10.08.2016 Drucksache 6/2503Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. August 2016 Anrechnung von Sonderzahlungen an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Grundsicherung Die Kleine Anfrage 1176 vom 17. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Manche Träger von Werkstätten für behinderte Menschen leisten an ihre Beschäftigten zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt eine Sonderzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Diese Sonderzahlung bringen den Werkstattbeschäftigten trotz ihrer geringen Höhe von zum Beispiel 25 Euro etwas Freude, schließlich haben sie dafür oftmals und regulär 40 Stunden in der Woche fleißig gearbeitet. Allerdings währt die Freude oft nur kurz, denn jenen Werkstattbeschäftigten, die Sozialhilfe, insbesondere Grundsicherung beziehen, und das ist eine nicht unwesentliche Zahl von Betroffenen, kann alles, was die Werkstatt über den Regelfreibetrag hinaus auszahlt, auf die Grundsicherung angerechnet und entsprechend abgezogen werden. Dies liegt gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Ermessen des örtlichen Sozialhilfeträgers. So verbleiben von den 25 Euro oft nur acht Euro. Allerdings wurden zum Beispiel in Hamburg oder Frankfurt/Main Regelungen gefunden, die es den Werkstattbeschäftigten ermöglichten, etwas mehr von ihrem eigenen Einkommen zu behalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird bei den einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgern in Thüringen mit der Ermessensregelung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII umgegangen und welche Abzugsquoten werden regelmäßig angewandt? Gibt es gegebenenfalls spezielle Ermessensregelungen für die Anrechnung von Sonderzahlungen auf die Grundsicherung für die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (bitte nach Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Anrechnung von Sonderzahlungen an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Grundsicherung, auch hinsichtlich der Funktion der Werkstätten sowie des Verwaltungsaufwands für die Abänderung der Bescheide - welche Handlungsnotwendigkeiten leitet sie gegebenenfalls daraus ab? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Sonderzahlungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld), die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ihren Beschäftigten gewähren, werden in Thüringen von allen örtlichen Sozialhilfeträgern nach § 82 Abs. 3 Satz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - regelmäßig bei der Einkommenser- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2503 mittlung berücksichtigt und dieser Regelung entsprechend anteilig abgesetzt. Spezielle Ermessensregelungen gibt es nicht. Eine Aufschlüsselung nach Sozialhilfeträgern ist aufgrund der einheitlichen Handhabung entbehrlich. Zu 2.: Die Anrechnung von Sonderzahlungen an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Grundsicherung entspricht grundsätzlich dem im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Die Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolgt entsprechend § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, da der gesetzliche Wortlaut insoweit eindeutig ist. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII enthält demgegenüber eine Öffnungsklausel für begründete Einzelfälle , deren regelhafte Anwendung auf regelmäßige Einkommensbestandteile sich systematisch verbietet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Rundschreiben 2014/2 vom 13. Februar 2014 (Az. Vc2) unter Nummer 3 klargestellt, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld in WfbM nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII anzurechnen sind (vgl. Anlage). Der Bund bzw. das BMAS ist aufgrund der im Bereich des Vierten Kapitels SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - bestehenden Bundesauftragsverwaltung den Ländern und damit mittelbar auch den örtlichen Sozialhilfeträgern gegenüber weisungsberechtigt. Für die meisten örtlichen Träger der Sozialhilfe ist es nach eigenen Angaben problemlos leistbar, Einkünfte in unterschiedlichen Höhen bei Bedarfsermittlungen zu berücksichtigen; der Aufwand ist bekannt und eingeplant . Die Landesregierung bewertet die Anrechnungsregelung als problematisch und begrüßt die Diskussion auf Bundesebene, dass für die Beschäftigten in WfbM Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr mit den Leistungen der Grundsicherung gerechnet werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 22. Juni 2016 (Kabinettsbeschluss vom 28. Juni 2016) Änderungen des § 82 SGB XII vorgesehen sind. Diese zielen insgesamt auf eine Erhöhung der Freibeträge ab. Sofern der Gesetzesentwurf insoweit unverändert beschlossen wird, werden Menschen mit Behinderungen , die in WfbM beschäftigt sind, schon bald erhebliche Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung erfahren. Werner Ministerin Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage Anrechnung von Sonderzahlungen an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Grundsicherung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: