05.07.2016 Drucksache 6/2397Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Juli 2016 Stellenbesetzung in der Thüringer Staatskanzlei - erneut nachgefragt Die Kleine Anfrage 1091 vom 13. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Aus der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 847 in Drucksache 6/1933 ergeben sich weitere Fragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkrete Stelle wurde umgewandelt und wer veranlasste die Stellenumwandlung (bitte Darstellung welche Entgelt- beziehungsweise Besoldungsgruppe umgewandelt wurde und von welchem Referat die Umordnung der Stelle in das Referat BLN 2 erfolgte)? 2. In welche Erfahrungsstufe wurde der Leiter des Referats BLN 2 eingeordnet und warum? 3. Warum wurde der im März 2015 neu geschaffene Dienstposten des Referatsleiters BLN 2 seinerzeit weder intern noch extern ausgeschrieben? 4. Was sind die konkreten Rechtsgrundlagen für die Übernahme eines politischen Beamten in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis des Landes oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Ausschreibung? 5. Inwieweit hält es die Landesregierung für politisch vertretbar, Personen die zunächst als politische Beamte in den Landesdienst ohne Ausschreibung eintreten konnten, in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überführen, für das in der Regel (ausgenommen die Positionen im Sinne des § 3 Thüringer Laufbahngesetz) eine Ausschreibungspflicht besteht? 6. Wurde der ehemalige Regierungssprecher auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch seines Dienstherrn von seinen Aufgaben als Regierungssprecher entbunden? Wenn auf eigenen Wunsch: Warum wurde der ehemalige Regierungssprecher nicht entlassen? Wenn auf Wunsch des Dienstherrn: Warum wurde der ehemalige Regierungssprecher nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt? 7. Wie begründet die Landesregierung, dass sie weder von einer Entlassung noch von einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Gebrauch gemacht hat? 8. Welche konkreten Gründe veranlassten die Landesregierung zur Entbindung des Regierungssprechers von seinen Aufgaben und inwieweit war das Vertrauensverhältnis zwischen Landesregierung und Regierungssprecher zu diesem Zeitpunkt gestört? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2397 9. Hat der ehemalige Regierungssprecher seinerseits um die Entbindung von seinen Aufgaben gebeten und wenn ja, welche Gründe veranlassten die Landesregierung dieser Bitte nachzukommen? 10. Wann fiel die Entscheidung, den ehemaligen Regierungssprecher von seinen Aufgaben als Regierungssprecher zu entbinden beziehungsweise wann bat der ehemalige Regierungssprecher darum, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden? 11. Wann stand fest, dass der ehemalige Regierungssprecher den Referatsleiterdienstposten im Referat BLN 2 übernimmt? 12. Warum wurde nicht zeitgleich mit der Schaffung des neuen Referats BLN 2 zum 16. März 2015 eine Umorganisation der Landesvertretung mit einem eigenen Sprecher unmittelbar veranlasst, sondern erst nachdem der ehemalige Regierungssprecher abberufen wurde? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Im Zuge der Aufstellung des Haushaltes 2016/2017 wurde eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 nach Besoldungsgruppe A 16 abgesenkt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Thüringer Besoldungsgesetz erfolgte die Einordnung in die Erfahrungsstufe , für die die tatbestandlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Der Einordnung liegen personenbezogene datenschutzrelevante Sachverhalte zugrunde. Deshalb erfolgt keine Benennung der Erfahrungsstufe. Seit der seinerzeitigen Bildung des Referates BLN 2 zum 16. März 2015 wurde die Position der Referatsleitung kommissarisch durch den Leiter der Abteilung BLN wahrgenommen. Der stellenwirtschaftliche Rahmen im Haushalt 2015 ließ eine Besetzung der Referatsleitung nicht zu (vergleiche Antwort zur Frage 3 und 4 der Kleinen Anfrage 698). Zu 4. und 5.: Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung die weitere Beschäftigungsmöglichkeit von Bediensteten betrifft, die zunächst unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zum politischen Beamten ernannt worden sind und die von diesem Amt entbunden werden. Soweit die beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist gemäß § 27 Thüringer Beamtengesetz, § 30 Beamtenstatusgesetz im Rahmen der Entbindung von der Funktion die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorgesehen . Liegen die Voraussetzungen für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht vor, erfolgt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung erfolgt, kann der Beamte später erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Voraussetzungen für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ohne Ausschreibung sind für Thüringen grundlegend in den §§ 7 bis 9 Beamtenstatusgesetz, § 5 Thüringer Beamtengesetz sowie §§ 3, 7, 8, 12, 30 bis 32 Thüringer Laufbahngesetz geregelt. Soweit keine unmittelbare Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen kann, erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit. Unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist es möglich, sowohl mit einem Beamten im einstweiligen Ruhestand als auch mit einem entlassenen Beamten ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit dem Land ohne Ausschreibung zu begründen. Soweit die rechtlichen Regelungen die Überführung von Personen, die zunächst als politische Beamte in den Landesdienst ohne Ausschreibung eintreten konnten, in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Ableisten der gegebenenfalls vorgesehenen Probezeit zulassen, wird die Anwendung dieser Regelung auch für grundsätzlich vorstellbar gehalten. 3 Drucksache 6/2397Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6. bis 12.: Der ehemalige Regierungssprecher hat darum gebeten, von seinen Aufgaben als Regierungssprecher und Leiter der Abteilung "PÖ" der Staatskanzlei entbunden zu werden. Dem Anliegen wurde entsprochen, da für die Funktion des Regierungssprechers und Leiters der Abteilung "PÖ" ein anderer Bediensteter gewonnen und damit die zukünftige Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich gesichert werden konnte. Das Kabinett stimmte am 24. November 2015 zu, den Regierungssprecher und Leiter der Abteilung "PÖ" von seinen Aufgaben zu entbinden, nachdem diese Bitte am 2. November 2015 bekannt geworden war. Nach der Entscheidung des Kabinetts zur Entbindung von den Aufgaben stand fest, dass der ehemalige Regierungssprecher den Referatsleiterdienstposten im Referat BLN 2 übernimmt. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder eine Entlassung haben auf der Grundlage der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen nicht vorgelegen. Die Bildung des neuen Referates BLN 2 erfolgte im Rahmen der Neustrukturierung der Abteilung BLN (Vertretung beim Bund), die einer stärkeren Anbindung der Landesvertretung an die einzelnen Fachministerien in Erfurt diente. Die Entscheidung zur Besetzung der Leitung des Referates BLN 2 wurde später getroffen, weil der ehemalige Regierungssprecher und Leiter der Abteilung "PÖ" aufgrund seiner Berufsbiographie einschließlich seiner Tätigkeit in der Thüringer Staatskanzlei die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen voll erfüllt. Die Tatsache, dass ein vormaliger Regierungssprecher, der bereits vor dieser Tätigkeit als Sprecher tätig war, nunmehr in der Landesvertretung Berlin des Freistaats als Leiter eines Spiegelreferates tätig ist, bietet für die Repräsentation des Freistaats die zusätzliche Möglichkeit, diese Kompetenzen in der Fortentwicklung der medialen Repräsentation zu nutzen. Die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wurden daher aus dem Referat BLN 4 herausgelöst und dem Referat BLN 2 zugeordnet. Dies ist ein normaler Vorgang der Organisationsentwicklung innerhalb von Behörden (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2 sowie 6 der Kleinen Anfrage 847) Prof. Dr. Hoff Minister Stellenbesetzung in der Thüringer Staatskanzlei - erneut nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6. bis 12.: