11.08.2016 Drucksache 6/2520Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. September 2016 Inanspruchnahme der Leistungsform des Persönlichen Budgets in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 1113 vom 24. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, bei der behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen von den Leistungsträgern in der Regel eine Geldleistung anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten. Mit diesem Budget bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Widersprüche wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gegen Bescheide zum Persönlichen Budget eingelegt (bitte auch nach Leistungsträgern und Landkreisen/kreisfreien Städten differenzieren sowie Zahl der betroffenen trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesondert ausweisen)? 2. Wie viele dieser Widersprüche wurden abgeholfen beziehungsweise zurückgewiesen? 3. Wie viele Klagen wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gegen Widerspruchsbescheide eingereicht (bitte auch nach Leistungsträgern und gegebenenfalls nach Landkreisen/kreisfreien Städten differenzieren sowie Zahl der betroffenen trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesondert ausweisen)? 4. Wie viele dieser Klagen waren erfolgreich und wie viele wurden abgewiesen? 5. Wie lang war die durchschnittliche Dauer der Rechtsbehelfsverfahren (bitte nach Art des Verfahrens differenzieren und Dauer bei betroffenen trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gesondert ausweisen)? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. August 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Persönliche Budget wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2008 sind Leistungen der Rehabilitationsträger auf Antrag durch ein Persönliches Budget auszuführen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen gegeben sind. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2520 Als Leistungserbringer eines Persönlichen Budgets kommen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 6 SGB IX die nachfolgenden Träger in Betracht: - die gesetzlichen Krankenkassen, - die Bundesagentur für Arbeit, - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, - die Träger der Alterssicherung der Landwirte, - die Träger der Kriegsopferversorgung, - die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden , - die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, - die Träger der Sozialhilfe, - die Pflegekassen und - die Integrationsämter. Aufgrund der fehlenden Vollzugszuständigkeit der Landesregierung können die Fragen 1 bis 3 und 9 der Kleinen Anfrage 1112 und die Fragen der Kleinen Anfrage 1113 nicht beziehungsweise nicht vollständig beantwortet werden. Es besteht keine gesetzliche Meldepflicht der Rehabilitationsträger für die erfragten Zahlen . Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfragen wurden die oben genannten Rehabilitationsträger abgefragt, jedoch nicht von allen beantwortet. Die nachfolgenden Ausführungen zur Beantwortung der Kleinen Anfragen beziehen sich auf eine sehr heterogene und lückenhafte Datenbasis. Im Ergebnis der Abfrage der Rehabilitationsträger konnten die Rückmeldungen von 21 Trägern der Sozialhilfe, 18 Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, des Integrationsamtes Thüringens, des Trägers der Kriegsopferversorgung, vier Trägern beziehungsweise Verbänden der Kranken -, Unfall- und Rentenversicherung und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit für die Beantwortung der Anfragen berücksichtigt werden. Die durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit gelieferten Zahlen fassen die Angaben aus Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen zusammen. Gesonderte Daten für den Freistaat existieren nur im Ausnahmefall. Gleiches gilt für die Träger der Kranken-, Unfall - und Rentenversicherung, sowie die Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Die in den Kleinen Anfragen erfragten statistischen Kennzahlen werden von einer Vielzahl der Träger in dieser Form nicht erhoben und können daher nur bedingt für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen herangezogen werden. Zu 1.: 2013 Im Jahr 2013 wurden insgesamt 22 Widersprüche gegen Bescheide zum Persönlichen Budget eingelegt. Sechs Widersprüche wurden im Landkreis Gotha, je drei in der Stadt Erfurt und im Kyffhäuserkreis, je zwei in den Landkreisen Nordhausen und Sonneberg und in der Stadt Gera sowie je ein Widerspruch in den Landkreisen Eichsfeld, Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Orla und Greiz eingelegt. Keiner der Widersprüche bezog sich auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. Verteilt auf die unterschiedlichen Leistungsträger lässt sich feststellen, dass 19 der insgesamt 22 Widersprüche bei den jeweiligen Sozialhilfeträgern eingelegt wurden. Bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einem Integrationsamt und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde jeweils ein Widerspruch eingelegt. 2014 Von den insgesamt 25 Widersprüchen gegen Bescheide zum Persönlichen Budget entfielen 20 auf Träger der Sozialhilfe, drei auf Träger der öffentlichen Jugendhilfe und zwei auf das Integrationsamt. Jeweils vier Widersprüche wurden im Landkreis Nordhausen und in der Stadt Gera eingelegt. Weiterhin entfielen jeweils drei Widersprüche auf die Stadt Erfurt, den Kyffhäuserkreis und den Saale-Orla-Kreis. Zwei Widersprüche sind im Landkreis Eichsfeld zu verzeichnen und je ein Widerspruch wurde in den Landkreisen Unstrut-Hainich , Gotha, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Sonneberg und Greiz gemeldet. Im Jahr 2014 bezogen sich von den 25 eingelegten Widersprüchen zwei auf trägerübergreifende Persönliche Budgets. 2015 Im Jahr 2015 verteilten sich die insgesamt 15 Widersprüche in zwölf Fällen auf die Träger der Sozialhilfe sowie in zwei Fällen auf die öffentliche Jugendhilfe. Ein Widerspruch wurde bei einem Integrationsamt eingelegt . Vier Widersprüche entfielen auf den Landkreis Nordhausen, drei auf den Saale-Orla-Kreis, je zwei 3 Drucksache 6/2520Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode auf die Stadt Erfurt und den Kyffhäuserkreis und je ein Widerspruch auf die Landkreise Eichsfeld, Gotha, Sonneberg und Greiz. Ein Widerspruch aus dem Jahr 2015 bezog sich auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. Zu 2.: Angaben zur Anzahl an Abhilfen und Zurückweisungen von Widersprüchen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 3.: 2013 Für das Jahr 2013 meldeten die Leistungsträger insgesamt zehn Klagen gegen Widerspruchsbescheide, wovon sich eine Klage auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget bezog. Von den zehn Klagen richteten sich acht gegen Träger der Sozialhilfe und zwei gegen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Jeweils zwei Klagen entfallen auf die Stadt Suhl sowie die Landkreise Nordhausen, Kyffhäuserkreis und Sonneberg. In den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt und Greiz wurde jeweils eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid vermerkt. 2014 Im Jahr 2014 wurden insgesamt elf Klagen gegen Widerspruchsbescheide eingereicht. Eine dieser Klagen bezog sich auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. Neun Klagen richteten sich gegen Träger der Sozialhilfe, zwei gegen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Vier Klagen entfallen auf den Landkreis Nordhausen und je eine auf die Stadt Erfurt sowie die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg, Saale-Orla , Greiz, Kyffhäuserkreis und Ilm-Kreis. 2015 Nach Angaben der Leistungsträger wurden im Jahr 2015 insgesamt 14 Klagen gegen Widerspruchsbescheide zu einem Persönlichen Budget eingereicht. Zwei dieser Klagen bezogen sich auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. Die Klagen betrafen ausschließlich die Träger der Sozialhilfe. Vier Klagen entfallen auf den Landkreis Nordhausen, drei Klagen auf die Stadt Gera, zwei Klagen auf den Landkreis Greiz und je eine Klage auf die Stadt Erfurt sowie die Landkreise Eichsfeld, Sonneberg, Saale-Orla und Kyffhäuserkreis. Zu 4.: Im Jahr 2013 wurden durch die Leistungsträger fünf Klagen als erfolgreich und zwei Klagen als abgewiesen gemeldet. 2014 waren insgesamt drei Klagen erfolgreich, vier wurden abgewiesen und der Ausgang einer Klage wurde als noch ausstehend angegeben. Im vergangenen Jahr (2015) waren je zwei Klagen erfolgreich und zwei wurden abgewiesen. Zu 5.: In die Berechnung der durchschnittlichen Dauer der unterschiedlichen Rechtsbehelfsverfahren gehen gemeldete Verfahren der Träger der Sozialhilfe, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und des Integrationsamtes ein. Ein einstweiliger Rechtsschutz dauert nach Angaben der Träger in der Regel zweieinhalb Monate. Dieser Berechnung liegen vier gemeldete Fälle zu Grunde. Die durchschnittliche Dauer eines Widerspruchsverfahrens beläuft sich nach Angaben der Leistungsträger auf ca. fünf Monate. Insgesamt wurden elf Widerspruchsverfahren in dieser Berechnung berücksichtigt. Im Falle von Klagen/Hauptsacheverfahren flossen insgesamt elf Fälle in die Berechnung ein. Es ergab sich eine durchschnittliche Dauer von 22-einhalb Monaten. Werner Ministerin Inanspruchnahme der Leistungsform des Persönlichen Budgets in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: