13.07.2016 Drucksache 6/2412Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2016 Finanzierung der Frauen- und Familienzentren in Thüringen Die Kleine Anfrage 1119 vom 26. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Frauen- und Familienzentren sind in den Städten ein wichtiger Anlaufpunkt. Sie schaf fen in Kombination mit Mehrgenerationenhäusern einen Ort der Begegnung für Jung und Alt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Frauen- und Familienzentrum in Ilmenau. Doch ist die Finanzierung dieses Zent rums immer nur kurzfristig und ohne Planungshorizont gesichert. Einzig sicher ist die Un terstützung der Stadt Ilmenau. In diesem Jahr wurde durch das Land wieder nur ein Ab schlag des Jahreszuschusses ausgezahlt. Es bleibt für das Zentrum unklar, wann die Restfi nanzierung erfolgt. Auch die anderen Zentren sollen noch nicht die ganze Finanzierung erhalten haben. Dabei sollten die Mittel durch den Doppelhaushalt doch längerfristig planbar auszureichen sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Weshalb haben die Frauen- und Familienzentren noch keine Zuwendungsbescheide für das restliche Jahr erhalten, obwohl die Mittel im Doppelhaushalt eingestellt sind? 2. Wann ist mit der Auszahlung des Restbetrags der Landesfinanzierung für die Frauen- und Familienzentren zu rechnen? 3. Soll in Zukunft die Finanzierung der Frauen- und Familienzentren längerfristig si chergestellt werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, weshalb nicht? 4. Welchen Stellenwert räumt die Landesregierung den Frauen- und Familienzentren ein? Ist die unsichere Fi nanzierung ein Ausdruck des eingeräumten Stellenwerts? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Kleine Anfrage bezieht sich von ihrem Wortlaut her auf zwei getrennte Zuwendungsbereiche. Die Frauenzentren in Thüringen werden auf der Grundlage des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenzentren vom 14. Dezember 2006 unterstützt. Die Antragsbearbeitung und -entscheidung erfolgt durch das Thüringer Sozialministerium. Für die Familienzentren ist das Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2412 vom 28. März 2013 in Zuständigkeit der Thüringer Stiftung FamilienSinn maßgeblich. Im laufenden Bewilligungszeitraum erhielten alle 15 Einrichtungen die beantragte Pauschalförderung, so dass sich die nachfolgende Beantwortung überwiegend auf die Frauenzentren in Thüringen beziehen wird. Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Förderung der 15 Familienzentren die Förderung der 28 Frauenzentren keine Pauschalförderung. Auf das in der Anfrage genannte Beispiel kann in der Beantwortung aus Gründen des Daten- und Vertrauensschutzes nicht eingegangen werden. Generell gilt jedoch, dass alle antragstellenden Träger über den vorläufigen Bewilligungszeitraum und das Erfordernis des Vorliegens vollständiger und entscheidungsreifer Antragsunterlagen informiert sind. Zu 1.: Ein Zuwendungsbescheid kann nur erlassen werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig und entscheidungsreif vorliegen. Dies ist in einer Vielzahl der insgesamt 28 Antragsverfahren von Frauenzentren nicht der Fall, so dass Nachfragen veranlasst sind. Nachfragen beziehen sich insbesondere auf den Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung, Schlüssigkeit des Finanzierungsplans, Änderungen in der Personalsituation , Fragen und Nachweis der Vertretungsbefugnis. Im Rahmen der Gesamtfinanzierung sind insbesondere die verbindlichen Finanzierungszusagen der jeweiligen Kommune unverzichtbar. Diese liegen erfahrungsgemäß gerade nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vor und treffen im Verlauf des ersten Halbjahres ein. Stellt sich dann heraus, dass die kommunale Finanzierung hinter der des Vorjahres zurückbleibt, ist der Gesamtfinanzierungsplan des Frauenzentrums anzupassen. Um diese Situation zu überbrücken, wurden Abschlagsbescheide erlassen. Parallel sind Informationen an die antragstellenden Träger ergangen zu fehlenden oder unvollständigen Unterlagen. Zu 2.: Eine Auszahlung setzt voraus, dass ein Mittelabruf möglich ist. Dies wiederum kann erst mit Bestandskraft eines Zuwendungsbescheides erfolgen. Das Formular für den Mittelabruf wird mit dem Zuwendungsbescheid übersandt. Ein abschließender Zuwendungsbescheid setzt entscheidungsreife Antragsunterlagen voraus. Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Die Antragsbearbeitung erfolgt fortlaufend. Sobald ein Träger die Antragsunterlagen vervollständigt hat, wird der Antrag zeitnah und abschließend bearbeitet und der Zuwendungsbescheid mit Anlagen versandt. Aber auch mit Vorliegen des endgültigen, bestandskräftigen Zuwendungsbescheides können die Mittel nicht für den gesamten Bewilligungszeitrum abgerufen und ausgezahlt werden. Zuwendungsrechtlich ist eine Auszahlung nur in Höhe des Betrages zulässig, der jeweils zeitnah - das heißt innerhalb von zwei Monaten - nach Auszahlung zweckentsprechend eingesetzt werden kann. Zu 3. und 4.: Die Landesregierung räumt sowohl den Frauenzentren als auch den Familienzentren entsprechend der eingangs genannten gesetzlichen Grundlagen einen hohen Stellenwert ein. Die Wahl von Gesetz und Rechtsverordnung als Rechtsgrundlage gewährleistet eine solide und sichere Zuwendungsgrundlage. Seine finanzielle Unterstützung der Frauenzentren ergänzt der Freistaat Thüringen durch das Angebot von Fachtagen zu Themen aus dem Zuwendungsbereich sowie regelmäßige Gespräche und Austausch mit den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften. Das Land allein und ausschließlich in die finanzielle und sozialpolitische Verantwortung zu nehmen, beachtet nicht die kommunalrechtliche Aufgabenverteilung für einen Bereich, der thematisch durchaus der Daseinsvorsorge zugeordnet werden kann. Für den Freistaat Thüringen ist maßgeblich für den Einsatz eigener Landesmittel, dass thüringenweit ein bedarfsgerechtes Beratungsnetz vorgehalten werden kann. Dies unterstützt und entlastet die Kommunen in ihrer Aufgabenwahrnehmung. Mit eigenen Zuwendungsvoraussetzungen stellt das Land zudem die gebotene Qualität der Beratungsarbeit sicher. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Finanzierung der Frauen- und Familienzentren in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: