11.08.2016 Drucksache 6/2507Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. August 2016 Windkrafterlass und Schutz von Menschen und Tieren in Thüringen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1202 vom 24. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Bezug nehmend auf die Antworten der Landesregierung in den Drucksachen 6/2347 und 6/2348 zu den Kleinen Anfragen 1068 und 1069 ergeben sich einige Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden aufgrund der neuesten Erkenntnisse zum Vogelschutz, aufgrund von fachlichen Stellungnahmen der Vogelschutzwarte Seebach, aufgrund der Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten in der Überarbeitung vom 15. April 2015 von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten "Helgoländer Papier"oder anderer Erkenntnisse vorhandene, genehmigte oder geplante Windvorranggebiete seit Anfang des Jahres 2015 zurückgenommen oder Baugenehmigungen für Windkraftanlagen deshalb versagt und falls ja, aus welchen konkreten Gründen, wo und wie viele Flächen beziehungsweise Windkraftanlagenbauanträge betraf dies? 2. Welche Möglichkeiten haben und nutzen die Landesregierung, die zuständigen Behörden und die örtlich betroffenen Kommunen, um die vom Vorhabenträger von Windkraftanlagen vorgelegten beziehungsweise vorzulegenden zum Beispiel artenschutzfachlichen Gutachten auf ihre Korrektheit zu überprüfen, um in der Tat erhebliche Beeinträchtigungen wirklich auszuschließen? Gab oder gibt es seit Anfang des Jahres 2015 Fälle, in denen diese vorlegten Gutachten von Behörden verworfen wurden, weil doch erhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten waren und das beziehungsweise die Gutachten solche nicht auswies und falls ja, um welche Vorranggebiete oder Bauvorhaben handelte oder handelt es sich dabei? 3. Gibt es aktuell Anfragen oder neue Bauanträge zur Errichtung von Windkraftanlagen im Vorranggebiet W9 Dünwald/Hüpstedt und falls ja, welchen Inhalt beziehungsweise welches Ziel haben diese Anfragen beziehungsweise Anträge hinsichtlich der Anzahl und Höhe von Windkraftanlagen und unter welchen konkreten Auflagen zum Artenschutz beziehungsweise Fledermausschutz würden diese genehmigt werden? 4. Gibt es derzeit Gründe, um Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen im Vorranggebiet W9 Dünwald/ Hüpstedt zu versagen und falls ja, welche Gründe sind dies? 5. Welche Chancen sieht die Landesregierung, dass ein genehmigtes Vorranggebiet, wie zum Beispiel das Vorranggebiet W9 Dünwald/Hüpstedt, durch ein Zielabweichungsverfahren aufgehoben oder die Fläche stark eingeschränkt wird (Bestandschutz des vorhandenen Windrads)? Ist es dafür erforderlich, dass ein neues Vorranggebiet als Ersatz ausgewiesen werden muss? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2507 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das ehemalige Vorranggebiet W-11 "Tautendorf" ist im aktuellen Entwurf des Abschnittes 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie Ostthüringen aus Gründen des Vogelschutzes nicht mehr vorhanden. In weniger als 1.000 Meter Entfernung befindet sich ein Rotmilanbrutplatz. Im aktuellen Entwurf zum Sachlichen Teilplan "Windenergie" Mittelthüringen ist kein Vorranggebiet Windenergie im Vergleich zum Regionalplan Mittelthüringen, welcher mit Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2015, Az. 1 N 318/12, rechtskräftig durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015, Az. 4 BN 35/15, teilweise für unwirksam erklärt wurde, aus Gründen des Vogelschutzes entfallen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften Nordthüringen und Südwestthüringen haben noch keinen fortgeschriebenen Regionalplanentwurf aufgestellt, so dass noch keine Aussagen zur Auswirkung des Vogelschutzes auf die Vorranggebiete Windenergie gemacht werden können. Zu 2.: Die artenschutzrechtliche Prüfung ist anspruchsvoll und bedarf qualifizierten Personals. Die Landesregierung ist bestrebt, dies durch Fortbildungen und eine entsprechende Erlasslage zu gewährleisten. Oftmals beziehen die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) in die Gutachtenprüfung Fachleute aus ehrenamtlichen Verbänden, Mitglieder des Naturschutzbeirats usw. ein. Die Vogelschutzwarte Seebach wird ebenfalls in Einzelfällen einbezogen, sofern dies erforderlich wird. Eine Beauftragung eigener Gutachten durch die UNB erfolgte bisher nicht. Nach Auskunft der verfahrensführenden Unteren Immissionsschutzbehörden waren seit 2015 drei im Zuge eines Genehmigungsverfahrens vorgelegte Gutachten (Auma-Gütterlitz, Gebersreuth, Tanna) mangelhaft. Zu 3.: Aktuell gibt es eine Interessentin, welche zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von je 200 Meter im Vorranggebiet W9 Dünwald/Hüpstedt errichten möchte. Es liegen jedoch zum Stand 19. Juli 2016 keine entsprechenden Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor. Zu möglichen artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen können somit keine Aussagen gemacht werden, da diese erst Ergebnis eines möglichen Genehmigungsverfahrens sein werden. Zu 4.: Versagungsgründe sind derzeit nicht bekannt. Zu 5.: Im Ergebnis eines Zielabweichungsverfahrens kann ein Ziel nicht aufgehoben werden. Es wird gegebenenfalls für ein konkretes, dem Ziel widersprechendes Vorhaben die Abweichung von diesem Ziel zugelassen (§ 11 Abs. 1 Thüringer Landesplanungsgesetz [ThürLPlG]). Das Ziel (hier: Vorranggebiet) als solches bleibt bestehen. Für die Aufhebung eines Ziels ist eine Planänderung (§ 5 ThürLPlG) erforderlich. Es bestehen somit keine Möglichkeiten, dass ein Vorranggebiet durch ein Zielabweichungsverfahren aufgehoben wird. Siegesmund Ministerin Windkrafterlass und Schutz von Menschen und Tieren in Thüringen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: