15.07.2016 Drucksache 6/2419Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. August 2016 Hubschrauberstaffel der Thüringer Polizei - Teil II Die Kleine Anfrage 1108 vom 24. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Polizeihubschrauberstaffel des Freistaats Thüringen ist ein Teil der Bereitschaftspolizei des Freistaats Thüringen und verfügt über zwei Hubschrauber. Im Jahre 2014 waren laut der Medieninformation 81/2014 des Thüringer Innenministeriums vom 26. Mai 2014 23 Polizeivollzugsbeamte und drei Tarifbeschäftigte bei der Polizeihubschrauberstaffel des Freistaats Thüringen tätig. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Polizeibeamte oder Tarifbeschäftigte der Polizeihubschrauberstaffel des Freistaats Thüringen nehmen derzeit am Eignungsauswahlverfahren oder dem anschließenden zweijährigen Lehrgang zur Qualifizierung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes teil?* 2. Hat die Landesregierung eine Änderung der Laufbahnverordnung (Thüringer Polizei) beschlossen, wo nach für die Polizeihubschrauberstaffel des Freistaats Thüringen eine Sonderregelung gilt, nach der ein Aufstieg in die höhere Polizeilaufbahn ohne die bisher übliche zusätzliche Qualifizierung möglich ist (wenn ja, bitte die wesentlichen Änderungen zusammenfassen; wenn nein, bitte angeben, warum eine solche Änderung nicht erfolgt ist beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt [Zeitpunkt des Inkrafttre tens] eine solche geplant ist)? 3. Welche Ausgaben (Personal- und Sachkosten) fielen für die zusätzliche Ausbildung von Piloten und Tech nikern seit dem 1. Januar 2015 an, die die Polizeibeamten oder Tarifbeschäftigten aufgrund deren Teil nahme am Qualifizierungslehrgang ersetzen mussten (bitte nach Jahresscheiben sowie Personal- und Sachkosten aufschlüsseln und die Anzahl der Auszubildenden nennen)? 4. Prüft die Landesregierung eine Zusammenlegung der Polizeihubschrauberstaffel des Freistaats Thü ringen mit den Polizeihubschrauberstaffeln benachbarter Bundesländer oder die gemeinsame Anschaf fung von Ausrüstung oder hat sie dies geprüft, wenn ja, warum und gegebenenfalls mit welchem Ergeb nis (bitte begründen)? 5. Erwägt die Landesregierung die Anschaffung von Drohnen bei der Polizeihubschrauberstaffel des Frei staats Thüringen (bitte begründen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2419 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Derzeit nimmt ein Hubschrauberführer an der Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst teil. Zu 2.: Nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahn gesetz ThürLaufbG ) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 498) zum 1. Januar 2015 gelten die Bestimmun gen in Laufbahn, Ausbildungs und Prüfungsordnungen, die vor dem 1. Januar 2015 erlassen worden sind und inhaltlich von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen, längstens bis zum 31. Dezember 2016. Die Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2012 (GVBl. S. 361), ist somit den Rege lungen des Thüringer Laufbahngesetzes anzupassen. An der Neufassung der Polizeilaufbahnverordnung wird derzeit gearbeitet, ein Inkrafttreten ist bis zum 1. Ja nuar 2017 geplant. Nach § 51 ThürLaufbG wird u. a. die Polizei ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende (Absatz 1) oder in klar bestimmten Fällen abweichende (Absatz 2) laufbahnrechtliche Bestimmungen zu treffen, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist. Die Fragestellung zielt auf das Verfahren des Praxisaufstiegs, der in § 43 ThürLaufbG umfassend geregelt ist. Eine "Sonderregelung" für Hubschrauberführer und Flugtechniker kann es aufgrund der verbindlichen Vorgaben des § 43 ThürLaufbG nicht geben; dies ist auch nicht notwendig. Da der Praxisaufstieg im Gegensatz zum Ausbildungsaufstieg (§ 39 ThürLaufbG) nicht als Regelzugang zur nächsthöheren Laufbahn zu verstehen ist, erfolgt dieser nicht nach jährlich feststehenden Planungsgrößen, sondern nur ergänzend sowie bedarfsorientiert. Dahin gehend werden die haushalterischen Belange und der sonstige bestehende Bedarf für den Praxis aufstieg nach Inkrafttreten der neuen Polizeilaufbahnverordnung auszuloten sein. Die Polizeihubschrauberstaffel wird in die Bedarfsprüfung einbezogen. Zu 3.: Entsprechende Ausgaben sind nicht angefallen, da seit dem 1. Januar 2015 keine Ausbildung zum Hub schrauberführer sowie Flugtechniker stattgefunden hat. Zu 4.: Eine intensivere Zusammenarbeit der Polizeihubschrauberstaffeln sowie deren mögliche Ausprägungen werden derzeit insbesondere auf Ebene der Sicherheitskooperation "Initiative Mitteldeutschland" geprüft. Zu 5.: Die Anschaffung und Nutzung von Drohnen (unmanned aircraft system) zu polizeilichen Einsatzzwecken befindet sich unter anderem vor dem Hintergrund rechtlicher, personeller, taktischer sowie finanzieller Fra gen in Prüfung. Optionen der organisatorischen Anbindung sind erst im Ergebnis dieser Prüfung zu bewerten. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Vergleiche http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Ohne-Kompromiss-sind-Polizei-Hub schraubervonThueringennichtvolleinsatzfaehi1483203880. Hubschrauberstaffel der Thüringer Polizei - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Endnote: