22.06.2016 Drucksache 6/2349Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2016 Dienstpässe in Thüringen Die Kleine Anfrage 1041 vom 22. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen in Thüringen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Besitz eines Dienstpasses nach § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP)? 2. In welchen Funktionen nach § 5 Abs. 1 bis 4 AVVaP führen die vorgenannten Personen den Dienstpass (bitte tabellarische Angabe der Funktion und jeweilige Anzahl)? 3. Sofern die vorgenannten Funktionen nicht unter § 5 Abs. 1 ff. AVVaP erfasst sind: Welche Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 AVVaP erfüllen die vorgenannten Personen, um einen Dienstpass zu führen (bitte tabellarische Angabe des Grundes und jeweilige Anzahl)? 4. Welche Thüringer Dienststellen nach § 3 Abs. 2 AVVaP haben die Anträge zum Erlangen eines Dienstpasses amtlich bestätigt (bitte tabellarische Angabe der Dienststelle und die jeweilige Anzahl der von ihr bewilligten Dienstpässe)? 5. Wie viele Familienangehörige nach § 6 Abs. 1 AVVaP sind über den in den Fragen 2 und 3 genannten Personenkreis hinaus im Besitz eines Dienstpasses? 6. Auf welche Gründe nach § 6 Abs. 2 AVVaP berufen sich die Familienangehörigen zum Führen des Dienstpasses? 7. Welche Verfahrensvereinfachungen darf der Besitzer eines Dienstpasses bei der Einreise in das deutsche Staatsgebiet beziehungsweise Ausreise aus dem deutschen Staatsgebiet beanspruchen? 8. Welche Verfahrensvereinfachungen darf der Besitzer eines Dienstpasses bei der Einreise in andere Staatsgebiete beziehungsweise Ausreise aus anderen Staatsgebieten beanspruchen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2349 Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 8.: Bei dem Dienstpass handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 a des Passgesetzes um einen amtlichen Pass, der gemäß § 12 Abs. 1 der Passverordnung vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben und somit im öffentlichen Interesse ausgestellt wird. Er soll den Passinhabern insbesondere bei Auslandsreisen die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erleichtern. Dazu zählt beispielsweise, dass diese Personen von einer eventuell bestehenden Visumpflicht ausgenommen sind. Nach Kenntnis der Landesregierung sind mit Stand vom 14. Juni 2016 insgesamt 49 Personen in Thüringen im Besitz eines Dienstpasses. Alle 49 Personen üben eine Funktion im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) aus. Nach dem Kenntnisstand der Landesregierung sind über den vorstehend genannten Personenkreis hinaus keine Familienangehörigen im Besitz eines Dienstpasses. Die zuständige Thüringer Dienststelle ist die Vertretung des Freistaats Thüringen beim Bund - Landesvertretung Thüringen - in Berlin. Sie bestätigt amtlich die Angaben der Anträge zum Erlangen der Dienstpässe nach § 3 Abs. 2 AVVaP. In der Summe der Dienstpassinhaber sind auch die an die Bundespolizei abgeordneten Thüringer Polizeibeamten enthalten. Bei diesen Beamten erfolgt die Dienstpassbeantragung und die hierzu notwendige amtliche Bestätigung unmittelbar über beziehungsweise durch die Bundespolizei. Prof. Dr. Hoff Minister Dienstpässe in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 8.: