18.08.2016 Drucksache 6/2531Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. September 2016 Auswirkungen der Änderungen im Landesprogramm Familiennachzug Die Kleine Anfrage 1164 vom 14. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Medieninformation 30/2016 des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wird eine Lockerung der Bestimmungen über Verpflichtungserklärungen im Zusammenhang mit Familiennachzug aus Syrien bekannt gegeben: "Die bisherige Regelung sah vor, dass die Bürgen dauerhaft für den Lebensunterhalt der nachgeholten Syrer einstehen mussten. ... Das neue Landesprogramm sieht nun eine Befristung der Bürgschaft auf fünf Jahre vor. Es ist ab sofort in Kraft." Es ist davon auszugehen, dass für nicht vollständig im Arbeitsmarkt integrierte Migranten, Kinder oder Studenten nach Ablauf der fünfjährigen Bürgschaft unterschiedliche Kosten für die Staatskasse entstehen (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und andere), welche zumindest anteilig von den Kommunen zu tragen sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Grundlage erfolgte die Entscheidung der Landesregierung, die Anordnung des Thüringer Innenministeriums nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 10. September 2013 (Aufnahmeanordnung ) wie oben beschrieben zu verändern? 2. Welche Prognosen über die entstehenden Kosten beim Wegfall einer Bürgschaftspflicht nach fünf Jahren wurden bei der Entscheidung der Landesregierung berücksichtigt? 3. Welche Haushaltstitel werden in welcher Höhe durch die Änderungen im Landesprogramm Familiennachzug belastet? 4. Ist eine entsprechende Lockerung der Bestimmungen über Verpflichtungserklärungen und Bürgschaftsdauer auch für Migranten anderer Staaten beziehungsweise Staatenlose von der Landesregierung beabsichtigt ? Wenn ja, für welche? 5. Wie viele Personen haben sich bis zur Änderung auf Grundlage der Aufnahmeanordnung und im Wege des Familiennachzugs in Thüringen niedergelassen? Wie viele seitdem (bitte nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? 6. Wurden die Thüringer Kommunen beziehungsweise die kommunalen Spitzenverbände im Prozess der Änderungen im Landesprogramm Familiennachzug beteiligt? Wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2531 7. Welche Krankenkasse trägt die Kosten einer eventuellen medizinischen Behandlung der im Wege des Familiennachzugs nach Thüringen zugezogenen Migranten? 8. Haben auch andere Bundesländer nach Kenntnis der Landesregierung ähnliche Änderungen der Aufnahmeanordnung vorgenommen? Wenn ja, welche? 9. Liegen der Landesregierung Informationen über die Entwicklung der Anzahl der Familiennachzüge nach entsprechenden Änderungen der Aufnahmeanordnungen durch andere Bundesländer vor? Wenn ja, welche? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Angesichts der weiterhin bestehenden dramatischen Lage für syrische Flüchtlinge hat sich die Landesregierung entschlossen, die Aufnahmeanordnung vom 10. September 2013 zu verlängern und die Haftungsdauer der Verpflichtungserklärung zeitlich zu begrenzen. Rechtsgrundlage für die erneute Verlängerung der Aufnahmeanordnung ist § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann die Anordnung unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben wird. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verzichten beziehungsweise diese zeitlich zu befristen. Zu 2.: Es ist derzeit nicht absehbar, wie sich die Zahl der Geflüchteten aus Syrien entwickeln wird, wie viele Verpflichtungserklärungen abgeben werden und wie viele Flüchtlinge sodann auf Basis der Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten. Angesichts dieser in mehrfacher Hinsicht nicht abzusehenden Entwicklung ist eine belastbare Einschätzung zukünftig anfallender Kosten derzeit nicht möglich. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, den durch die Aufnahmeanordnung begünstigten Personenkreis zu erweitern. Zu 5.: Es wird auf die tabellarische Übersicht in der Anlage* zu Frage 5 verwiesen. In der Übersicht wird differenziert zwischen den Personen, die bis zur letzten Änderung auf Grundlage der Aufnahmeanordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten haben sowie denjenigen Personen, denen seit dieser Änderung (9. Mai 2016) eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 6.: Die Thüringer Kommunen beziehungsweise kommunalen Spitzenverbände wurden im Zusammenhang mit der Änderung und Verlängerung der Aufnahmeanordnung nicht beteiligt. Die Aufnahmeanordnung ist keine gesetzliche Regelung oder Rechtsverordnung, sondern eine Erlassregelung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Eine Beteiligung der genannten Behörden bzw. der kommunalen Spitzenverbände im Zusammenhang mit der Erlassregelung ist rechtlich nicht vorgesehen. Zu 7.: Personen, die auf Grundlage der Aufnahmeanordnung nach Thüringen gezogen sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, erhalten die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderliche medizinische Versorgung. Die Kosten für diese Leistungen sind - wie auch bisher - von der Verpflichtungserklärung ausgenommen und werden durch die zuständigen Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt und diesen Behörden vom Land erstattet. Sofern der aufnehmende Familienangehörige Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und die nachgezogenen Familienangehörigen die in § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Vorausset- 3 Drucksache 6/2531Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode zungen für eine Versicherung der Familienangehörigen erfüllen, trägt die Krankenkasse des aufnehmenden Familienangehörigen die Kosten einer eventuell notwendigen medizinischen Behandlung. Zu 8.: Nach Kenntnis der Landesregierung haben die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Schleswig- Holstein in ihre Aufnahmeanordnungen für syrische Flüchtlinge ebenfalls eine Regelung aufgenommen, wonach die Haftungsdauer der Verpflichtungserklärung ab dem Tag der Einreise auf fünf Jahre begrenzt wird. Zu 9.: Der Landesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Lauinger Minister Anlage 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2531 Anlage K le in e A nf ra ge 1 16 4 de s A bg eo rd ne te n K ie ßl in g (A fD ) - A us w irk un ge n de r Ä nd er un ge n im L an de sp ro gr am m F am ili en na ch zu g A nl ag e zu F ra ge 5 Ze itr au m v om 1 0. 09 .1 3 bi s 08 .0 5. 16 Ze itr au m a b 09 .0 5. 16 ge sa m t G es ch le ch t A lte rs gr up pe n vo n … b is … (i n Ja hr en ) G es ch le ch t A lte rs gr up pe n vo n … b is … (i n Ja hr en ) A uf en th al ts tit el m än nl ic h w ei bl ic h bi s 18 18 b is 6 5 üb er 6 5 m än nl ic h w ei bl ic h bi s 18 18 b is 6 5 üb er 6 5 A uf en th al ts er la ub ni s na ch § 2 3 A bs . 1 A uf en th G 17 7 18 0 79 24 8 30 0 0 0 0 0 35 7 Auswirkungen der Änderungen im Landesprogramm Familiennachzug Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Anlage