09.08.2016 Drucksache 6/2489Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. August 2016 Angeblicher Atombombenfund im Jonastal Die Kleine Anfrage 1159 vom 13. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Regionale, nationale und internationale Medien berichten in jüngster Vergangenheit über ei nen angeblichen Atombombenfund oder zumindest den Verdacht des Vorhandenseins von Atombomben im Jonastal bei Arnstadt . Dabei gibt es vielfältige Spekulationen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Informationen liegen der Landesregierung hinsichtlich eines angeblichen Atombombenfunds im Jonastal vor und wie bewertet die Landesregierung diese Informationen? 2. Welche Landes- beziehungsweise Kommunalbehörden waren bisher in welcher Art und Weise mit welchen Ergebnissen mit dem nachgefragten Sachverhalt beschäftigt? 3. Welche Landes- beziehungsweise Kommunalbehörden sind dafür zuständig, Hinweise auf mögliche Munitions - und Waffenfunde, den nachgefragten Sachverhalt eingeschlossen, zu verfolgen? 4. Welche weiteren Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, um den nachgefragten Sachverhalt aufzuklären? In welchen Zeiträumen sollen mögliche Maßnahmen umgesetzt werden? 5. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um den vielfältigen Spekulationen im Zusammenhang mit dem nachgefragten Sachverhalt zu begegnen? Wann sollen mögliche Maßnahmen umgesetzt werden? 6. In welchem Umfang sind welche kommunalen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit über den nachgefragten Sachverhalt, insbesondere über Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse zu informieren? Wie wurde beziehungsweise soll eine mögliche derartige Verpflichtung umgesetzt werden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. August 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Der Kleinen Anfrage liegt, wie auch der Kleinen Anfrage 1163, eine umfängliche Medienberichterstattung zugrunde. Demnach sei von privaten Sondengängern aufgrund historischer Analysen und Bodenkartierun- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2489 gen der Nachweis erbracht worden, dass am Standort Jonastal fünf "nukleare Sprengsätze" (in den Presseverlautbarungen als "Atombomben" bezeichnet) vorhanden seien. In zeitlich größeren Abständen wird dem Standort Jonastal eine Nuklearhistorie nachgesagt, wobei die agierenden Personen stets die gleichen sind. Aus Sicht des für Atomrecht zuständigen Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz, entbehren diese Behauptungen allesamt jeglicher Grundlage. So unterrichtete bereits im Jahr 2008 die Landesregierung die Mitglieder des Ausschusses für Naturschutz und Umwelt, dass es sich bei angeblichen Restkontaminationen von Kernwaffenversuchen in der Zeit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Gebiet Ohrdruf um Radiocäsium aus der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl gehandelt hat und keineswegs um Restkontaminationen aus Kernwaffenversuchen früherer Zeit. Damals war die Behauptung , Kernbrennstäbe lägen offen und frei zugänglich im Waldgebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes verstreut. Die bekannte Historie zum Versuch der Kernwaffenentwicklung in der Zeit von 1933 bis 1945 schließt das Vorhandensein von nuklearem Material bzw. daraus entwickelten Sprengsätzen am Standort Jonastal sicher aus. Daher wurden auch nicht die für den Fund einer IND (IMPROVISED NUCLEAR DEVICE) notwendigen nationalen und internationalen Prozeduren eingeleitet. Obgleich das Vorhandensein nuklearen Materials im Jonastal mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führen die zuständigen Behörden bei entsprechenden Anzeigen eine Gefahrenbewertung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften hinsichtlich eines möglichen nichtnuklearen Kampfmittelverdachts durch. Zu 1.: Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 2.: Anhand der Auskünfte des Anzeigenerstatters hat das zuständige Ordnungsamt unter Einbeziehung einer Fachfirma unverzüglich eine Gefahrenbewertung vorgenommen. Der Kampfmittelverdacht bestätigte sich nicht. Aufgrund nachgereichter Informationen zur Lage der Kampfmittelverdachtspunkte führt das zuständige Ordnungsamt eine weitere Gefahrenbewertung durch. Vom Ergebnis dieser Bewertung hängt es ab, ob und wann gegebenenfalls weitere Maßnahmen durch die Grundstückseigentümerin zu veranlassen sind. In der Angelegenheit erfolgte und erfolgt ein Informationsaustausch mit dem zuständigen Ordnungsamt, mit der ordnungsrechtlichen Fachaufsichtsbehörde, der zuständigen Polizeidienststelle und der Grundstückseigentümerin . Das für die Fachaufsicht über die Grundstückseigentümerin zuständige Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist ebenso unterrichtet. Darüber hinaus wurde rein vorsorglich und vollständigkeitshalber vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit geäußerten Vermutung "es gebe radioaktives Material im Jonastal" das für Atomrecht zuständige Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz über den Sachverhalt informiert. Der Anzeigenerstatter hat sich unter anderen an die Thüringer Staatskanzlei und das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gewandt. Zu 3.: Nach § 2 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Zuständig für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörden ist grundsätzlich die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere Zuständigkeit ergibt (§ 4 Abs. 1 OBG). Der Umgang mit Kampfmittelfunden wird in Thüringen durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 26. September 1996 (KampfMGAVO) geregelt. Gemäß § 2 Abs. 2 KampfMGAVO sind Fund- oder Lagerstätten von Kampfmitteln durch die Ordnungsbehörden , bei Gefahr in Verzuge durch die örtlich zuständigen Polizeidienststellen, unverzüglich durch geeignete Sicherheits- und Absperrmaßnahmen als Gefahrenbereiche ausreichend zu kennzeichnen. 3 Drucksache 6/2489Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Kampfmittelräumung (Entschärfung, Transport, Lagerung und Vernichtung von Kampfmitteln) obliegt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich einem damit beauftragten Unternehmen (§ 4 Abs. 2 KampfMGAVO). Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 4.: Hierzu wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 5.: Hierzu wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 6.: Im Falle eines entsprechenden Kampfmittelverdachts informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit , um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszuschließen. Da ein entsprechender Verdacht betreffend des nachgefragten Sachverhalts gegenwärtig nicht besteht, besteht gegenwärtig auch keine korrespondierende Informationspflicht. In Vertretung Götze Staatssekretär Angeblicher Atombombenfund im Jonastal Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkungen: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: