04.07.2016 Drucksache 6/2390Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Juli 2016 Einsatz von Schulbegleitern/Integrationshelfern an Thüringer Schulen Die Kleine Anfrage 1022 vom 18. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Viele Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf sind auf die Hilfe eines Schulbegleiters angewiesen, um den Schulalltag zu meistern. Der Einsatz eines Schulbegleiters kann eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung beziehungsweise § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch sein, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Dabei handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch, der sich gegen den örtlichen Sozialhilfeträger oder gegen den örtlichen Jugendhilfeträger richtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung die Anzahl der in Thüringen tätigen Schulbegleiter in den Jahren 2010 bis 2015 entwickelt (bitte nach Jahren und Schularten aufschlüsseln)? 2. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, wie sich die Kosten für Schulbegleiter in den Jahren 2010 bis 2015 entwickelt haben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 3. Welche Aufgaben nehmen nach Kenntnis der Landesregierung Schulbegleiter in Thüringen tatsächlich war? 4. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen einer höheren Inklusionsquote und einem steigenden Bedarf an Schulbegleitern? 5. Wie gestalten sich nach Kenntnis der Landesregierung die Arbeitsverhältnisse von Schulbegleitern in Thüringen? 6. Über welche Qualifikation verfügen nach Kenntnis der Landesregierung Schulbegleiter in Thüringen? 7. Gibt es Qualifizierungs- und Fortbildungsmöglichkeiten für Schulbegleiter in Thüringen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2390 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Eingang: 4. Juli 2016) wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Erhebung der erfragten Angaben. Im Rahmen der Beteiligung der 23 Jugendämter und 23 Sozialämter zur Beantwortung der oben genannten Kleinen Anfrage haben nur 14 Jugendämter beziehungsweise 16 Sozialämter geantwortet. Dies ist bei den Angaben zu 2014 und 2015 zu berücksichtigen. Die Daten 2011 bis 2013 stammen aus früheren Erhebungen bei den Jugendämtern. Für das Jahr 2010 lagen seitens der Sozial- und Jugendhilfe keine vollständigen belastbaren Daten vor, so dass die gewünschte Vergleichbarkeit der Jahresscheiben nur bedingt gegeben wäre. Auf die Darstellung der Daten aus 2010 wurde aus diesem Grund verzichtet. Im Übrigen wird auch auf die Antwort des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Drucksache 6/2051) auf die Große Anfrage der CDU (Drucksache 6/1155 - Fragen 33 bis 35) verwiesen. Der Begriff Schulbegleiterin beziehungsweise Schulbegleiter ist gesetzlich nicht veran kert. Die Leistung, die diese Personen erbringen, stellen eine Eingliede rungshilfeleistung nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetz buch (SGB XII) bzw. § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung dar. Im Rahmen der Sozial - und Jugendhilfe wird für die Per sonen, die diese Leistung erbringen, in der Regel der Begriff Integrationshelferin bzw. Integrationshelfer benutzt, der im Folgenden auch verwendet wird. Zu 1.: Zur konkreten Anzahl der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer in Thüringen können seitens der Landesregierung keine Angaben gemacht werden, da keine Erfassungs- und Meldepflicht für Integrationshelferinnen und Integrationshelfer besteht. Die bei den Sozial- und Jugendämtern abgefragten Daten beziehen sich auf die Anzahl der Bewilligungen für Leistungen der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer. Im Rahmen der Beratung der örtlichen Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) sowie des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII wurde den örtlichen Trägern grundsätzlich empfohlen, bei der Prüfung von entsprechenden Anträgen auf Eingliederungshilfe auch zu prüfen, ob Integrationshelferinnen und Integrationshelfer in der betreffenden Schule bereits vorhanden sind und sich dadurch Synergieeffekte (ein Integrationshelfer für mehrere Schüler) organisieren lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anzahl der Bewilligungen von Leistungen für Integrationshilfe in der Schule nicht mit der Anzahl der eingesetzten Integrationshelferinnen und Integrationshelfer übereinstimmt. Tabelle 1: Anzahl der Bewilligungen durch die Träger der Jugendhilfe Schulart 2011 2012 2013 20141 20151 Grundschule 57 77 88 46 58 Regelschule 23 31 32 20 25 Förderschule 18 18 38 25 30 Gesamtschule 13 12 11 1 0 Gymnasium 12 10 12 2 5 Gemeinschaftsschule 10 11 26 5 9 Hort 2 2 3 5 6 Sonstige 5 8 2 3 7 3 Drucksache 6/2390Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tabelle 2: Anzahl der Bewilligungen durch die Träger der Sozialhilfe Schulart 2011 2012 2013 20142 20152 Grundschule 184 218 196 161 170 Regelschule 32 39 44 42 45 Förderschule 141 184 207 143 162 Gesamtschule 8 8 11 8 11 Gymnasium 16 17 19 16 20 Gemeinschaftsschule 12 16 35 11 15 Hort3 2 2 1 47 37 Sonstige 13 18 11 4 3 Zu 2.: Tabelle 3: Gesamtkosten je Haushaltsjahr in Tausend Euro - Jugendhilfe 2011 2012 2013 20144 20154 1.363,2 1.716,3 2.578,5 1.098,7 1.865,0 Tabelle 4: Gesamtkosten je Haushaltsjahr in Tausend Euro - Sozialhilfe 2011 2012 2013 20145 20155 5.654,5 6.989,3 8.536,1 5.170,3 6.127,8 Zu 3.: Integrationshelferinnen und Integrationshelfer leisten Hilfe zu einer ange messenen Schulbildung nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bzw. nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Sie tragen dazu bei, Beeinträchtigungen, die einen Bedarf begründen, im pflegeri schen, motorischen , sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen, um den behinderten Kindern den Schulbesuch zu ermög lichen. Die schulpädagogische und didaktische Vermittlung des Lehrstoffs ist Auf gabe der Lehrkräfte der Förderschule bzw. des Gemeinsamen Unterrichts. Pädagogische Aufgaben gehören damit nicht zu den Aufgaben der Integra tionshelferinnen und Integrationshelfer. Art und Aufgaben der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer richten sich nach dem individuellen Bedarf im Einzelfall und sollen die Integration der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Klassenverband unterstützen. Zu den Aufgaben der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer können fol gende Tätigkeiten6 gehören: lebenspraktische Hilfestellungen, zum Beispiel: • Hilfe beim An- und Auskleiden im schulischen Umfeld • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme • Ein- und Ausräumen der Schultasche • Vorbereiten des Platzes in Unterrichtsräumen • Unterstützung in den Pausen • Sicherstellen der Körperhygiene einfache pflegerische Tätigkeiten, zum Beispiel: • Hilfe beim Toilettengang • Hilfe bei der Versorgung mit Windeln • Hilfe bei Umlagerungen • Transport mit Rollstühlen • Hilfe bei Spasmen, soweit nicht andere vorrangige Leistungsträger ver pflichtet sind (z. B. Krankenkassen) Hilfen zur Mobilität, zum Beispiel: • Begleitung beim Schulweg • Hilfe bei der Fortbewegung und der Orientierung im Schulhaus, auf Unter richtswegen und bei Schülerfahrten sowie Hilfe beim Wechseln der Unterrichtsräume, besonders beim Treppensteigen 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2390 Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrkräften und Mitschülerinnen und Mitschülern, zum Beispiel: • Hilfestellungen bei der Anwendung von Kommunikationshilfen (wie Bild karten, Talker) • Hilfestellung zum Einhalten von Kommunikationsregeln im Klassen verband Stärkung eines sozial angemessenen Verhaltens, zum Beispiel: • Unterstützung von Sozialkontakten zu anderen Schülerinnen und Schü lern • Unterstützung bei Motivationsproblemen (Aufmerksamkeit wecken, loben) • Entgegenwirkung bei Selbst-, Fremd- und Sachaggressionen • Maßnahmen der Beruhigung, "Auszeiten" aus dem Klassenverband ermöglichen • gegebenenfalls weitere Aufgaben in Absprache mit dem Sozial- oder Jugendhilfe träger Zu 4.: Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können einen individuellen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe gemäß SGB VIII oder SGB XII haben. Statistische Erhebungen zeigen, dass ein Anstieg seit dem Schuljahr 2010/2011 zu verzeichnen ist. So haben sich die Fälle der Bewilligungen bei den Eingliederungshilfen in Form von Inte grationshelferinnen und Integrationshelfern durch Jugendund Sozialämter um ca. 50 Prozent bzw. 25 Prozent erhöht. Tabelle 5: Bewilligungen von Integrationshelferinnen und Integrationshel fern: Jahr 2011 2012 2013 20147 20157 Bewilligungen Jugendhilfe 140 169 212 116 146 Bewilligungen Sozialhilfe 408 502 524 430 463 Zu 5.: Hierzu liegen keine Angaben aus den Landkreisen und kreisfreien Städten vor. Gesetzliche Grundlagen für eine Erfassung bestehen nicht. In der Regel erfolgt die Beschäftigung von Integrationshelferinnen und Integrationshelfern durch einen Träger der freien Wohlfahrtspflege. Die Träger der Jugend-/Sozialhilfe suchen nach Feststellung des individuellen Hilfebedarfs einen Leistungsanbieter, der die notwendigen Dienste bzw. Leistungen in der erforderlichen Qualität erbringen kann. Entsprechend der Erfordernisse hinsichtlich Umfang und Qualität der Leistung werden mit diesem dann eine Leistungsvereinbarung (Umfang und Qualität), eine Ver gütungsvereinbarung sowie Regelungen zu den Prüfregularien (Wirtschaft lichkeit und Qualität) abgeschlossen. In der Regel enthalten diese Verein barungen auch Regelungen zur Vertretung der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer im Krankheitsfall. Gemäß der schon oben genannt Arbeitshilfe "Die Sicherstellung des besonderen Hilfebedarfs für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung während des Schulbesuchs" des Freistaats Thüringen werden die Integrationshelfe rinnen und Integrationshelfer von dem Jugend- oder Sozialhilfeträger bzw. einem freien Träger (dort im Angestelltenverhältnis) im Benehmen mit den Eltern ausgewählt. Der Leistungsumfang für den Einsatz der Integrationshelferinnen und Inte grationshelfer ergibt sich aus dem Hilfebedarf des behinderten Kindes und wird im Bescheid beziehungsweise dem Hilfeplan des Jugend- oder Sozialhilfeträgers festgeschrieben. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die Integrationshelferinnen und Integrationshelfer über ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verfügen. § 72a SGB VIII ist zu beachten. § 72a SGB VIII gilt auch für den Sozialhilfeträger. Der Einsatz der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer in der Schule ist mit der Schulleitung einvernehmlich abzustimmen. Die Einweisung in die örtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen in der Schule, deren Kenntnis für die Arbeit der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer erforderlich ist, erfolgt durch die Schule. Im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes/des Jugendlichen arbeiten die Integrationshelferin nen und Integrationshelfer eng mit den Eltern zusammen. Der Jugend- oder Sozialhilfeträger prüft, inwieweit es der Hilfebedarf im Einzelfall zulässt, dass die Integrationshelferinnen und Integrationshelfer Assistenzleistungen für mehrere Schüler erbringen. 5 Drucksache 6/2390Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem zuständigen Jugend-/Sozialhilfeträger Änderungen in Bezug auf den Einsatz der Integrations helferinnen und Integrationshelfer mitzuteilen, insbesondere die Beendigung oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer. Zu 6.: Die Frage nach der Ausbildung der eingesetzten Integrationshelferinnen und Integrationshelfer war Gegenstand einer Umfrage bei den örtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe 2010. Nach der Auswertung ergab sich folgende Übersicht: Kategorie Qualifikation Sozialpädagogik/Fachhochschulabschluss Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin sonstiger Hochschulabschluss Lehrer/-in, Erziehungswissenschaftler/-in, Soziologe/Soziologin, Sprachwissenschaftler /-in, Ernährungswissenschaftler/-in Sportwissenschaftler/-in sozialpädagogische Berufe Sozialassistent/-in, Sonderpädagoge/Sonderpädagogin, Heilpädagoge/Heilpädagogin , Heilerziehungspfleger/-in, Fachkraft für soziale Arbeit, Erzieher/-in, Erziehungshelfer/-in Gesundheits(Fach-)berufe Altenpfleger/-in, Kinderpfleger/-in, Krankenpfleger/-in, medizinisch-technische Assistentin/medizinisch-technischer Assistent, medizinische Fachangestellte /medizinischer Fachangestellter, Verhaltenstherapeut/-in, Ergotherapeut /-in, Masseur bzw. Masseurin, medizinische Bademeisterin/ medizinischer Bademeister sonstige FSJ, Praktikanten, Zivi, Studentinnen/Studenten, Hilfskräfte, artfremde Berufe Zu 7.: Angaben zu speziellen Fortbildungsangeboten für Integrationshelferinnen und Integrationshelfer liegen dem Land nicht vor. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die persönliche Geeignetheit nach Einschätzung aller Beteiligten, insbesondere des zuständigen örtlichen Jugend-/Sozialhilfeträgers und der Eltern sowie die Art der zu erbringenden Leis tungen durch die Integrationshelferinnen und Integrationshelfer maßgebend sind für die Auswahl der Integrationshelferinnen und Integrationshelfer. Aufgabenstellung und Einsatzmöglichkeiten hängen jeweils vom Bedarf im Einzelfall ab und lassen sich nicht einer generellen Ausbildung - im Sinne eines eigenen Berufsbildes - zuordnen. Grundsätzlich stehen den Integra tionshelferinnen und Integrationshelfern die Fortbildungsangebote aus den Bereichen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Jugend- und Sozialämter zur Verfügung. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Endnote 1 Für die Jahre 2014 und 2015 liegen nur Rückmeldungen aus 14 Landkreisen und kreisfreien Städten vor - vergleiche Vorbemerkung. 2 Für die Jahre 2014 und 2015 liegen nur Rückmeldungen aus 16 Landkreisen und kreisfreien Städten vor - vergleiche Vorbemerkung. 3 Bis zum Jahr 2013 wurde der Hort nicht gesondert erfasst, soweit neben dem Hort auch der Einsatz in der Schule erfolgte. 4 Für die Jahre 2014 und 2015 liegen nur Rückmeldungen aus 14 Landkreisen und kreisfreien Städten vor - vergleiche Vorbemerkung. 5 Für die Jahre 2014 und 2015 liegen nur Rückmeldungen aus 16 Landkreisen und kreisfreien Städten vor - vergleiche Vorbemerkung. 6 Quelle: Arbeitshilfe "Sicherstellung des besonderen Hilfebedarfs für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung während des Schulbesuchs" des Freistaats Thüringen. 7 Für die Jahre 2014 und 2015 liegen nur Rückmeldungen aus 14 Jugendämtern und 16 Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städten vor. Einsatz von Schulbegleitern/Integrationshelfern an Thüringer Schulen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 5.: Zu 7.: Endnote