12.07.2016 Drucksache 6/2409Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2016 Pferdesteuer in Thüringen Die Kleine Anfrage 1078 vom 11. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Kölleda soll laut Presseberichten erwägen eine Pferdesteuer einzuführen. Diese soll bei ungefähr einem Euro pro Tag je Pferd liegen. In Thüringen bedarf die Einführung einer bisher nicht erhobenen Steu er der vorherigen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Pferde werden beziehungsweise wurden nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen gehalten (bitte nach Jahresscheiben seit dem Jahr 2014, Gesamtzahl, Zahl pro Landkreis, kreisfreier Stadt aufschlüsseln)? 2. In welchen Kommunen in Thüringen wird eine Pferdesteuer erhoben oder geplant (bitte nach Kommu nen und Höhe der Steuer aufschlüsseln)? 3. Unter welchen Bedingungen werden neue Steuern, wie die Pferdesteuer, genehmigt? 4. Welche Behörde entscheidet darüber und wie funktioniert die Zusammenarbeit? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Frage vor. Zu 2.: Eine Pferdesteuer wird von keiner Thüringer Gemeinde erhoben. Dem Thüringer Landesverwaltungsamt sind Überlegungen der Stadt Kölleda (200 Euro je Pferd und Jahr) und der Gemeinde Bechstedtstraß (100 Euro je Pferd und Jahr) bekannt. Zu 3.: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) können Gemeinden örtliche Verbrauch und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleich artig sind. Die nach § 2 Abs. 4 ThürKAG geforderte Genehmigung kann versagt werden, wenn die Steuer K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2409 öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträch tigen würde. Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015 (Az.: 9 BN 2/15) handelt es sich bei der Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden (sogenannte "Pferdesteuer") um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz. Nach dieser Rechtsprechung ist eine sogenannte "Pferdesteuer" somit grundsätzlich genehmigungsfähig. Zu 4.: Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG bedürfen Satzungen über die Erhebung von Steuern der vorherigen Ge nehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, also des Landratsamtes (§ 118 Abs. 1 Thüringer Kommunalord nung ThürKO) beziehungsweise bei kreisfreien Städten des Thüringer Landesverwaltungsamtes (§ 118 Abs. 2 ThürKO). Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden richtet sich nach § 116 ff. ThürKO. Dr. Poppenhäger Minister Pferdesteuer in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: