25.08.2016 Drucksache 6/2580Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. September 2016 Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2012/2013 in der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" Die Kleine Anfrage 1257 vom 13. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Für die Haushaltsjahre 2012/2013 hat das zuständige Rechnungsprüfungsamt die örtliche Rechnungsprü fung (Kommunalprüfung) der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" durchgeführt. Die Niederschrift der Prü fung datiert vom 21. März 2016. Die Niederschrift enthält nach Kenntnis des Fragestellers eine Vielzahl von Prüfungsfeststellungen. Da der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt, muss die Verwaltungsgemeinschaft nach § 33 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) einen sogenannten "ge schäftsleitenden Beamten" anstellen. Diese gesetzliche Vorgabe ist in der Verwaltungsgemeinschaft "Ge ratal" seit Jahren nicht umgesetzt, ohne dass die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde in dem Zusammen hang Handlungsbedarf sieht. Die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Prüfungsfeststellungen enthält die Niederschrift der örtlichen Kommunalprüfung der Verwaltungs gemeinschaft "Geratal" für die Haushaltsjahre 2012/2013 (bitte Einzelaufstellung)? 2. Welche Maßnahmen hat die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" in Umsetzung der nachgefragten Prü fungsfeststellungen eingeleitet und mit welchen Ergebnissen umgesetzt (bitte Einzelaufstellung)? 3. Welche finanziellen Rückforderungen wurden gegebenenfalls geltend gemacht (beispielsweise im Zu sammenhang mit der Abrechnung von Reisekosten)? Weshalb wurde möglicherweise auf diese Gel tendmachung bisher verzichtet? Welches Ermessen hat die Verwaltungsgemeinschaft bei der Geltend machung (Rückforderung)? 4. Inwieweit hat aus Sicht der Landesregierung der Umstand, dass der Vorsitzende der Verwaltungsgemein schaft die für das Amt notwendige fachliche Eignung nicht hat und zudem auch kein "geschäftsleitender Beamter" nach § 33 ThürKO vorhanden ist, Auswirkungen auf das rechtmäßige Verwaltungshandeln, die Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorgaben eingeschlossen? Wie wird diese Auffassung begründet? Welcher rechtsaufsichtliche Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2580 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Bericht für das Jahr 2012 und 2013 vom 21. März 2016 enthält für diese Jahre lediglich Empfehlungen. Feststellungen wurden nicht getroffen. Offen sind dagegen noch Sieben Prüfungsfeststellungen aus vorhergehenden Berichten. Diese betreffen die Vergabe von Aufträgen, die Überarbeitung von Zweckvereinbarungen, die Darstellung von Investitionen im Haushalt und die Reisekostenabrechnung. Zu 2.: Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gemeinschaftsversammlung in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2014 zu den im Bericht vom 21. März 2016 noch als offen geführten Festlegungen vollum fänglich Stellung genommen. Der Gemeinschaftsvorsitzende ist allen Festlegungen beigetreten. Allerdings hat die VG noch nicht alle notwendigen Schritte durchgeführt, um die gewünschten Ergebnisse zu erhalten. Zu 3.: Nach den Feststellungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft "Gera tal" untersucht, ob Fahrten unrechtmäßig abgerechnet wurden. Da die Verwaltungsgemeinschaft dies nicht feststellen konnte, seien entsprechende Rückforderungen nicht in Betracht gezogen worden. Zu 4.: Nach den Feststellungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde besitzt der Gemeinschaftsvorsitzen de der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" die Eignung, die im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt wurde. Da die Verwaltungsgemeinschaft zudem über eine Tarifbeschäftigte verfügt, die die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürKO besitzt und die Gemeinschaftsver sammlung sowie der Gemeinschaftsvorsitzende zu den Prüfungsfeststellungen aus dem Bericht des Rech nungsprüfungsamtes vom 21. März 2016 vollumfänglich Stellung genommen haben, sieht die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde insoweit keine Auswirkungen auf das rechtmäßige Verwaltungshandeln. Rechts aufsichtlicher Handlungsbedarf bestehe daher nicht. Im Übrigen wird auf die beantworteten Kleinen Anfragen des Abgeordneten Kuschel Nr. 35 (Drucksache 4/96) und Nr. 802 (Drucksache 6/1876) verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2012/2013 in der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: