06.07.2016 Drucksache 6/2400Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juli 2016 Außenstellen von Schulen in freier Trägerschaft Die Kleine Anfrage 1117 vom 26. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBI. S. 522) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 23. September 2015 (GVBI. S. 121) wird in § 5 Abs. 5 die Er richtung von Außenstellen neu geregelt. Ersatzschulen, die bis zum 31. Dezember 2015 unbefristet geneh migt wurden, haben mitunter Außenstellen, welche nicht auf dem Gebiet der Gemeinde der Ersatzschule liegen. Diese Außenstellen sollen an ihrem Standort ab dem 1. August 2016 eigenständige Ersatzschulen werden. Unklar ist, unter welchen Bedingungen dies umgesetzt werden soll und ob für die ehemaligen Au ßenstellen nun dieselben Anforderungen wie für die Neugründung beziehungsweise den Betrieb einer Er satzschule gelten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe und Notwendigkeiten gab es aus der Sicht des zuständigen Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, diese Regelung im Gesetz zu verankern? 2. Inwieweit sind die Schulträger und deren Schulen über den Aufwand und die Anforderungen informiert? 3. Fallen die in Ersatzschulen umgewidmeten Außenstellen unter die dreijährige Wartefrist? 4. Gibt es Möglichkeiten von Ausnahmeregelungen, um den Verwaltungsaufwand für die Träger der Ersatz schulen in wirtschaftlich sinnvollem Maß zu belassen? 5. Werden Übergangszeiträume für die Besetzung der Schulleitungen gewährt, um die Personalsituation solide entscheiden zu können? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch die Gründung von Außenstellen haben Schulträger in der Vergangenheit die für neue Ersatzschulen gel tende Wartefristregelung des § 17 Abs. 3 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) zur Gewährung staatlicher Finanzhilfe umgangen. Mit der Beschränkung der Einrichtung von Außenstellen K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2400 auf das Gemeindegebiet der Schule und den Zweck der Sicherung der Unterrichtsorganisation wegen feh lender räumlicher Voraussetzungen am Standort der Schule wird die Umgehung der Wartefrist unterbunden. Zu 2.: Alle betroffenen Träger von Schulen in freier Trägerschaft wurden im Gesetzgebungsverfahren angehört. Zudem wurden die betroffenen Schulträger am 28. April 2016 zu ihren bisherigen Außenstellen und zur wei teren Verfahrensweise angeschrieben. Aufwand und Anforderungen beim Betrieb von Ersatzschulen sind den Schulträgern aus ihrer bisherigen Tätigkeit bekannt. Zu 3.: Die bis zum 1. August 2016 zustehenden Ansprüche gelten für die neu zu bildenden Ersatzschulen fort. Die Wartefrist zur Finanzhilfe muss daher nur absolviert werden, soweit sie an den Schulen, aus deren Außen stellen die Ersatzschulen jetzt gebildet werden, noch nicht absolviert wurde und Gründe für eine Ausnah me von der Wartefrist nicht vorliegen. Zu 4.: Ausnahmeregelungen bestehen insoweit, als bis zum 1. August 2016 verliehene Eigenschaften und zuste hende Ansprüche sowie die Entscheidungen zum Einsatz von Lehrkräften für die neu zu bildenden Ersatz schulen fortgelten. Weitere Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen. Zu 5.: Übergangszeiträume für die Besetzung der Schulleitungen sind in § 5 Abs.6 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 ThürSchfTG nicht vorgesehen. Anzeigen der Schulleitungen an neuen Schulen (bisherigen Außenstellen) müssen nicht bereits zum 1. August 2016 vorliegen. Dr. Klaubert Ministerin Außenstellen von Schulen in freier Trägerschaft Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: