29.06.2016 Drucksache 6/2376Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juli 2016 Arbeitsgerichtsprozess zwischen der Landesregierung und dem ehemaligen Landesbeauftragten für das Zusammenleben der Generationen Die Kleine Anfrage 1071 vom 28. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Oktober 2010 wurde ein langjähriger CDU-Funktionär als Generationenbeauftragter des Freistaats Thüringen beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit eingestellt. Die aktuelle Landesregierung , an der die Fraktion der CDU inzwischen nicht mehr beteiligt ist, wollte dieses Arbeitsverhältnis zum April 2015 beenden, wogegen der Stelleninhaber Klage einlegte. Im Rechtsstreit zwischen dem Stelleninhaber und dem Freistaat Thüringen hatte das Arbeitsgericht Erfurt die Befristung des Arbeitsverhältnisses für ungültig erklärt (Az.: 4 Ca 3047/14), wodurch der Stelleninhaber weiterbeschäftigt werden musste. Das Gericht stellte in seinem Urteil die Diskrepanz zwischen den Anforderungen an die Stelle des Generationenbeauftragten und der fachlichen Qualifikation des Stelleninhabers heraus: "Die Kammer kann nachvollziehen , dass die ursprüngliche Einstellung des Klägers zum 1. Oktober 2000 ausschließlich aufgrund seiner vorherigen parteipolitischen Betätigung erfolgte, da andere fachliche Befähigungen des Klägers für eine mit der Besoldungsgruppe A 16 dotierte Stelle nicht vorlagen." Der Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt (Az.: 1 Sa 235/15). Seit Oktober 2015 ist der ehemalige Generationenbeauftragte als Leiter der Elternakademie der landeseigenen Stiftung "FamilienSinn" angestellt. Nach Artikel 33 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich Fragen zur fachlichen Eignung des Leiters der Elternakademie der landeseigenen Stiftung "FamilienSinn". Ich frage die Landesregierung: 1. Bestand eine Pflicht zur Ausschreibung der Stelle des Leiters der Elternakademie der Stiftung "Familien Sinn"? 2. Wenn ja, in welchem Zeitraum wurde die Stelle des Leiters der Elternakademie der Stiftung "Familien- Sinn" ausgeschrieben? 3. Welche Einstellungsvoraussetzungen sieht die Stellenbeschreibung vor? 4. Erfüllt der jetzige Stelleninhaber diese Voraussetzungen? 5. Welche tarifliche Eingruppierung ist für die Stelle des Leiters der Elternakademie der Stiftung "Familien Sinn" vorgesehen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2376 6. Ist es ausgeschlossen, dass die Besetzung der Stelle durch den ehemaligen Generationenbeauftragten einer Verpflichtung aus dem außergerichtlichen Vergleich folgt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein Zu 2.: Entfällt, da eine Pflicht zur Ausschreibung nicht bestand (vergleiche Antwort zu Frage 1). Zu 3.: Das Anforderungsprofil des Leiters/der Leiterin der Elternakademie sieht im Hinblick auf die mit der Stelle verbundenen Aufgaben (vgl. § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" [im Folgenden Errichtungsgesetz]) folgende fachliche und persönliche Voraussetzungen vor: - erfolgreicher Studienabschluss, - Erfahrungen in Koordination, Projektmanagement und Gremienarbeit, - Fähigkeit zur Entwicklung und Steuerung von innovativen und nachhaltigen familienfördernden Handlungs - und Bildungskonzepten, - Berufserfahrung in Leitungsfunktionen, - Repräsentations- und Präsentationsfähigkeiten, - Kommunikations- und Moderationsfähigkeiten, Verhandlungsgeschick, - hohe Sozialkompetenz und Teamfähigkeit, - Kreativität, hohes Engagement und Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen, - sehr gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen. Zu 4.: Ja Zu 5.: Die Anforderungen der Stelle entsprechen der Wertigkeit E 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen, also der Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Zu 6.: Ja - das Eingehen einer solchen Verpflichtung wäre im Übrigen dem Freistaat nicht möglich gewesen, weil die Stiftung "FamilienSinn" als Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (vergleiche § 1 Errichtungsgesetz) und in ihren Entscheidungen unabhängig ist. Werner Ministerin Arbeitsgerichtsprozess zwischen der Landesregierung und dem ehemaligen Lan-desbeauftragten für das Zusammenleben der Generationen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: