06.07.2016 Drucksache 6/2404Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juli 2016 Diskussionsstand zur Reform der Grundsteuer und Positionen des Landes Die Kleine Anfrage 1134 vom 2. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Auf Bundesebene wird seit mehreren Jahren über eine Reform der Grundsteuer diskutiert. Da die Grundsteuer eine gemeindliche Realsteuer ist, sind die Bundesländer, die die kommunalen Interessen auf Bundesebene vertreten, an der Reformdebatte unmittelbar beteiligt. Nach Kenntnis des Fragestellers hat sich die Finanzministerkonferenz am 28. April 2016 und 3. Juni 2016 mit der Reform der Grundsteuer beschäftigt. Am 28. April 2016 soll die Finanzministerkonferenz ein sogenanntes "angepasstes Gesamtmodell Grundsteuer" zur Kenntnis genommen haben. Die Reform wird Auswirkungen auf die Grundsteuereinnahmen der Thüringer Gemeinden und den Länderfinanzausgleich haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche inhaltlichen Eckpunkte enthält das "angepasste Gesamtmodell Grundsteuer" und wie bewertet die Landesregierung diese Eckpunkte hinsichtlich der Auswirkungen auf die Thüringer Gemeinden und den Länderfinanzausgleich? Welche Klärungsbedarfe bestehen noch aus Sicht der Landesregierung? 2. Wie werden sich nach dem Kenntnisstand der Landesregierung die Grundsteuereinnahmen der Thüringer Gemeinden entwickeln, sollte das jetzt "angepasste Gesamtmodell Grundsteuer" umgesetzt werden? 3. Wie gestaltet sich nach dem Kenntnisstand der Landesregierung der weitere Zeitplan der Reform der Grundsteuer? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Kernpunkt des "angepassten Gesamtmodells Grundsteuer" ist die Festlegung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs für alle Grundstücke als neue Bemessungsgrundlage der Grundsteuer mit folgenden Eckpunkten: • Ansatz des Bodenrichtwerts für den Grund und Boden, • Wertorientierte Gebäudebewertung unter Berücksichtigung des Baujahrs, • Differenzierung nach Gebäudearten und Ausstattungsstandards, • Bundesgesetzliche Regelung für das neue Bewertungsrecht, • Berücksichtigung sogenannter landesspezifischer Messzahlen, • Herstellung einer Aufkommensneutralität. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2404 Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe basiert die neue Bemessungsgrundlage auf einem typisierenden Ertragswertverfahren. Auf der Jahreskonferenz am 3. Juni 2016 haben die Länder mit überwiegender Mehrheit dem auf der Grundlage des Gesamtmodells erarbeiteten Gesetzentwurf zur verfassungs-, bewertungs- und verfahrensrechtlichen Umsetzung dieses Modells zugestimmt. Ziel der Grundsteuerreform ist deren insgesamt aufkommensneutrale Ausgestaltung vor Ausübung der den Kommunen nach dem Grundgesetz zustehenden Hebesatzkompetenz. Dennoch wird es unabhängig von Anpassungen der länderspezifischen Messzahl und/oder der gemeindespezifischen Hebesätze zu Verschiebungen bei der kommunalen Finanzkraft kommen. Da die kommunale Finanzkraft zu 64 Prozent finanzausgleichsrelevant ist, sind für die Länder veränderte Zuweisungen im horizontalen Finanzausgleich und gegebenenfalls bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen zu erwarten. Die Vorbereitung und Durchführung einer Grundsteuerreform wird naturgemäß Handlungsbedarf in Bezug auf ganz unterschiedliche Fragestellungen mit sich bringen. Zu 2.: Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine belastbaren Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen des "angepassten Gesamtmodells" auf die Haushalte der Thüringer Gemeinden getroffen werden. Angestrebt wird, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Letztlich werden die Kommunen das Aufkommen aus der Grundsteuer auf der Grundlage der ihnen zustehenden Hebesatzkompetenz individuell bestimmen. Zu 3.: Zunächst soll die Bewertung von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert werden, da die derzeit verwendeten Einheitswerte auf veralteten Wertverhältnissen, in den alten Ländern aus dem Jahre 1964 und in den neuen Ländern aus 1935, beruhen. Die Neubewertungen für rund 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten sollen zum Stichtag 1. Januar 2022 in den darauf folgenden Jahren vorgenommen werden. Danach soll regelmäßig eine aktualisierte Anpassung erfolgen. Erst nach Abschluss der Neubewertung kann die Festlegung einer gesetzlich festgelegten Messzahl erfolgen , die mit den künftigen Grundsteuerwerten zu multiplizieren ist. Im Falle eines flächendeckenden Anstiegs der Werte aufgrund der Neubewertung soll es über die Absenkung der Steuermesszahlen ein Korrektiv geben . Nur so kann das Ziel einer bundesweiten Aufkommensneutralität - vor Ausübung der Hebesatzautonomie der Kommunen - erreicht werden. Aufgrund des Umfangs der zu ermittelnden Werte wird mit einem Einsatz der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in der Praxis in circa zehn Jahren gerechnet. Taubert Ministerin Diskussionsstand zur Reform der Grundsteuer und Positionen des Landes Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: