des Landeskriminalamts hat nach den der Fraktion vorliegenden Informationen nicht einmal die Möglichkeit zur Identitätsfeststellung. Es dürfte außer Frage stehen, dass eine effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität kaum mög lich sein dürfte, wenn die eingesetzten Beamten den Zielpersonen durch Gegenaufklärung bereits bekannt sind, insofern auch mit persönlichen Repressalien rechnen müssen oder beim Verlassen des Dienstgebäu des beobachtet und weitergemeldet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales die vorbeschriebenen Aufklärungsmaß nahmen im Eingangsbereich des Landeskriminalamts durch verdächtige Personen zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Kleinen Anfrage bekannt gewesen? 2. Gibt es ein Konzept, mit dem entsprechende, in der Begründung näher beschriebene Maßnahmen ver dächtiger Personen unterbunden werden? 3. Wurde dieses Konzept auf Effektivität überprüft? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag ‑ 6. WahlperiodeDrucksache 6/2327 4. Warum ist der Zugang zum Parkplatz des Landeskriminalamts für fremde Personen nicht durch entspre chende Beschilderung untersagt? 5. Warum werden keine zielführenden Maßnahmen ergriffen, um den Zugang fremder Personen zum Park platz des Landeskriminalamts zu unterbinden? 6. Wie will die Landesregierung eine effektive Überwachung verdächtiger Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität angesichts der Tatsache sicherstellen, dass entsprechende Beamte durch Ge genaufklärung bei den verdächtigen Personen der organisierten Kriminalität bereits bekannt sind oder zu Beginn eines Einsatzes am Verlassen des Dienstgebäudes des Landeskriminalamts beobachtet werden? 7. Wurden die Beamten und Mitarbeiter des Landeskriminalamts auf die Überwachung des Eingangsbe reichs des Landeskriminalamts und des Parkplatzes hingewiesen? Falls nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wie und mit welchen Handlungsanweisungen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja Zu 2.: Im konkreten Fall wurden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Thüringen im Rah men der Fürsorgepflicht über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und sensibilisiert. Darüber hinaus werden alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Rahmen ihrer Aus und Fortbildung über Verhaltensempfehlungen und Maßnahmen der Eigensicherung geschult. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Der Parkplatz ist als Privatgrundstück ausgewiesen und entsprechend beschildert. Der öffentliche Durch gang ist untersagt. Zu 5.: Der Parkplatz ist ein Pachtobjekt des Thüringer Liegenschaftsmanagements (THÜLIMA) und der Bundes anstalt für Immobilienaufgaben (BIMA). Es handelt sich nicht um einen "Behördenparkplatz". Die Bediens teten, die den Parkplatz zum Abstellen ihrer Privatfahrzeuge nutzen, schließen den Mietvertrag direkt mit THÜLIMA ab. Der Parkplatz ist umzäunt und entsprechend beschildert. Das unbefugte Befahren des Park platzes wird mittels Schrankenanlage verhindert. Zu 6.: Aus einsatz und ermittlungstaktischen Gründen werden unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen hierzu keine näheren Angaben gemacht. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Thüringen ‑ Schutz der Polizisten und Mitarbeiter des Landeskriminalamts Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 7.: