17.08.2016 Drucksache 6/2538Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. September 2016 Regelmäßige Wechsel der Sachbearbeiter und Prüfer bei Betriebsprüfungen Die Kleine Anfrage 1220 vom 1. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Die teilweise jahrzehntelang bestehende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und einzelnen Mitarbeitern /Sachbearbeitern Thüringer Finanzämter könnte zur Entstehung eines problematischen Verhältnisses zwischen Prüfer und Geprüften führen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind Finanzämter dazu angehalten, die Sachbearbeiter und Prüfer für einzelne Personen oder Unternehmen (regelmäßig) auszuwechseln? a) Wenn ja, welchen gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen unterliegt diese Praxis? b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit hier eine gesetzliche Regelung einzuführen? 2. Wie viele Ermittlungs- und/oder Strafverfahren wurden seit dem Jahr 2010 gegen Finanzamtsmitarbeiter wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit fehlerhafter Prüfung von Steuererklärungen eingeleitet (bitte aufschlüsseln nach Prüfer und Sachbearbeiter)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Finanzämter sind nicht dazu angehalten, Sachbearbeiter und Prüfer für einzelne Personen oder Unternehmen regelmäßig auszuwechseln. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung oder sonstige Bestimmungen , wonach Sachbearbeiter und Prüfer einem regelmäßigen Wechsel ihrer Zuständigkeitsbereiche zu unterwerfen sind. Für eine solche Regelung wird kein Bedarf gesehen, da weder die Veranlagungs- noch die Prüfungspraxis dafür einen Anlass geben. Die Finanzämter verfügen über ein gut funktionierendes internes Kontrollsystem. So werden zum Beispiel regelmäßig Kassen- und Geschäftsprüfungen durchgeführt. Zudem werden durch die Vorgaben in der Geschäftsordnung der Finanzämter, wie Regelungen zum Zeichnungsrecht und die regelmäßige Erstellung von Prüfungsplänen durch die Sachgebietsleiter, ausreichend Vorkehrungen getroffen, so dass weiterführende Regelungen als nicht notwendig angesehen werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2538 Zu 2.: Verfahren im Sinne der Fragestellung sind der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Ferner sind Strafverfahren gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der Nummern 15 und 16 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen dem zuständigen Dienstvorgesetzten bzw. der Behördenleitung mitzuteilen. Da entsprechende Meldungen seit 2010 nicht zu verzeichnen sind und auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, die auf im Sinne der Fragestellung einschlägige Verfahren hindeuten, geht die Landesregierung davon aus, dass es solche Verfahren nicht gegeben hat. Taubert Ministerin Regelmäßige Wechsel der Sachbearbeiter und Prüfer bei Betriebsprüfungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: