15.08.2016 Drucksache 6/2517Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. September 2016 Stadt Steinach senkt zum 1. Januar 2017 den Gewerbesteuerhebesatz von 357 auf 200 Punkte Die Kleine Anfrage 1210 vom 30. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Bericht im "Freien Wort" (Seite 1) vom 17. Juni 2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Steinach den Gewerbesteuerhebesatz von 357 auf 200 Punkte zu senken. Es bestehe die Hoffnung, dass eine über regionale Sogwirkung bei Steuerpflichtigen entstehe und sich somit Gewerbe in Steinach anmelde. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage wird immer der fiktive Hebesatz (357 bezie hungsweise 395 vom Hundert) zur Anwendung gebracht. Bei geringeren Hebesätzen verzichtet also die Stadt Steinach auf Einnahmen, die aber bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen und der Kreisum lage fiktiv unterstellt werden. Dadurch sollen Gemeinden gleichbehandelt werden. Die Stadt Steinach unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Zuweisungen in welcher Höhe hat die Stadt Steinach im Zeitraum von 2013 bis 2016 aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten (bitte nach Haushaltsjahren und Zuweisungen getrennt aufführen)? 2. In welcher Höhe hat die Stadt Steinach im Zeitraum von 2009 bis 2016 Bedarfszuweisungen beantragt, um einen ausgeglichenen Haushalt zu ermöglichen? 3. In welcher Höhe hat die Stadt Steinach im Zeitraum von 2009 bis 2016 Bedarfszuweisungen erhalten, um einen ausgeglichenen Haushalt zu ermöglichen? 4. Wie haben sich die eigenen Steuereinnahmen der Stadt Steinach im Zeitraum von 2009 bis 2016 ent wickelt (bitte Einzelaufstellung nach Steuerarten und Haushaltsjahren, für das Jahr 2016 die entspre chenden Haushaltsansätze)? 5. Auf Steuereinnahmen in welcher Höhe verzichtet die Stadt Steinach voraussichtlich mit der Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes von 357 auf 200 Punkte im Vergleich der Jahre 2016 und 2017? 6. Welche Auswirkungen haben die durch die Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes bedingten Steuer mindereinnahmen voraussichtlich auf die Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die Stadt Steinach aus dem kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2017 und die Folgejahre? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2517 7. Welche Auswirkungen haben die durch die Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes bedingten Steu ermindereinnahmen voraussichtlich auf die Berechnung der Kreisumlage für die Stadt Steinach für das Jahr 2017 und die Folgejahre? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Zu 2. und 3.: Die Stadt Steinach hat in den Jahren 2009 bis 2016 keine Bedarfszuweisungen beantragt und somit auch keine Bedarfszuweisungen erhalten. Zu 4.: Es wird auf die Anlage 2 verwiesen. Zu 5.: Unterstellt die Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer des Jahres 2017 entsprechen denen des Jahres 2016 würden die Gewerbesteuereinnahmen (brutto) der Stadt Steinach im Jahr 2017 durch die Senkung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ca. 314.000 Euro unter denen des Jahres 2016 liegen. Für die Be rechnung wurden die von der Stadt Steinach im Haushaltsplan 2016 veranschlagten Steuereinnahmen von 715.000 Euro berücksichtigt. Zu 6.: Die Senkung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer hat bei unverändertem Grundsteuermessbetrag kei ne unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen der Stadt Steinach im Jahr 2017 und in den Folgejahren. Schlüsselzuweisungen werden bedarfs- und finanzkraftabhängig ausgereicht. Hierzu ist die Steuerkraft messzahl gemäß § 10 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) zu ermitteln. Dabei wird für alle Ge meinden und Städte in Thüringen gleichermaßen für die Gewerbesteuer, wie auch für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B, ein fiktiver Hebesatz angesetzt, damit eine Einzelgemeinde nicht durch die Wahl ihrer Hebesätze Einfluss auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen nehmen kann. Der tatsächliche Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde hat somit keine Auswirkung auf die Steuerkraft messzahl, nur die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages. Zu 7.: Die Senkung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Berech nung der Kreisumlage für die Stadt Steinach im Jahr 2017 und in den Folgejahren. Gemäß § 25 Abs. 2 ThürFAG ist die Kreisumlage nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Ge meinden zu bemessen. Schlüsselzuweisungen, Steuerkraftmesszahlen und Finanzausgleichsumlage der kreisangehörigen Gemeinden sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 ThürFAG Umlagegrundlage. Wie in der Antwort zu Frage 6 geschildert, haben die individuellen Hebesätze einer Gemeinde keine Aus wirkung auf die Höhe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen und damit auch nicht auf die Kreisumlage. Dr. Poppenhäger Minister Anlagen 3 Drucksache 6/2517Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 1 Stadt Steinach Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich 2013 in Euro Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben 875.156,77 Kommunale Finanzgarantie gemäß § 37 ThürFAG vom 31.01.2013 (davon 10 vom Hundert für investive Zwecke) 136.986,90 Mehrbelastungsausgleich 100.968,00 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung (§ 19 Abs. 2 ThürKitaG) 263.520,00 Infrastrukturpauschale Kindertageseinrichtungen (§ 21 ThürKitaG) 25.000,00 2014 in Euro Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben 953.774,06 Kommunale Finanzgarantie gemäß § 37 ThürFAG vom 31.01.2013 (davon 10 vom Hundert für investive Zwecke) 121.429,53 Mehrbelastungsausgleich 102.450,00 Ausgleich gemäß VVMBAVerlustZensus 1.200,00 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung (§ 19 Abs. 2 ThürKitaG) 265.260,00 Infrastrukturpauschale Kindertageseinrichtungen (§ 21 ThürKitaG) 30.000,00 2015 in Euro Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben 884.747,81 Kommunale Finanzgarantie gemäß § 37 ThürFAG vom 31.01.2013 (davon 10 vom Hundert für investive Zwecke) Mehrbelastungsausgleich 101.100,00 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung (§ 19 Abs. 2 ThürKitaG) 265.020,00 Infrastrukturpauschale Kindertageseinrichtungen (§ 21 ThürKitaG) 24.000,00 2016 in Euro Schlüsselzuweisungen für gemeindliche Aufgaben 818.954,68 Mehrbelastungsausgleich 144.252,00 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung (§ 19 Abs. 2 ThürKitaG)1 283.440,00 Infrastrukturpauschale Kindertageseinrichtungen (§ 21 ThürKitaG) 26.000,00 1 Schätzung, da tatsächlich betreute Kinder zum 1. September noch zu berücksichtigen sind. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2517 E nt w ic kl un g de r S te ue re in na hm en d er S ta dt S te in ac h 20 09 b is 2 01 6 20 09 E ur o 20 10 E ur o 20 11 E ur o 20 12 E ur o 20 13 E ur o 20 14 E ur o 20 15 E ur o 20 16 (S ol l) E ur o G ru nd st eu er A 3. 15 9 3. 31 6 2. 93 1 2. 43 3 2. 94 8 2. 80 8 2. 92 5 3. 00 0 G ru nd st eu er B 26 5. 83 0 27 3. 77 4 34 1. 12 0 35 2. 54 4 35 5. 80 5 37 1. 84 9 35 9. 97 4 35 9. 00 0 G ew er be st eu er (b ru tto ) 89 9. 82 9 34 8. 44 4 74 8. 25 4 80 6. 65 8 89 7. 42 5 61 0. 25 7 70 8. 02 9 71 5. 00 0 G ew er be st eu er um la ge 11 9. 00 0 38 .6 22 54 .2 97 10 0. 17 3 85 .4 81 60 .2 04 66 .8 13 70 .4 00 G A an d er E in ko m m en st eu er 61 7. 46 1 63 0. 75 1 72 6. 24 3 74 8. 49 8 79 9. 81 9 85 6. 21 9 90 4. 79 0 91 5. 42 6 G A an d er U m sa tz st eu er 91 .1 18 93 .0 24 98 .0 23 89 .9 42 92 .9 59 94 .1 42 10 1. 84 8 10 6. 21 1 an de re S te ue rn 14 .0 56 19 .8 60 23 .7 40 29 .6 11 31 .4 41 26 .8 04 29 .7 17 25 .1 00 S um m e de r S te ue re in na hm en 1. 77 2. 45 3 1. 33 0. 54 7 1. 88 6. 01 4 1. 92 9. 51 3 2. 09 4. 91 6 1. 90 1. 87 5 2. 04 0. 47 0 2. 05 3. 33 7 Q ue lle : 20 09 u nd 2 01 4 Ja hr es re ch nu ng ss ta tis tik 20 15 K as se ns ta tis tik 20 16 H au sh al ts an sa tz Anlage 2 Stadt Steinach senkt zum 1. Januar 2017 den Gewerbesteuerhebesatz von 357 auf 200 Punkte Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Anlage 1 Anlage 2