23.06.2016 Drucksache 6/2356Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Juli 2016 Finanzgeschäfte kommunaler Unternehmen in Thüringen Die Kleine Anfrage 1072 vom 4. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Nicht nur Kommunen, sondern auch deren Wirtschaftsunternehmen können Finanzgeschäfte tätigen. Ebenso können Kommunen Unternehmen gründen, die sich an privaten Unternehmen beteiligen. Sofern die Kommunen nicht direkt, sondern über ihre kommunalen Wirtschaftsunternehmen oder deren Beteiligungen an privaten Wirtschaftsunternehmen mittelbar an Finanzgeschäften beteiligt sind, ergeben sich Fragen zu dem ihnen durch die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) auferlegten Spekulationsverbot. Ich frage die Landesregierung: 1. Gilt das in § 53 Abs. 2 ThürKO verankerte Verbot von Spekulationsgeschäften für Gemeinden auch für deren kommunale Unternehmen gemäß § 71 ThürKO? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 2. Wie und durch wen erfolgt jeweils die Kontrolle kommunaler Unternehmen, wenn das Spekulationsverbot für Kommunen gemäß Frage 1 auch für kommunale Unternehmen gilt? 3. Welcher Kontrolle unterliegen kommunale Unternehmen, wenn sich das Spekulationsverbot nicht auf ihren Geschäftsbetrieb erstreckt? 4. In welchem Umfang haben welche Stadtwerke zum 31. Dezember 2015 Geschäfte mit Finanzprodukten abgeschlossen (Zinsgeschäfte, Fremdwährungsgeschäfte, Anleihekauf, strukturierte Einlagen nach § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz [WpHG] sowie weitere Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz [KWG])? 5. In welchen Umfang haben welche weiteren kommunalen Wirtschaftsunternehmen zum 31. Dezember 2015 Geschäfte mit Finanzprodukten abgeschlossen (Zinsgeschäfte, Fremdwährungsgeschäfte, Anleihekauf, strukturierte Einlagen nach § 2 Abs. 11 WpHG sowie weitere Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG)? 6. Wie erfolgt die staatliche Kontrolle der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 ThürKO zur Beteiligung von Stadtwerken an Unternehmen des privaten Rechts und welche straf- und vertragsrechtlichen Konsequenzen gehen mit einem Verstoß einher? 7. In welcher Art sind Stadtwerke und weitere kommunale Unternehmen an privaten Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, nach § 73 ThürKO beteiligt und wie wird in diesen Fällen die staatliche Kontrolle des Spekulationsverbots der Gemeinden sichergestellt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2356 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürKO verbietet den Gemeinden den Abschluss von Spekulationsgeschäften. Normadressat sind die Gemeinden, nicht aber rechtlich selbständige Unternehmen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Die Kontrolle eines kommunalen Unternehmens ist abhängig von der vorliegenden Unternehmensform und richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie bestimmt sich beispielsweise bei einer GmbH nach dem Gesellschaftsrecht in Verbindung mit den getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen . Nach der Thüringer Kommunalordnung hat die Gemeinde insoweit ihren angemessenen Einfluss sicherzustellen. Zu 4.: Den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden liegen zu dieser Frage keine Informationen vor. Zu 5.: Den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden liegen zu dieser Frage keine Informationen vor. Zu 6.: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 ThürKO ist Gegenstand des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 73 Abs. 1 Satz 4 ThürKO bzw. des § 74 Abs. 1 Satz 3 ThürKO. Soweit sich Anhaltspunkte für ein rechtsaufsichtliches Handeln ergeben, stehen den Rechtsaufsichtsbehörden darüber hinaus gegenüber der Gemeinde die allgemeinen rechtsaufsichtlichen Möglichkeiten des § 119 ff. ThürKO zur Verfügung. Zu 7.: Zu dieser Frage liegen den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden keine Informationen vor. Dr. Poppenhäger Minister Finanzgeschäfte kommunaler Unternehmen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: