04.07.2016 Drucksache 6/2389Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Juli 2016 Das "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" Die Kleine Anfrage 1017 vom 14. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Für den kommenden 20. April hat die Protestbewegung "Thügida" angekündigt, eine Demonstration im Jenaer Stadtgebiet durchzuführen. Aus diesem Anlass kündigte eine Gruppierung namens "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena"1 an, Gegendemonstrationen gegen die erwähnte Kundgebung zu organisieren. So sollten am 14. April 2016 ein "Öffentliches Netzwerkplenum" in Räumlichkeiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena2 und am 15. April 2016 ein "Aktionstraining"3 zur Vorbereitung von Blockaden des Demonstrationszugs stattfinden. Das Aktionsnetzwerk bietet darüber hinaus auf seiner Internetpräsenz unterschiedliche "Trainingsmodule" - darunter auch eines namens "Blockadetraining" - offen an.4 Ähnliche Treffen und Schulungen hatten bereits im Vorfeld einer Demonstration des Thüringer Landesverbandes der Alternative für Deutschland am 20. Januar in Jena stattgefunden,5 die wegen massiver Gegenkundgebungen und Blockaden nicht vollständig und wie angemeldet stattfinden konnte. Nach allgemeinverbindlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des Artikels 8 Grundgesetz allerdings "nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen." (BVerfGE 84, 203). Aus dieser Rechtslage folgt, dass jeder Aufruf zur Verhinderung einer Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist und polizeilich verboten werden kann und muss. "Das gilt auch für die vielfach angebotenen Blockadetrainings"6, die den Strafbeständen des § 111 Strafgesetzbuch und des § 21 Versammlungsgesetz unterfallen (können). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Aktionen und die Tätigkeit des "Aktionsnetzwerks gegen Rechts Jena" in versammlungsrechtlicher, politischer und strafrechtlicher Hinsicht? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass Räumlichkeiten der Friedrich-Schiller-Universität Jena zur Vorbereitung von Straftaten genutzt werden könnten? 3. Haben nach Kenntnis der Landesregierung Mitglieder der Landesregierung und/oder der Landesverwaltung an Veranstaltungen des "Aktionsnetzwerks gegen Rechts Jena" teilgenommen? Wenn ja, welche und in welcher Funktion? 4. Wird das "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet ? Wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2389 5. Wurde das "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" bereits aus Mitteln des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit gefördert? Wenn ja, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe und zu welchen konkreten Zwecken? 6. Besteht nach Kenntnis der Landesregierung eine Zusammenarbeit zwischen dem "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" und (anderen) linksextremistischen und/oder vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachteten Organisationen? Wenn ja, welche und mit welchem Inhalt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (Eingang: 4. Juli 2016) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Netzwerk bezeichnet sich selbst als "Personenbündnis Jenaer Bürgerinnen und Bürger", das "sich zur Aufgabe gemacht hat, Erscheinungsformen des modernen Rechtsextremismus in jedweder Form mehr als nur aktionsbezogen entgegenzutreten". Nach den Erkenntnissen der Landesregierung richten sich die Aktivitäten des Netzwerks nicht gegen die Grundwerte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Tätigkeiten und Aktionen im Rahmen von Versammlungen sind jeweils im Einzelfall zu bewerten. Im Zusammenhang mit dem "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" werden zu einem Sachverhalt Ermittlungen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 des Strafgesetzbuchs) geführt. Von weiteren Angaben wird abgesehen, da dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften und Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung). Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Aussage in der Frage 2 bestätigen. Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verhält sich gesetzeskonform. Zu 3.: Frau Siegesmund hat an der Veranstaltung in Jena am 9. März 2016 teilgenommen. Sie war als Bürgerin der Stadt Jena und als Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anwesend. Sie hat dies auch in einer von ihr gehaltenen Rede deutlich gemacht. Zu 4.: Nein, da die Voraussetzungen des § 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz nicht erfüllt sind. Zu 5.: Nein Zu 6.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: 1 Vergleiche http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/index.php. 2 Vergleiche http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/index.php/termine/703-14-04-2016-oeffentliches-netzwerkplenum. 3 Vergleiche http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/index.php/termine/704-15-04-2016-aktionstraining. 4 Vergleiche http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/index.php/netzwerk/training-ak/124-trainingsangebote. 5 Vergleiche http://www.aktionsnetzwerk.de/cms/index.php/aktuelles. 6 Vergleiche Thüringer Verwaltungsblätter 3/2016, Seite 57. Das "Aktionsnetzwerk gegen Rechts Jena" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Endnote: