21.07.2016 Drucksache 6/2447Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. August 2016 Definition des "Besorgnisgrundsatzes" im Zusammenhang mit der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser Die Kleine Anfrage 1169 vom 9. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 11. Mai 2016 fand in der Gemeinde Hohenroda (Hessen) eine Bürgerversammlung zum Thema "Quo vadis K+S?/Wo steht K+S heute?" statt. Während der Podiumsdiskussion wurde die Frage gestellt, was man sich in Bezug auf eine weitere Versenkerlaubnis vom 3-D-Modell zur Grundwassermodellierung erhoffe, wenn in Thüringen schon in der Werraaue Salzabwasser austritt. Darauf antwortete ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz sinngemäß, dass mittels des 3-D-Grundwassermodells die Überschreitung des Schwellenwerts von 250 Milligramm Chlorid pro Liter in den Trinkwasserbrunnen sicher ausgeschlossen werden soll. Der Besorgnisgrundsatz im Zusammenhang mit der Erlaubnisfähigkeit eines Vorhabens zur Einbringung von Stoffen in das Grundwasser sei im Übrigen juristisch unbestimmt. Niedergelegt ist der Besorgnisgrundsatz in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 62 Abs. 1 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Gilt aus Sicht der Landesregierung der Besorgnisgrundsatz nur für Grundwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, oder grundsätzlich? 2. Ist der Landesregierung die eingangs geschilderte Auffassung eines Vertreters des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt und welche Meinung vertritt sie zum Streitgegenstand? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Eingang: 21. Juli 2016) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hinsichtlich der Reinhaltung des Grundwassers normiert § 48 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes den allgemeinen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten und Ein- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2447 bringen von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundwasserkörper der Trinkwassergewinnung dient. Zu 2.: Die Thüringer Landesregierung kann sich zu "sinngemäß" wiedergegebenen Äußerungen einzelner Vertreter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verständlicherweise nicht äußern. Sollte sich die Fragestellung darauf beziehen, ob es sich bei dem Begriff "zu besorgen " um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, so ist dem zuzustimmen. Sollte sich die Fragestellung auf die "Zulässigkeit einer weiteren Versenkerlaubnis" beziehen, so wird auf die Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30. Oktober 2015 verwiesen, die dem Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz (AfUEN) im Nachgang zur 13. Sitzung vom 9. Dezember 2015 von meinem Hause zur Verfügung gestellt wurde. Das zwischenzeitlich fortentwickelte 3-D-Modell zur Grundwassermodellierung wird, wie bereits im Nachgang zur 17. Sitzung des AfUEN vom 13. April 2016 von meinem Hause mitgeteilt , derzeit vom Thüringer Landesverwaltungsamt und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie geprüft. Eine Stellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel soll bis spätestens Ende Juli 2016 erfolgen. Die Prüfung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. In Vertretung Möller Staatssekretär Definition des "Besorgnisgrundsatzes" im Zusammenhang mit der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: