21.07.2016 Drucksache 6/2437Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. August 2016 Unbesetzte Dienstposten bei der Thüringer Polizei Die Kleine Anfrage 1106 vom 24. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Polizei ist durch die Asylkrise, Demonstrations- und Sportereignisse ebenso wie durch Wohungseinbrüche und die Organisierte Kriminalität einem hohen Fallaufkommen, starken Einsatz- und Ermittlungsbelastungen ausgesetzt. Umso wichtiger ist eine möglichst umfangreiche Besetzung der Dienstposten in den Dienststellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Dienstposten im Verwaltungs- und Vollzugsdienst (Polizeibeamte und Tarifbeschäftigte) sind bei der Thüringer Polizei derzeit aus welchen Gründen nicht besetzt (bitte gemäß der Fragestellung aufschlüsseln und angeben, zu welcher Dienststelle gegebenenfalls die Polizeibeamten oder Tarifbeschäftigten [bitte aufschlüsseln nach Verwaltungs- und Vollzugsdienst] abgeordnet wurden)? 2. Bis wann ist die Besetzung der nicht besetzen Dienstposten geplant? 3. Wie viele Dienstposten im Verwaltungs- und Vollzugsdienst (Polizeibeamte und Tarifbeschäftigte) bei der Thüringer Polizei waren im Zeitraum von 2014 bis 2015 aus welchen Gründen nicht besetzt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln und angeben, zu welcher Dienststelle gegebenenfalls die Polizeibeamten oder Tarifbeschäftigten [bitte aufschlüsseln nach Verwaltungs- und Vollzugsdienst] abgeordnet wurden)? 4. Welche Ruhestandsregelungen (insbesondere hinsichtlich des vorzeitigen Ruhestands) gelten derzeit bei der Thüringer Polizei? 5. Sieht die Landesregierung Reformbedarf, was die Ruhestandsregelungen angeht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Mai 2016 sahen die Organisations- und Dienstpostenpläne (ODP) des nachgeordneten Polizeibereichs (außer Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales) 6.440 Dienstposten im Polizeivollzugsdienst und insgesamt 1.311 Dienstposten im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2437 vor. Davon waren im Polizeivollzugsdienst 587 Dienstposten und im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - 179 Dienstposten nicht besetzt. Des Weiteren erfolgt die Übernahme der Anwärter des mittleren beziehungsweise gehobenen Polizeivollzugsdienstes zum 1. August beziehungsweise 1. Oktober eines jeden Jahres. Somit können in der Zeit nach dem 1. August beziehungsweise 1. Oktober eines Jahres frei werdende Dienstposten erst zum 1. August beziehungsweise 1. Oktober des Folgejahres wiederbesetzt werden. Über die Anzahl von Abordnungen der Beschäftigten der Thüringer Polizei erfolgt keine statistische Erfassung. Über die Besetzung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr in Abwägung personalwirtschaftlicher und -organisatorischer Gründe. In diesem Zusammenhang hat der Dienstherr ein weites Organisationsermessen. Verzögerungen in späteren Besetzungsverfahren können unter anderen durch Widersprüche oder Klageverfahren unterlegener Bewerber auftreten. Zu 2.: Die Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn und wird individuell getroffen. Zu 3.: Im Mai 2015 sahen die ODP des nachgeordneten Polizeibereichs (außer Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales) 6.438 Dienstposten im Polizeivollzugsdienst und insgesamt 1.313 Dienstposten im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - vor. Davon waren im Polizeivollzugsdienst 516 Dienstposten und im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - 139 Dienstposten nicht besetzt. Im Mai 2014 sahen die Organisations- und Dienstpostenpläne 6.426 Dienstposten im Polizeivollzugsdienst und insgesamt 1.310 Dienstposten im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - vor. Davon waren im Polizeivollzugsdienst 456 Dienstposten und im Bereich des Verwaltungsdienstes - einschließlich Tarifbeschäftigte - 114 Dienstposten nicht besetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Die Regelungen zur Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit dem Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): • Polizeivollzugsbeamte treten gemäß § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 106 ThürBG wegen Erreichen der Altersgrenze in den regulären Ruhestand. Darüber hinaus können Polizeivollzugsbeamte gemäß § 106 Abs. 5 ThürBG auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. • Verwaltungsbeamte treten gemäß § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 25 ThürBG wegen Erreichen der Altersgrenze in den regulären Ruhestand. Darüber hinaus können sie gemäß § 26 ThürBG auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. • Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten (Polizeivollzug und Verwaltung) erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 25 Abs. 6 ThürBG über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder einer nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. • Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand von Polizeivollzugs - und Verwaltungsbeamten gemäß § 25 Abs. 7 ThürBG auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder einer nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. 3 Drucksache 6/2437Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode • Darüber hinaus sind Beamte gemäß § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 31 ThürBG (in Verbindung mit § 105 ThürBG bei Polizeivollzugsbeamten) in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu 5.: Im Rahmen der Dienstrechtsreform (Inkrafttreten: 1. Januar 2015) wurden die Ruhestandsregelungen für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte bereits einer Prüfung unterzogen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird daher kein Reformbedarf gesehen. In Vertretung Götze Staatssekretär Unbesetzte Dienstposten bei der Thüringer Polizei Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: