21.06.2016 Drucksache 6/2336Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2016 Finanzgeschäfte von Kommunen in Thüringen Die Kleine Anfrage 1061 vom 29. April 2016 hat folgenden Wortlaut: In seinem Rundschreiben 7/2006 vom 26. Juni 2006 über den "Einsatz von Zinsderivaten in der kommunalen Kreditwirtschaft" weist das Thüringer Innenministerium auf die notwendige Erfahrung und das benötigte Wissen von Mitarbeitern in Kommunen zum Abschluss von Zinsgeschäften hin. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zu "Zinsderivaten in den Thüringer Kommunen" gibt die Landesregierung Auskunft über die Größenordnung der von den Thüringer Kommunen durchgeführten Zinsgeschäfte im Jahr 2009 (Drucksache 4/4928). Aufgrund der Finanzkrise und der anhaltenden Niedrigzinsphase haben sich die Voraussetzungen für Finanzgeschäfte in den letzten Jahren verändert. Darüber hinaus beschränkt sich der Handel mit spekulativen Finanzprodukten nicht auf Zinsderivate. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird das "Spekulationsgeschäft" nach § 53 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (Thüringer Kommunalordnung ) definiert? 2. In welchem Umfang haben welche Thüringer Landkreise und Gemeinden zum 31. Dezember 2015 Zinsgeschäfte abgeschlossen? 3. In welchem Umfang haben welche Thüringer Landkreise und Gemeinden zum 31. Dezember 2015 weitere Geschäfte mit Finanzprodukten abgeschlossen (Fremdwährungsgeschäfte, Anleihekauf, strukturierte Einlagen nach § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz sowie weitere Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz)? 4. Welche Gewinne und welche Verluste resultierten aus diesen Geschäften? 5. Wie und durch wen erfolgt die Kontrolle der Verwendung der Haushaltsmittel von Kommunen und Landkreisen zur Durchsetzung des Spekulationsverbots und welche straf- und vertragsrechtlichen Konsequenzen hat die Verwendung der Gelder für spekulative Finanzgeschäfte? 6. Welche Gemeinden sind an welchen privaten Unternehmen nach § 73 Thüringer Kommunalordnung beteiligt , die Finanzgeschäfte tätigen und wie wird in diesen Fällen die staatliche Kontrolle des Spekulationsverbots der Gemeinden sichergestellt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2336 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Über den Wortlaut von § 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hinausgehende Legaldefinitionen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Eine gleichlautende Formulierung findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik. Zu 2.: Weder die der Rechtsaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes unterliegenden kreisfreien Städte und Landkreise noch die der Rechtsaufsicht der Landratsämter als untere staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegenden kreisangehörigen Gemeinden haben im Jahr 2015 derivative Zinsgeschäfte abgeschlossen. Zu 3.: Die nachgefragten Informationen sind - soweit sie nicht bereits Inhalt der Frage 2 sind - den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nicht bekannt. Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. Zu 5.: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und Landkreise werden nach Maßgabe von § 84 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung bzw. § 114 ThürKO durch die zuständigen Rechnungsprüfungsämter geprüft. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze. Gemäß § 80 Abs. 4 ThürKO ist die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für den Vollzug der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung - insbesondere von § 53 Abs. 2 ThürKO obliegen den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden rechtsaufsichtliche Mittel nach Maßgabe des § 116 ff. ThürKO. Vertragsrechtliche Konsequenzen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Zu 6.: Gemeinden dürfen sich nur dann an Unternehmen des privaten Rechts beteiligen, wenn ein öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO). Bankunternehmen und damit Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand das Tätigen von Finanzgeschäften ist, gehören grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Gemeinden, so dass hieraus auch kein öffentlicher Zweck vermittelt wird. Gemeinden dürfen solche Unternehmen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht gründen (§ 71 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Eine Ausnahme gilt lediglich für das öffentliche Sparkassenwesen , das den besonderen sparkassenrechtlichen Vorschriften unterfällt (§ 71 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Informationen, ob andere gemeindliche Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einzelne Finanzgeschäfte tätigen, liegen den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes nicht vor. Dr. Poppenhäger Minister Finanzgeschäfte von Kommunen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: