11.07.2016 Drucksache 6/2406Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2016 Wahl des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt Die Kleine Anfrage 1036 vom 20. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der Vakanz der Stelle des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (VG-Vorsitzender ) gab es im Jahr 2015 eine öffentliche Stellenausschreibung in deren Ergebnis fünf Bewerbungen vorlagen. Die Wahl des neuen VG-Vorsitzenden war ursprünglich für den 3. Dezember 2015 festgelegt worden . Nach Kenntnis der Fragestellerin wurde nicht zu diesem Termin eingeladen und erst nach zweimaliger schriftlicher Terminbeantragung (mit der jeweils entsprechenden Unterschriftenzahl von Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung) beim stellvertretenden VG-Vorsitzenden wurde für den 7. Januar 2016 mit dem Ziel der Neuwahl des VG-Vorsitzenden eingeladen. So fand am 7. Januar 2016 die Versammlung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung (VG-Versammlung) in Bad Tennstedt und die Neuwahl des VG- Vorsitzenden statt. Die Wahl wurde aber in den folgenden Tagen aus formellen Gründen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zur geheimen Wahl durch die untere staatliche Kommunalaufsicht beanstandet. Dieser gesamte Werdegang, über den auch in der Thüringer Allgemeinen Bad Langensalza mehrfach berichtet wurde (zum Beispiel 22. Dezember 2015, 23. Dezember 2015, nach dem 7. Januar 2016, am 29. Januar 2016 und nach dem 10. Februar 2016), zeigt auf, dass es bereits im Vorfeld der Wahl und auch nach der Wahl des neuen VG-Vorsitzenden zu mehreren Problemlagen kam. Diese und weitere Vorgänge beschäftigen Mitglieder der VG-Versammlung und auch Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt bis heute und sollten zwecks weiterer sachgerechter Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft und mit der unteren staatlichen Kommunalaufsicht aufgeklärt werden. Am 10. Februar 2016 wurde die Wahl des VG-Vorsitzenden dann wiederholt. Es kam zur rechtmäßigen Neuwahl eines VG-Vorsitzenden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat in welcher Form (telefonisch, schriftlich per Brief/Fax oder E-Mail) an welchem Tag die Wahl des VG-Vorsitzenden vom 7. Januar 2016 mit welcher Begründung gegenüber der Kommunalaufsicht beanstandet ? Lag eine die Wahlhandlung beanstandende Anzeige vor? 2. Wie reagierte die untere staatliche Kommunalaufsicht auf den Hinweis beziehungsweise die Anzeige (Frage 1) wegen Nichteinhaltung der geheimen Wahl? 3. Welcher Zeitraum zur Wiederholung einer Wahl wird in der Regel vorgegeben beziehungsweise was wurde der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt dazu schriftlich mitgeteilt? Wäre nach Begriffsauslegung des Wortes "unverzüglich" nach Ansicht der Landesregierung dabei auch ein Zeitraum von drei Monaten bis zur Wahlwiederholung zulässig? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2406 4. Wer leitete die VG-Versammlung am 7. Januar 2016 und war somit für die Einhaltung der Vorschriften zur Durchführung der geheimen Wahl verantwortlich? 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung des stellvertretenden VG-Vorsitzenden, dass ehrenamtlichen Bürgermeistern sowie Mitgliedern der Gemeinderäte, die aufgrund ihres Einsatzes beispielsweise als Wahlvorstand in vorangegangenen Kommunalwahlen in den Wahlvorständen ihrer Gemeinde, der Wahlrechtsgrundsatz der "geheimen Wahl" im Zusammenhang mit der Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden bekannt sein sollte, gerade in Bezug darauf, dass der Leiter der Versammlung ebenfalls ein ehrenamtlicher Bürgermeister war? Trägt der Versammlungsleiter einer Gemeinschaftsversammlung nach Auffassung der Landesregierung nicht trotzdem die Verantwortung für die Durchführung einer geheimen Wahl? 6. In welcher Norm ist gereg=elt, wann beziehungsweise dass eine Landrätin/ein Landrat auf dem Briefkopf der unteren staatlichen Kommunalaufsicht Anschreiben verfassen darf oder muss? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Juli 2016 (Eingang: 11. Juli 2016) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde teilte mit, sie sei am 8. Januar 2016 über Einzelheiten im Ablauf der Wahlhandlung in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt mündlich informiert worden. Unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen Dritter - insbesondere datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte - wird auf die Angabe personenbezogener Daten verzichtet. Zu 2.: Aufgrund des Hinweises hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Vorgang geprüft. Mit Schreiben vorn 25. Januar 2016 erfolgte die Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zur beabsichtigten Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden auf der Grundlage des § 120 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), weil der Grundsatz der geheimen Wahl gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 ThürKO nicht beachtet wurde. Die Gemeinschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10. Februar 2016 die Unwirksamkeit des Wahlgangs am 7. Januar 2016 festgestellt und erneut gewählt. Zu 3.: Über § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 30 Abs. 3 ThürKGG gilt § 39 Abs. 2 ThürKO entsprechend für die Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Bestimmung sieht keinen bestimmten Zeitraum für die weiteren Verfahrensschritte nach einer unwirksamen Wahl vor. Zu 4.: Die Sitzung der Gemeinschaftsversammlung am 7. Januar 2016 hat der erste stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende geleitet. Zu 5.: Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl ist von allen Teilnehmern einer Wahl zu beachten. Zu 6.: Der Landrat leitet das Landratsamt gemäß § 107 ThürKO und hat insoweit eine Doppelfunktion als Leiter der Kreisbehörde gemäß § 111 Abs. 1 ThürKO und als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde gemäß § 111 Abs. 2 ThürKO. Der Briefkopf richtet sich nach der Sachlage. Dr. Poppenhäger Minister Wahl des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: