01.08.2016 Drucksache 6/2466Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2016 Anerkennung von therapeutischen Berufsgruppen als Pflegefachkräfte Die Kleine Anfrage 1188 vom 23. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Mehrfach-schwerstbehinderte Menschen leben zunehmend in Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und können somit die vollständigen Leistungen (und nicht nur des § 43a SGB XI) der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Heilerziehungspfleger und andere therapeutische Berufsgruppen , welche langjährig mit der Gruppe zusammenarbeiten, werden in Thüringen in Einrichtungen der Pflege nach der Heimmindestpersonalverordnung nicht anerkannt. Meist werden sie nicht als anerkannte Pflegefachkraft im Sinne des SGB XI eingestellt, sondern als Pflegehelfer. In anderen Bundesländern wird dies anders gehandhabt, beispielsweise erkennt Brandenburg Heilerziehungspfleger und Ergotherapeuten als Pflegefachkraft an. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Bundesländern und auf welcher Grundlage werden nach Kenntnis der Landesregierung Heilerziehungspfleger und therapeutische Berufe jeweils als Pflegefachraft anerkannt? 2. Wie beurteilt die Landesregierung den Status der anerkannten Pflegefachkraft? 3. Plant die Landesregierung eine Durchführungsverordnung zum Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz oder andere Maßnahmen, um künftig einen einheitlichen Umgang mit Heilerziehungspflegern, Ergotherapeuten und anderen therapeutischen Berufen als Pflegefachkräfte in Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das "Heimrecht" vom Bund auf die Länder übertragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Landesregierung wird in keinem Land die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder eine Ausbildung in sonstigen therapeutischen Berufen als Pflegefachkraft in stationären Einrichtungen oder betreuten Wohnformen der Altenhilfe, die unter die heimordnungsrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder fallen, anerkannt. Der Heilerziehungspfleger arbeitet in der Regel als Fachkraft für Betreuung und Pflege in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), den sogenannten Ein- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2466 richtungen der Behindertenhilfe. Der Fachkraftstatus des Heilerziehungspflegers wird auch in Pflegeeinrichtungen anerkannt, soweit ein Einsatz des betreffenden Mitarbeiters in der sozialen Betreuung erfolgt. Der Abschluss des Heilerziehungspflegers hat auch dann den Status einer Fachkraft, aber nicht den einer Pflegefachkraft in den Pflegeeinrichtungen. In den Ländern, in welchen bereits landesrechtliche Regelungen zum Personal in stationären Einrichtungen oder den ambulant betreuten Wohnformen erlassen wurden, wird als Pflegefachkraft regelmäßig definiert , wer eine Ausbildung als staatlich anerkannte(r) - Altenpfleger/-in mit Berufserlaubnis, - Krankenschwester/-pfleger mit Berufserlaubnis, - Gesundheits- und Krankenpfleger/-in mit Berufserlaubnis oder - Kinderkrankenschwester/-pfleger mit Berufserlaubnis nachweisen kann. Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger oder auch sonstige therapeutische Fachkräfte werden in dem Umfang den Fachkräften zugeordnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung sowie nach ihrer Funktions- und Stellenbeschreibung in dem Aufgabenfeld (Pflege, Betreuung, Therapie) eingesetzt werden , das ihrer Qualifikation entspricht. In Thüringen ist nach wie vor die Definition der Fachkraft nach § 6 der Heimpersonalverordnung (Heim- PersV) des Bundes maßgeblich. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer , Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung. In Auslegung dieser Vorschrift werden auch in Thüringen die nachgewiesenen Berufsabschlüsse den jeweiligen Aufgabengebieten in den stationären Einrichtungen zugeordnet. Danach ist zum Beispiel ein ausgebildeter Heilerziehungspfleger - in Pflegeeinrichtungen in der Betreuung eine Fachkraft, - in Behinderteneinrichtungen in der Pflege und in der Betreuung eine Fachkraft sowie - in Suchthilfeeinrichtungen in der pädagogischen, heiltherapeutischen und therapeutischen Betreuung sowie in der Pflege eine Fachkraft. Zu 2.: Der Status einer Pflegefachkraft wird regelmäßig anerkannt, wenn die bereits in der Antwort zu Frage 1 genannten Berufsabschlüsse mit den entsprechenden Berufserlaubnissen vorliegen. Diese Ausbildungsabschlüsse sind für die Einstufung als Pflegefachkraft in den Pflegeeinrichtungen maßgebend und lehnen sich im Wesentlichen an die Regelungen des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) an. Als weiteres Kriterium für eine Einordnung als Pflegefachkraft sowie auch für die Einordnung als Fachkraft in der Betreuung und Therapie werden die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Berufsbilder herangezogen. So erfolgte auch die Einstufung eines ausgebildeten und staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers, der in den Einrichtungen der Behindertenhilfe beschäftigt wird, als Fachkraft in der Betreuung und in der Pflege , da diese Ausbildung zum Teil pflegerische Elemente beinhaltet. Zu 3.: Ja, eine Durchführungsverordnung zum Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz ist geplant, welche auch eine entsprechende Regelung zu den Fachkräften in Pflegeeinrichtungen beinhalten wird. Die konkrete Ausgestaltung befindet sich derzeit noch in der Diskussion. Derzeit gelten die zum Heimgesetz zugehörigen Verordnungen des Bundes, unter anderem auch die Heimpersonalverordnung, in Thüringen fort. Werner Ministerin Anerkennung von therapeutischen Berufsgruppen als Pflegefachkräfte Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: