15.08.2016 Drucksache 6/2515Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. August 2016 Anrechnung von Mandatszeiten für Gemeinderatsmitglieder bei Gemeindeneugliede rungsmaßnahmen Die Kleine Anfrage 1133 vom 2. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Einige Thüringer Gemeinden haben in den Hauptsatzungen geregelt, dass Gemeinderatsmitglieder, die eine bestimmte Anzahl von Jahren ihr Mandat ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung (zum Beispiel Ehrenge meinderatsmitglied) verliehen bekommen können. So regelt die Hauptsatzung von Bad Liebenstein in § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung die Verleihung der Bezeichnung "Ehrenstadtratsmitglied", wenn das Stadtratsman dat mindestens 20 Jahre ausgeübt wurde. Die Hauptsatzung von Bad Liebenstein ist am 9. Februar 2013 in Kraft getreten (vergleiche entsprechende Informationen auf der Homepage der Stadt Bad Liebenstein), nachdem die bisher selbständigen Gemeinden Bad Liebenstein, Schweina und Steinbach per Gesetz auf gelöst und eine neue Einheitsgemeinde gebildet wurde. Die bisher selbständigen Gemeinden hatten in ih ren Hauptsatzungen vergleichbare Regelungen zu den Ehrenbezeichnungen, die jedoch mit der Gemein deauflösung außer Kraft getreten sind. Der Bürgermeister von Bad Liebenstein vertritt die Auffassung, dass Mandatszeiten in den früheren Ge meinderäten bei der Ermittlung der Gesamtmandatszeit nicht angerechnet werden dürfen. Damit beginnt die Gesamtmandatszeit für Gemeinderäte in Bad Liebenstein erst am 9. Februar 2013. Die gemeindlichen Hauptsatzungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Bürgermeisters von Bad Liebenstein, wonach Man datszeiten von Gemeinderäten bei Gemeindeneugliederungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Neuglie derung für die aufgelösten Gemeinden enden und für die neu gebildete Gemeinde von vorn beginnen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Welches Ermessen haben die Gemeinden im Zusammenhang mit Gemeindeneugliederungsmaßnah men, bei der Ermittlung von Gesamtmandatszeiten die Mandatszeiten der aufgelösten Gemeinden anzu rechnen? Welche satzungsmäßigen Bestimmungen müssen dabei die Gemeinden treffen, um ein mög liches Ermessen dabei auszuüben? 3. Inwieweit haben Gemeinderäte aufgelöster Gemeinden einen Rechtsanspruch auf Anerkennung bishe riger Mandatszeiten gegenüber der neuen Gemeinde als Rechtsnachfolger und wie wird diese Auffas sung begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag 6. WahlperiodeDrucksache 6/2515 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Bewertung der Rechtsauffassung des Bürgermeisters obliegt der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde. Diese teilt die Rechtsauffassung des Bürgermeisters nicht und hat den Fraktionsvorsitzenden der antrag stellenden Fraktion sowie den Bürgermeister der Gemeinde entsprechend informiert. Die Rechtsaufsichtsbehörde wies darauf hin, dass die nach § 11 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neuglie derung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 neu gebildete Gemeinde Bad Liebenstein Rechtsnach folgerin der aufgelösten Stadt Bad Liebenstein sowie den Gemeinden Schweina und Steinbach ist. Zudem führte die Rechtsaufsichtsbehörde im Weiteren aus, dass die Verleihung eines Ehrentitels an die Person, nicht an den Fortbestand der Gemeinde gebunden ist. Folglich müssen auch die diesbezügliche Vorausset zungen zum Beispiel die Stadtratsmitgliedschaft personengebunden sein. Ergänzend wies die Rechts aufsichtsbehörde auf die Regelung zur Bewilligung von Ehrensold hin. Zu 2.: Ein etwaiger Anspruch auf Verleihung einer Bezeichnung gründet sich allein auf die Satzung der jeweiligen Gebietskörperschaft, soweit diese eine entsprechende Regelung vorsieht. Ob eine Gemeinde eine solche Satzungsregelung schafft, steht im Ermessen des Gemeinderats. In den Neugliederungsgesetzen ordnet der Gesetzgeber die Rechtsnachfolge an. Die Gemeinde, die Rechts nachfolgerin einer aufgelösten Gemeinde ist, tritt in deren Rechtspositionen ein. Dies gilt auch für Rechts positionen, die die aufgelöste Gemeinde hinsichtlich der Verleihung von Ehrenbezeichnungen geschaffen hatte. Hat die neugebildete oder im Falle der Eingliederung die aufnehmende Gemeinde ebenso wie die aufgelöste Gemeinde eine Satzungsregelung zur Verleihung einer Ehrenbezeichnung unter Anrechnung von Mandatszeiten geschaffen, sind die geleisteten Mandatszeiten in der aufgelösten Gemeinde auch von der neugebildeten beziehungsweise aufnehmenden Gemeinde anzurechnen. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Hinsichtlich der Durchsetzung eines Anspruchs ist im Streitfall auf die Rechtsmittel im Zuge des Kommunalverfassungsstreitverfahrens hinzuweisen. Dr. Poppenhäger Minister Anrechnung von Mandatszeiten für Gemeinderatsmitglieder bei Gemeindeneugliederungsmaßnahmen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: