01.08.2016 Drucksache 6/2467Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2016 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und kommunalen Fraktionen in Sit zungen kommunaler Ausschüsse Die Kleine Anfrage 1124 vom 30. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: In § 43 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit kommunaler Aus schüsse, soweit sie vorberatend tätig sind, geregelt. Nach § 27 Abs. 6 ThürKO ist die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Ausschusssitzungen möglich. Die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen bezieht sich jedoch in der kommunalen Praxis nicht auf Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeindlichen/kreislichen Organe. Organe sind der Bürgermeister/Land rat und der Gemeinderat/Kreistag. Es ist geübte kommunale Praxis, dass der Bürgermeister/Landrat Mitar beiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in die nichtöffentlichen Sitzungen "mitbringt". Das gleiche Recht dürfte auch dem Organ "Gemeinderat/Kreistag" und deren Gliederungen (Fraktionen) zustehen, soweit die se hauptamtliches Personal angestellt haben. In der Geschäftsordnung des Landtags ist geregelt, dass Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen an den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen kön nen. Die Gemeinden und Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwal tung und der Fraktionen in nichtöffentlichen Sitzungen kommunaler Aus schüsse geregelt? Welches Er messen haben dabei die Kommunen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwieweit können die Bestimmungen des § 27 Abs. 6 ThürKO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Organe (Bürgermeister/Landrat beziehungsweise Gemeinderat/Kreistag) Anwendung fin den? Welches Ermessen haben dabei die Kommunen? 3. Inwieweit haben kommunale Fraktionen einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme ihrer ange stellten Mitar beiterinnen und Mitarbeiter an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen? Wie wird die Auffassung begründet? 4. Welche Rechtsgrundlagen sprechen dagegen, dass hauptamtliches Personal kommunaler Fraktionen an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnimmt? 5. Wie wird gegebenenfalls begründet, dass hauptamtliches Personal kommunaler Fraktionen an nicht öf fentlichen Ausschusssitzungen nicht teilnehmen kann, während dies beispielsweise im Thüringer Land tag üblich und zulässig ist? Welcher gesetzliche Klarstellungsbedarf besteht dabei aus Sicht der Lan desregierung und wie wird dieser gegebenenfalls begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag 6. WahlperiodeDrucksache 6/2467 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Regelung der Teil nahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Fraktionen an nichtöffentlichen Sit zungen kommunaler Ausschüsse. Die Fragestellung ist daher im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beantworten. Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO ist grundsätzlich dann gegeben, wenn in der Ausschusssitzung ausschließlich Personen anwesend sind, die zur Teilnahme berechtigt sind. Dies sind in erster Linie die Ausschussmitglieder nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, gegebenenfalls der vom Bürger meister mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragte Beigeordnete nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Gemeinderatsmitglieder, die dem jeweiligen Ausschuss nicht angehören, können nach § 43 Abs. 2 Thür KO als Zuhörer teilnehmen. Zudem sind die vom Gemeinderat berufenen sachkundigen Bürger nach § 27 Abs. 5 ThürKO sowie die Orts teil bzw. Ortschaftsbürgermeister gemäß § 45 Abs. 4 Satz 6 bzw. § 45a Abs. 4 Satz 6 ThürKO teilnahme berechtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Weitere Personen kann der Ausschuss im Einzelfall hinzuziehen, wenn und soweit er diese zu seinem Wil lensbildungsprozess braucht. So ist nach § 27 Abs. 6 ThürKO die Zuziehung von Sachverständigen zuläs sig, aber auch von Gemeindebediensteten zur Protokollführung oder zu Auskunftszwecken oder von Be troffenen zur Anhörung. Die Gewährung von Zutritt dieser Personen zu einer nichtöffentlichen Sitzung setzt jedoch eine sachliche Notwendigkeit voraus. Dies gilt auch für die Hinzuziehung von Fraktionsmitarbeitern. Über die Hinzuziehung entscheidet der Ausschuss. Die Regelung genereller Zutrittsrechte in der Geschäfts ordnung für solche weiteren Personengruppen ist im Hinblick auf den Schutz sensibler Daten, die in nicht öffentlichen Sitzungen erörtert werden, nicht zulässig. Die Bestimmungen in §§ 27 und 43 ThürKO gelten nach § 105 Abs. 2 Satz 2 und § 112 ThürKO für die Aus schüsse des Kreistags entsprechend. Zu 3. und 4.: Seitens der kommunalen Fraktionen besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme ihrer angestellten Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 5.: Der Landesregierung obliegt nicht die Bewertung der durch den Thüringer Landtag im Rahmen seines Ge schäftsbereichs getroffenen Verfahrensregelungen. Klarstellungsbedarf hinsichtlich der in der Thüringer Kommunalordnung normierten Regelungen zur Ausschussbesetzung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesehen. In Vertretung Götze Staatssekretär Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und kommunalen Fraktionen in Sitzungen kommunaler Ausschüsse Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: