20.06.2016 Drucksache 6/2332Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Juli 2016 Immobilien der rechten Szene Thüringens Die Kleine Anfrage 931 vom 8. März 2016 hat folgenden Wortlaut: Neonazis in Thüringen verfügen über diverse Immobilien, welche durch Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerte, Vorträge et cetera zur Verfestigung rechter Strukturen beitragen. Das Bundesministerium des Innern bezifferte in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 17/14635), die Zahl der bundesweit von der rechten Szene genutzten Immobilien auf 260 Objekte zum Zeitpunkt Mai 2013. Davon würden 27 in Thüringen existieren. Das Bundesministerium des Innern wies in der Antwort ferner darauf hin, dass es sich nicht um Objekte handelt, die "Rechtsextremisten ausschließlich für eigene Wohn- oder sonstige, eindeutig nicht extremistische Zwecke nutzen", sondern nur um solche Objekte, die auch für Veranstaltungszwecke der rechten Szene genutzt wurden. Zwischenzeitlich haben sich nach meiner Kenntnis die Immobilien-Nutzungsmöglichkeiten der rechten Szene in Thüringen verändert (beispielsweise Eigentumswechsel beim sogenannten "Braunen Haus" in Jena, weitere Hauskäufe durch führende Akteure der Neonazi-Szene). Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Orten Thüringens befinden sich Immobilien, die von der rechten Szene zu Veranstaltungszwecken genutzt werden und seit wann stehen diese der Szene zur Verfügung (bitte auflisten nach laufender Nummer, Ort, Nutzungsbeginn)? 2. Um welche Objekte handelt es sich konkret und in welcher Form werden diese bislang von der rechten Szene genutzt (bitte auflisten nach laufender Nummer, Objekt, Ort, Datum der letzten Veranstaltung und Formen der Nutzung, wie zum Beispiel Konzerte, Schulungen et cetera)? 3. Wie viele der unter Frage 1 und 2 genannten Objekte befinden sich im Eigentum von Personen, die der rechten Szene zugerechnet werden? 4. Welche Angaben kann die Landesregierung zur jeweiligen Platzkapazität der Objekte machen (bitte Angaben pro Immobilie, wie viele Personen zum Beispiel bei Konzerten dort ungefähr unterkommen können)? 5. Inwiefern kann die Landesregierung die von der rechten Szene in Thüringen genutzten Immobilien nach Nutzergruppen unterscheiden (zum Beispiel NPD, Freie Kameradschaften, strömungsübergreifend et cetera; bitte mit Angabe zur jeweiligen Anzahl)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2332 6. Welche Angaben kann die Landesregierung über die Häufigkeit der Nutzungsformen für die von der rechten Szene in Thüringen genutzten Immobilien machen (zum Beispiel wie viele Objekte als allgemeine Treff- und Versammlungsorte gelten, wie viele primär für Musik- oder für Schulungs- und Vortragsveranstaltungen genutzt werden und wie viele bei der Ausübung eines Gewerbes im Kontext extrem rechter Aktivitäten eine Rolle spielen)? 7. Liegen der Landesregierung weitere Zahlen zu Immobilien der rechten Szene in Thüringen vor, welche nicht durch eine Nutzung für Veranstaltungen oder ähnliches aufgefallen sind, sondern als Wohnprojekte beziehungsweise -gemeinschaften durch Personen der rechten Szene genutzt werden? Wenn ja, welche Angaben, insbesondere zu Ort und Anzahl, kann sie dazu machen? 8. Welche Objekte stehen der extrem rechten Szene in den Jahren 2015/2016 nicht mehr zur Verfügung, auf die noch in den Jahren 2013/2014 ein Zugriff bestand, und was sind die jeweiligen Gründe dafür? 9. Liegen der Landesregierung weitere Hinweise über geplante oder anstehende Immobilienkäufe der rechten Szene in Thüringen vor? Wenn ja, welche Angaben kann sie darüber machen? 10. In welcher Weise unterstützt die Landesregierung Kommunen und zivilgesellschaftliche Akteure beziehungsweise Verbände im Engagement beim Umgang mit Immobilien, die von der rechten Szene für Veranstaltungen , Konzerte, Läden oder Treffpunkte der rechten Szene genutzt werden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die beiden Anlagen zu diesem Schreiben unterliegen dem Verschlussgrad "VS-VERTRAULICH" und sind nach Auffassung der Landesregierung nicht zur Veröffentlichung in der Parlamentsdokumentation geeignet. Zu 1.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Zu 2.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Zu 3.: Nach gegenwärtigen Erkenntnissen befinden sich acht Objekte im Eigentum von Personen oder Organisationen , die der rechtsextremistischen Szene zugeordnet werden können bzw. angehören. Zu 4.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Zu 5.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Zu 6.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Zu 7.: Immobilien, welche allein zu Wohnzwecken von Personen dienen und keinerlei Bezug zur rechtsextremistischen Tätigkeiten aufweisen, stellen kein Beobachtungsobjekt des Thüringer Verfassungsschutzes dar und werden von diesem nicht erfasst. Zu 8.: Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.* 3 Drucksache 6/2332Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Derzeit werden besonders durch einen bekannten Südthüringer Rechtsextremisten regelmäßig Immobilien in den Landkreisen Hildburghausen und Sonneberg für einen Erwerb gesucht. Entsprechende Erwerbsabsichten werden regelmäßig durch ihn im Internet bekannt gegeben. Zu 10.: Um die Kommunen für die Problematik des Immobilienerwerbs durch die rechtsextremistische Szene zu sensibilisieren und ihnen eine Hilfestellung anzubieten, wurde ein "Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Rechtsextremisten" erarbeitet. In diesem Leitfaden wird unter anderem auf das Vorkaufsrecht der Kommunen nach § 24 ff. Baugesetzbuch eingegangen. Weiterhin ist eine Checkliste für das Verhalten im Vorfeld von Immobilienverkäufen enthalten und mögliche Ansprechpartner werden benannt. Ferner stehen Immobilienerwerbsabsichten von Rechtsextremisten im besonderen Fokus des Thüringer Verfassungsschutzes. Das Amt für Verfassungsschutz unterrichtet öffentliche Stellen, hier im Regelfall die kommunal zuständigen Akteure, gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes über die im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung diesbezüglich gewonnenen Erkenntnisse. Darüber hinaus sucht es in den gesetzlich zulässigen Grenzen auch das Gespräch mit Verantwortlichen im Bereich der Immobilienvermittlung und -verwaltung bzw. dem Eigentümer der Immobilie. Dr. Poppenhäger Minister * Hinweis Die beiden Anlagen zur Antwort auf die Kleine Anfrage wurden von der Landesregierung als Verschlusssache "VS- VERTRAULICH" eingestuft. Auf den Abdruck der Anlagen wird verzichtet. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 115 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Landtags. Immobilien der rechten Szene Thüringens Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: