06.07.2016 Drucksache 6/2405Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juli 2016 Umstufungen von Straßen Die Kleine Anfrage 1140 vom 8. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: In § 7 Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes heißt es: "Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist." Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kriterien liegen der Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße nach § 7 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz zugrunde (bitte auch die Rechtsgrundlage nennen)? 2. Wie viele Landes- und Kreisstraßen wurden im Zeitraum von 2015 bis 2016 umgestuft (bitte nach Jahresscheiben und der Auf- und Abstufung unter Nennung der neuen Straßengruppen, zum Beispiel vor der Umstufung: Kreisstraße - nach der Umstufung: Landesstraße, aufschlüsseln)? 3. Welche Finanzmittel wurden den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen für Bau und Erhaltung abgestufter Landesstraßen im Rahmen der Förderung des kommunalen Straßenbaus im Jahr 2015 vom Land zur Verfügung gestellt (bitte auch die im Landeshaushaltsplan 2016 bis 2017 eingeplanten Haushaltsmittel mitsamt des Haushaltstitels angeben; für das Jahr 2016 bitte nach bereits bewilligten und ausgegebenen Landesmitteln aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Maßgeblich für die Einstufung einer öffentlichen Straße entsprechend den in § 3 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) genannten Straßenklassen ist ausschließlich deren Verkehrsbedeutung. Ändert sich diese Verkehrsbedeutung oder ist eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet, dann ist sie umzustufen (§ 7 Abs. 2 ThürStrG). Es handelt sich somit um eine gebundene Entscheidung, bei der der zuständigen Behörde kein Ermessen zusteht. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2405 Für die Verkehrsbedeutung ist entscheidend, welcher Verkehr überwiegt. Ausschlaggebend ist dabei weniger die Quantität des Verkehrs als vielmehr die Art des Verkehrs (weiträumiger, überörtlicher oder zwischengemeindlicher Verkehr). Untypische, vorübergehende Verkehre und Schleichverkehr werden daher nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt auch die Nutzung durch den öffentlichen Personennahverkehr, Rettungsdienste, Feuerwehr oder für den Umleitungsverkehr. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des zukünftigen Baulastträgers ist ebenfalls kein Kriterium bei Umstufungen. Zu 2.: Die Anzahl der umgestuften Straßen ergibt sich aus folgenden Übersichten: Landesstraßen: Umstufung von … zu … 2015 2016 Landesstraße -> Bundesstraße 8,2 km 0,0 km Landesstraße -> Kreisstraße 58,6 km 18,0 km Landesstraße -> Gemeindestraße 30,0 km 12,4 km Einziehung Landesstraße 0,5 km 0,0 km Bundesstraße -> Landesstraße 66,5 km 33,0 km Kreisstraße -> Landesstraße 0,0 km 0,1 km Gemeindestraße -> Landesstraße 0,4 km 0,3 km Widmung Landesstraße 1,0 km 0,0 km Kreisstraßen: Umstufung von … zu … 2015 2016 Kreisstraße -> Bundesstraße 0,0 km 0,0 km Kreisstraße -> Landesstraße 0,0 km 0,1 km Kreisstraße -> Gemeindestraße 20,5 km 4,5 km Bundesstraße -> Kreisstraße 7,0 km 0,0 km Landesstraße -> Kreisstraße 58,6 km 18,0 km Gemeindestraße -> Kreisstraße 11,8 km 2,9 km Zu 3.: Im Jahr 2015 wurden für abgestufte Landesstraßen Fördermittel im kommunalen Straßenbau in Höhe von 5.609.200 Euro bewilligt und ausgezahlt. Im Jahr 2016 sind gemäß Förderprogramm kommunaler Straßenbau 2.038.300 Euro zuzüglich Verpflichtungsermächtigung (VE) der Folgejahre in Höhe von 1.246.700 Euro für die Förderung abgestufter Landesstraßen eingeplant. Davon sind mit Stand vom 16. Juni 2016 1.423.700 Euro zuzüglich VE in Höhe von 185.400 Euro bewilligt; ausgezahlt wurden bisher 115.000 Euro. Im Landeshaushalt sind die finanziellen Mittel für die Förderung des kommunalen Straßenbaus im Einzelplan 10, Kapitel 10 07, Titel 883 01 veranschlagt. Der Gesamtansatz für alle Fördertatbestände beträgt für die Jahre 2016/2017 jeweils 20,13 Millionen Euro. Ein einzelner Ansatz speziell für abgestufte Landesstraßen existiert nicht. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Umstufungen von Straßen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: