03.08.2016 Drucksache 6/2476Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. August 2016 Bedeutungslosigkeit der Beschlüsse von Schulkonferenzen? Die Kleine Anfrage 1196 vom 24. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 38 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) wird als Organ der Mitwirkung und Mit bestimmung von Schülern, Eltern, Erziehern und Lehrern einer Schule eine Schulkonferenz gebildet, de ren Mitglieder von der Lehrerkonferenz, der Schulelternvertretung und der Schülervertretung der jeweili gen Schule gewählt werden. Der Schulkonferenz kommt eine Vielzahl von Aufgaben und Kompetenzen zu. Eine der Zuständigkeiten liegt in der Beteiligung bei der Bestellung eines Schulleiters. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG erfolgt die Be auftragung oder Bestellung des Schulleiters einer staatlichen Schule nach Stellungnahme der Schulkonfe renz. Diese Stellungnahme der Schulkonferenz wird nach Anhörung des Bewerbers abgegeben. Die Direktorenstelle am Staatlichen Humboldtgymnasium in Weimar ist seit vielen Jahren unbesetzt. Auf die Mündliche Anfrage in der Drucksache 6/1656 und die Beantwortung in der 41. Plenarsitzung am 29. Ja nuar 2016 (Seiten 98 und 99) wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben vom 4. März 2016 wurde die Schul konferenz des Humboldtgymnasiums vom zuständigen Ministerium darüber in Kenntnis gesetzt, dass be absichtigt sei, die Stelle einem konkreten Bewerber zu übertragen. Dieser stellte sich am 5. April 2016 der Schulkonferenz vor, die sich nach Anhörung des Bewerbers einstimmig gegen den betreffenden Bewerber ausgesprochen haben soll. Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass sich die Schulkonferenz des Humboldtgymnasiums in ihrer Sitzung am 5. April 2016 einstimmig gegen den einzigen vorgeschlagenen Bewerber um die Direktorenstelle ausgesprochen hat? 2. Mit welcher Begründung hat die Schulkonferenz den Bewerber abgelehnt? 3. Wie viele Bewerbungen gab es auf die dem Besetzungsvorschlag zugrunde liegende Ausschreibung der Direktorenstelle? 4. Wer führte wann mit dem Bewerber beziehungsweise den Bewerbern im Vorfeld der Besetzungsent scheidung Gespräche? 5. Soweit es weitere Bewerber gab, haben diese ihre Bewerbung aufrechterhalten beziehungsweise wann haben diese ihre Bewerbung zurückgezogen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Geibert (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2476 6. Trifft es zu, dass der vom zuständigen Ministerium vorgeschlagene Bewerber über nur insgesamt 15 Monate Erfahrung in unmittelbarer Unterrichtstätigkeit verfügt, welche zudem in den Jahren 1990 und 1991 absolviert wurde? 7. Trifft es weiterhin zu, dass der betreffende Bewerber sich vor seiner Bewerbung auf die Stelle in Wei mar bereits auf eine Direktorenstelle in Jena beworben hatte und auch die dortige Schulkonferenz die sen mangels Eignung für eine Direktorenaufgabe ablehnte? 8. Trifft es zu, dass der vorgeschlagene Bewerber in der Vergangenheit als Antragsteller beziehungsweise Kläger in sogenannten Konkurrentenverfahren aufgetreten ist? In wie vielen Fällen war dies so? 9. Welche Überlegungen waren für das zuständige Ministerium für den Besetzungsvorschlag entscheidend? 10. Beabsichtigt das zuständige Ministerium, der Entscheidung der Schulkonferenz Rechnung zu tragen? Falls nein, warum nicht? 11. Wann wird die Schulkonferenz über die Entscheidung des zuständigen Ministeriums zur weiteren Ver fahrensweise unterrichtet werden? 12. Soweit eine erneute Ausschreibung der Stelle beabsichtigt sein sollte, für wann ist diese vorgesehen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja Zu 2.: Die Stellungnahme der Schulkonferenz wurde geprüft. Eine Information oder Auslassung zu den vorgetra genen Überlegungen ist hier nicht möglich, da schützenswerte Belange des Bewerbers entgegenstehen. Zu 3.: Es gab insgesamt vier Bewerbungen. Zu 4.: Es wurde im Vorfeld der Besetzungsentscheidung mit keinem Bewerber Auswahlgespräche geführt. Zu 5.: Drei Mitbewerber haben ihre Bewerbungen schriftlich zurückgezogen. Zu 6.: Eine Information zum beruflichen Werdegang des Bewerbers ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Ein Bewerber wird laut Gerichtsbeschluss (siehe Verwaltungsgericht Weimar; Az: 1 E 211/14We) auf Grund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn (z.B. Gymnasialdienst) als geeignet angesehen, entspre chende Dienstposten auszufüllen. Ein Nachweis von Unterrichtserfahrung darf daher auch nicht gefordert werden. Zu 7.: Eine Antwort ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Zu 8.: Eine Antwort ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Zu 9.: Der Besetzungsvorschlag erfolgte, weil der Bewerber die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzun gen erfüllt und seine Leistungsbewertung eine erfolgreiche Arbeit als Schulleiter erwarten lässt. 3 Drucksache 6/2476Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Bedenken der Schulkonferenz werden ernst genommen. An der Entscheidung zur Besetzung der Funk tionsstelle, die durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und nicht durch die Schul konferenz zu treffen ist, wird jedoch festgehalten. Der Bewerber hat sich in der Probezeit auf der Funkti onsstelle zu bewähren. Zu 11.: Die Schulkonferenz wurde über die Entscheidung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zeitnah unterrichtet. Zu 12.: Eine erneute Ausschreibung ist nicht vorgesehen. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Bedeutungslosigkeit der Beschlüsse von Schulkonferenzen? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: