04.07.2016 Drucksache 6/2393Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Juli 2016 Steuern für Hundezüchter in Thüringen Die Kleine Anfrage 1081 vom 11. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut einer Zeitungsmeldung zahlen gewerbliche Hundezüchter in Gera keine Hundesteuern. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele gewerbliche Hundezüchter sind nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen tätig (bit te nach Jahresscheiben seit dem Jahr 2014, Gesamtzahl, Zahl pro Landkreis und kreisfreier Stadt auf schlüsseln)? 2. Welche Regelungen bezüglich der Besteuerung von Hunden im Besitz von gewerblichen Hundezüch tern existieren in Thüringen (bitte die verschiedenen Handhabungen aufschlüsseln und mit kommuna len Beispielen belegen)? 3. Wie hoch sind die Gesamteinnahmen der Thüringer Kommunen an Hundesteuern? 4. Wie hoch ist die durchschnittliche Steuer pro Hund? 5. Wie hoch ist der Mindestsatz bei der Hundesteuer in Thüringen und wie hoch der Höchstsatz (bitte nach Kommunen aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (Eingang: 4. Juli 2016) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der gewerblichen Hundezüchter mit einer Erlaubnis zur ge werbsmäßigen Zucht gemäß § 11 Tierschutzgesetz für den nachgefragten Zeitraum. Landkreis/kreisfreie Stadt 2014 2015 2016 Erfurt 1 1 1 Suhl 2 2 2 Wartburgkreis 1 1 1 Eichsfeldkreis 4 5 5 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2393 Landkreis/kreisfreie Stadt 2014 2015 2016 Nordhausen 18 19 19 UnstrutHainichKreis 4 4 4 Kyffhäuserkreis 2 2 2 SchmalkaldenMeiningen 4 4 4 Gotha 3 3 3 Sömmerda 3 3 3 Hildburghausen 3 3 3 IlmKreis 3 3 3 Weimarer Land 2 3 3 Sonneberg 3 3 3 SaalfeldRudolstadt 0 1 1 SaaleOrlaKreis 3 3 4 Greiz 1 1 1 Summe 57 61 62 Zu 2.: Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2a Satz 1 Grund gesetz (GG). Derartige örtliche Aufwandsteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirt schaftliche Leistungsfähigkeit. Eine abschließende Übersicht über die einzelnen Regelungen liegt der Landesregierung nicht vor. Die Aus gestaltung der Hundesteuersatzung obliegt den Gemeinden im Rahmen ihres verfassungsrechtlich gewähr ten Selbstverwaltungsrechts. Der Landesregierung sind allerdings verschiedene Handhabungen bekannt. So hat sich beispielsweise die Stadt Jena in ihrer "Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Jena vom 25. November 2010" dafür entschieden, die gewerbliche Hundehaltung nicht in den Anwendungsbereich der Satzung auf zunehmen. Dagegen hat die Stadt Erfurt in ihrer "Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Erfurt (HSt SErf) vom 21. Juni 2010" für die gewerbliche Hundehaltung eine Steuerbefreiung vorgesehen. Zu 3.: Laut der Jahresrechnungsstatistik betrugen die Gesamteinnahmen im Jahr 2014 7.113.802 Euro. Zu 4.: Der Landesregierung liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Frage vor. Zu 5.: Landesrechtliche Vorgaben hierzu existieren nicht. Über den Steuersatz entscheidet die Gemeinde im Rah men ihres verfassungsrechtlich gewährten Selbstverwaltungsrechts. Dr. Poppenhäger Minister Steuern für Hundezüchter in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: