25.08.2016 Drucksache 6/2589Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. September 2016 Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts auf den Freistaat Thüringen Die Kleine Anfrage 1255 vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2016 das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts beschlossen. Dieses Gesetz macht es sich unter anderem zur Aufgabe, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu bündeln, illegalen Handel mit Kulturgütern zu beschränken und nationales Kulturgut vor Abwanderung zu schützen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts? 2. Wie hat sich die Landesregierung zu diesem Gesetz im Bundesrat verhalten und wie begründet sie dies? 3. Wie schätzt die Landesregierung angesichts des Offenen Briefs des Bundesverbands Deutscher Galerien und Kunsthändler vom Juli 2015 die Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Thüringen ein? 4. Wie schätzt die Landesregierung den Regulierungsaufwand für den Freistaat Thüringen infolge der Gesetzesnovellierung ein? 5. Welche Vorteile und/oder Nachteile erwartet die Landesregierung für national wertvolles Kulturgut? 6. Welche Änderungen haben sich im verabschiedeten Gesetz seit der Vorstellung des Gesetzentwurfs am 15. Juli 2015 ergeben und wie werden etwaige Änderungen von der Landesregierung bewertet, respektive betrachtet die Landesregierung diese als ausreichend? Der Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung begrüßt das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts, da es den Kulturgutschutz in Deutschland maßgeblich stärkt. Das Gesetz umfasst verbesserte Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen , um nationales Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen und dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unrechtmäßig verbrachtes nationales Kulturgut zurückzuerhalten und K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mitteldorf (DIE LINKE) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2589 unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut anderer Staaten effektiver an diese zurückzugeben. Verbesserte Einfuhrkontrollen tragen dazu bei, den illegalen Handel mit internationalen Raubgütern zu erschweren. Weiterhin wurde mit der Zusammenführung der bisher in drei Gesetzen geregelten zentralen Bereiche des Kulturgutschutzrechts - Einfuhr, Kulturrückgaberecht und Abwanderungsschutz - in einem Gesetz mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelungen sind nunmehr aufeinander abgestimmt, auch wurde so eine systematisch schlüssige Umsetzung von europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben ermöglicht. Zu 2.: Die Landesregierung hat dem Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 18/7456 in geänderter Fassung im Bundesrat zugestimmt. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Der Landesregierung ist ein Offener Brief des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler vom Juli 2016 bekannt. Die vom Bundesverband geäußerten Bedenken werden von der Landesregierung nicht geteilt. Da gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KGSG die Werke lebender Künstler nur mit Zustimmung der Urheber in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden können und insoweit die Anwendung des Gesetzes auf Werke zeitgenössischer Kunst eng begrenzt bleibt, werden durch das Gesetz keine negativen Auswirkungen auf den Handel mit zeitgenössischer Kunst in Thüringen erwartet. Im Übrigen sind auch negative Auswirkungen des Gesetzes auf den Handel mit Werken nicht mehr lebender Künstler und dem Handel mit Antiquitäten in Thüringen derzeit nicht erkennbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Marktsegment am Standort Thüringen nur um einen sehr kleinen Markt handelt. Allerdings ist mit einem Mehraufwand der am Kunstmarkt tätigen Handelsunternehmen für die Herkunftsprüfung und Herkunftsdokumentation beim Inverkehrbringen von Kunstwerken zu rechnen, der sich jedoch nach derzeitiger Einschätzung nicht wesentlich auf den Kunstmarkt selbst auswirken wird. Insoweit werden nach derzeitigem Stand durch das Gesetz keine negativen Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Thüringen erwartet. Zu 4.: Da das Gesetz unmittelbar für die Länder gilt und nur hinsichtlich der Benennung der zuständigen Behörden , sofern sich aus dem Gesetz nicht bereits die oberste Landesbehörde als zuständige Behörde ergibt, eine Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 1 KGSG enthalten ist, wird der Regulierungsaufwand als gering eingeschätzt. Zu 5.: In Anlehnung an den in § 1 des Gesetzes von 1955 verwendeten Begriff "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" wird nun eingetragenes Kulturgut als Untergruppe des Oberbegriffs "nationales Kulturgut" (§ 6 Abs.1 KGSG) verwendet. Zukünftig erwartet die Landesregierung folgende Vorteile für nationales Kulturgut: a) Das bisherige Recht von 1955 sah keine Definition von "national wertvollem Kulturgut" vor. Mit der Novellierung sind in § 6 und § 7 des Gesetzes erstmals eine Legaldefinition sowie ein einheitlicher Kulturgutbegriff enthalten. Dies sorgt für Rechtsklarheit. b) Mit § 4 KGSG wird ein zentraler Webauftritt für den Kulturgutschutz geschaffen. Mit dieser Regelung wird die bisher von Bund und Ländern aufgrund einer Vereinbarung geführte gemeinsame Website1 und der Datenbank der Verzeichnisse national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Bedeutung des Internetportals wird dadurch weiter ausgebaut. c) Die Verfahrensregelungen für die Eintragung national wertvollen Kulturgutes in privatem Eigentum werden verbessert. Zum einen gibt die Neuregelung des Gesetzes bewusst die überholte Unterscheidung der Eintragung von Kulturgut und Archivgut in getrennte Verzeichnisse auf. Zukünftig wird lediglich ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts geführt werden. Klargestellt wird, dass Werke lebender Künstler nur mit deren Zustimmung in das Verzeichnis eingetragen werden können. Mit der Regelung der Eintragung in § 7 KGSG werden die Verfahren der Länder weiter harmonisiert. Es wird sichergestellt, dass die Länder noch stärker als bisher einheitliche Entscheidungsmaßstäbe anlegen. Weiterhin wird zugunsten der Rechtssicherheit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde für das Eintragungsverfahren geregelt . Das bisherige Verfahren war missverständlich und führte zu erheblichen Auslegungsproblemen 3 Drucksache 6/2589Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode in Gerichtsverfahren. Nun wird klargestellt, dass für das gesamte Eintragungsverfahren die oberste Behörde des Bundeslandes zuständig ist, in welchem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. An dieser Zuständigkeit ändert künftig auch ein Ortswechsel des Kulturguts in ein anderes Bundesland nichts. d) Öffentliche Sammlungen und Archive sind nach § 6 generell unter Schutz gestellt. Damit wird das Erfordernis der Einzeleintragung ersetzt, was zu einer nachhaltigen Entlastung sowohl der Kulturgutschutzbehörden der Länder als auch der Verwaltungen der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen führen wird. Des Weiteren bewirkt diese generelle Unterschutzstellung kraft Gesetzes eine Verbesserung der Rückforderungsmöglichkeiten unrechtmäßig verbrachten oder sonst abhandengekommenen Kulturgutes aufgrund von EU- und Völkerrecht. Zu 6.: Bezüglich der im parlamentarischen Verfahren des Bundestags vorgenommenen Änderungen am Gesetzentwurf wird auf die Bundestagsdrucksache 18/8908 verwiesen (Anlage). Den vorgenommenen Änderungen steht die Landesregierung positiv gegenüber und hat diesen im Bundesrat zugestimmt. Die Landesregierung betrachtet die vorgenommenen Änderungen als ausreichend. Prof. Dr. Hoff Minister Anlage2 Endnote: 1 Vergleiche www.kulturgutschutz-deutschland.de 2 Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8908 18. Wahlperiode 22.06.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7456 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts A. Problem Die Bundesregierung hat in einem an den Deutschen Bundestag gerichteten Bericht im April 2013 konstatiert, dass eine Neuregelung des Kulturgutschutzes dringend geboten ist. Das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 habe zu erheblichen Anwendungsproblemen geführt und die bilateralen Beziehungen Deutschlands zu zahlreichen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen vom Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut belastet. Hinzu kommt, dass Deutschland eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern umsetzen muss. Die Bundesregierung hat dies zum Anlass genommen, den bisher in drei verschiedenen Gesetzen normierten Kulturgutschutz umfassend zu modernisieren und in einem Gesetz zusammenzufassen . B. Lösung Was bisher in drei Gesetzen (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, Kulturgüterrückgabegesetz und Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten) geregelt war, wird in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Die Regelungen werden aufeinander abgestimmt sowie den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben angepasst. Das Gesetz regelt den Schutz nationalen Kulturguts gegen Abwanderung, die Einund Ausfuhr von Kulturgut, das Inverkehrbringen von Kulturgut sowie die Rückgabe unrechtmäßig ein- bzw. ausgeführten Kulturguts. Außerdem sind Regeln für den internationalen Leihverkehr enthalten. Mit dem Gesetz wird unter anderem ein einheitlicher gesetzlicher Kulturgutbegriff geschaffen sowie eine Legaldefinition für nationales Kulturgut eingeführt. Die Verfahrensregelungen für die Eintragung nationalen Kulturguts in privatem V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Besitz werden verändert, der Schutz öffentlicher Sammlungen wird durch die generelle Unterschutzstellung verbessert. Mit Hilfe der Einfuhrkontrolle soll gewährleistet werden, dass kein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut importiert wird, die Ausfuhr soll über Genehmigungspflichten für bestimmte Kategorien von Kulturgut kontrolliert werden. Für verschiedene Kategorien von Kulturgut werden unterschiedliche Wert- und Altersgrenzen definiert, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten kommen hinzu. Die vom Ausschuss für Kultur und Medien empfohlenen Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Möglichkeit für Eigentümer von Kulturgut, sich in einem sogenannten Negativattest bescheinigen zu lassen, dass ihr Kulturgut für eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht in Frage kommt. Eingefügt wird eine Ankaufsoption durch Kulturgut bewahrende Einrichtungen , die dann greifen soll, wenn ein Ausfuhrverbot ausgesprochen wird. Der Kunsthandelsstandort Deutschland soll von Sonderregelungen profitieren, die Kulturgut betreffen, das sich nur für kurze Zeit im Bundesgebiet befindet. Weitere Änderungen beziehen sich auf Nachweis- und Aufbewahrungspflichten im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern sowie des Handels. Klarstellungen zugunsten der Forschung, beim Handel mit Münzen, soweit es dabei um Massenware geht, sowie für paläontologische Funde kommen hinzu. Vorschläge des Bundesrates sind ebenfalls berücksichtigt. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Kosten wurden im Ausschuss nicht im Detail erörtert. Die Bundesregierung rechnet mit Erfüllungsaufwand, den sie in ihrem Gesetzentwurf für die Wirtschaft mit rund 2,74 Mio. Euro beziffert. In den Verwaltungen von Bund und Ländern sei ebenfalls mit einmaligem und jährlichem Mehraufwand zu rechnen, wobei beim Bund einmalig 310.000 Euro sowie jährlich 405.000 Euro erwartet werden. Bürgerinnen und Bürger würden nur gering belastet. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8908 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7456 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, 22. Juni 2016 Der Ausschuss für Kultur und Medien Siegmund Ehrmann Vorsitzender und Berichterstatter Ansgar Heveling Berichterstatter Sigrid Hupach Berichterstatterin Ulle Schauws Berichterstatterin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts – Drucksachen 18/7456 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*) Vom… Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Kulturgut Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständige Behörden § 4 Internetportal zum Kulturgutschutz Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung A b s c h n i t t 1 U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o - n a l e n K u l t u r g u t e s § 5 Grundsatz § 6 Nationales Kulturgut *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes § 8 Nachträgliche Eintragung § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften § 10 Ausnahme zur Eintragung nach Rückkehr in das Bundesgebiet § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage § 13 Löschung der Eintragung A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s - p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g § 14 Eintragungsverfahren § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens § 16 Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes; Verordnungsermächtigung § 17 Öffentliche Bekanntmachung A b s c h n i t t 3 B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t t e i l u n g s p f l i c h t § 18 Beschädigungsverbot § 19 Mitteilungspflichten Kapitel 3 Kulturgutverkehr A b s c h n i t t 1 G r u n d s a t z § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses A b s c h n i t t 2 A u s f u h r § 21 Ausfuhrverbot § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung § 25 Allgemeine offene Genehmigung § 26 Spezifische offene Genehmigung § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut A b s c h n i t t 3 E i n f u h r § 28 Einfuhrverbot § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr A b s c h n i t t 4 U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r - k e h r § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut § 33 Sicherstellung von Kulturgut § 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes § 35 Aufhebung der Sicherstellung § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes § 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut § 40 Verbot des Inverkehrbringens § 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 46 Auskunftspflicht § 47 Rechtsfolge bei Verstößen § 48 Einsichtsrechte des Käufers Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes A b s c h n i t t 1 R ü c k g a b e a n s p r u c h § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention § 54 Anzuwendendes Zivilrecht § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs § 56 Beginn der Verjährung § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses A b s c h n i t t 2 R ü c k g a b e v e r f a h r e n § 58 Grundsatz der Rückgabe § 59 Rückgabeersuchen § 60 Kollidierende Rückgabeersuchen § 61 Aufgaben der Länder § 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden § 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe § 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen A b s c h n i t t 3 E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t - t u n g s a n s p r u c h § 66 Entschädigung bei Rückgabe § 67 Höhe der Entschädigung § 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied - oder Vertragsstaates Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten § 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten § 71 Kosten § 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr § 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage § 75 Verlängerung § 76 Wirkung Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll § 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde § 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern; Verordnungsermächtigung § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten § 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 83 Strafvorschriften § 84 Bußgeldvorschriften § 85 Einziehung und erweiterter Verfall § 86 Verwertung § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden § 88 Straf- und Bußgeldverfahren Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften § 89 Evaluierung § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts Kapitel 1 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen § 1 § 1 Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t Das Gesetz regelt 1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung , 2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, 3. das Inverkehrbringen von Kulturgut, 4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes, 5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und 6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr . § 2 § 2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das sich im Boden oder in einem Gewässer befindet oder befunden hat oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände dies zu vermuten ist, 1. „archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben, sich im Boden oder in einem Gewässer befinden oder befunden haben oder bei denen aufgrund der Gesamtumstände dies zu vermuten ist, 2. „Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus dem Bundesgebiet, 2. u n v e r ä n d e r t 3. „Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, 3. u n v e r ä n d e r t 4. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt, 4. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 5. „Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das Bundesgebiet, 5. u n v e r ä n d e r t 6. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt, 6. u n v e r ä n d e r t 7. „Haager Konvention“ die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235), 7. u n v e r ä n d e r t 8. „Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder der eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat, dass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus seinem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter Schutz gestellt hat, 8. „Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten , das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb , das Absetzen, die unentgeltliche Weiter - oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen, 9. u n v e r ä n d e r t 9. „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes , insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert, 10. u n v e r ä n d e r t 10. „Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Einrichtung im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist, insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive, 11. u n v e r ä n d e r t 11. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union außer der Bundesrepublik Deutschland, 12. u n v e r ä n d e r t 12. „Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300), 13. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 13. „rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn es unter Verstoß gegen eine inländische oder ausländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäologischem oder paläontologischem Kulturgut, insbesondere ohne eine nach einer solchen Rechtsvorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben worden ist, 14. u n v e r ä n d e r t 14. „Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfüllung eines Rückgabeanspruchs, 15. u n v e r ä n d e r t 15. „Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kulturgüter, insbesondere Archivbestände , Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon, 16. u n v e r ä n d e r t 16. „UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627), 17. u n v e r ä n d e r t 17. die Verbringung von Kulturgut 18. u n v e r ä n d e r t a) „vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt, b) „dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgt, 18. „Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bundesrepublik Deutschland, für den das U- NESCO-Übereinkommen bindend ist, 19. u n v e r ä n d e r t 19. „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes “ ein Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als national wertvoll einträgt. 20. u n v e r ä n d e r t (2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist (2) u n v e r ä n d e r t 1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 2. die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut nach Kapitel 5 und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 3. die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarungen . § 3 § 3 Zuständige Behörden u n v e r ä n d e r t (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die zuständigen Behörden der Länder , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung. (2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung ) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. § 4 § 4 Internetportal zum Kulturgutschutz Internetportal zum Kulturgutschutz Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz. (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz , namentlich durch die 1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes, 2. Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes , V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden, 4. Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und 5. Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner. (2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit. (3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur 1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16, 2. Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und 3. Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern . Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals . Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an. (4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung. Kapitel 2 Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung Schutz von Kulturgut vor Abwanderung A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1 U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o - n a l e n K u l t u r g u t e s U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o - n a l e n K u l t u r g u t e s § 5 § 5 Grundsatz u n v e r ä n d e r t Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz. § 6 § 6 Nationales Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das 1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, 2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, 3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder 4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Deponenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kulturgut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder einer solchen , die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. Der Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat den Verleiher oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den §§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leihoder Depositalvertrages. § 7 § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes u n v e r ä n d e r t (1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn 1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt. Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden. (2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit 1. teilweise zerstört ist, 2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder 3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist. (4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9. § 8 § 8 Nachträgliche Eintragung u n v e r ä n d e r t (1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt worden, so kann es von der zuständigen obersten Landesbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung richtet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegenheit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststellbar, bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kulturgutes mit einem Land aus historischen oder anderen Gründen zu berücksichtigen . (3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde das Eintragungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat. (4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 9 § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften u n v e r ä n d e r t (1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen. (3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 10 § 10 Ausnahme zur Eintragung nach Rückkehr in das Bundesgebiet Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet (1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kulturgut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes ] außerhalb des Bundesgebietes befunden hat und nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes] wieder in das Bundesgebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Gewähr dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens fünf Jahre (1) u n v e r ä n d e r t 1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden wird und 2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zugänglich gemacht wird. (2) Die Zusicherung bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Diese kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass die Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes schließt. (2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusicherung davon abhängig machen, dass die Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes schließt. (3) Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der zuständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbestimmungen zu versehen, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann über die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schließen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2. (5) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als unrechtmäßig ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Vereinbarung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach Absatz 1 getroffen hat. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Ausland und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im Inland abgeschlossen , so kann die zuständige oberste Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des Kulturgutes nach Absatzes 1 auf Antrag des Entleihers dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das sich vor dem [eintragen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] auf der Grundlage eines Leihvertrages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, finden § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwendung. Die Ausfuhr bis zu sechs Monaten nach Beendigung eines Leihvertrages nach Satz 1 und Satz 2 unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2. § 11 § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 12 § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage u n v e r ä n d e r t (1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt nach 1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] sowie 2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes ]. (2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen , so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 13 § 13 Löschung der Eintragung Löschung der Eintragung (1) Haben sich die Umstände, die zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben, wesentlich verändert, so kann der Eigentümer bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Löschung der Eintragung beantragen . (1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Umstände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obersten Landesbehörde gelöscht werden. (2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut einem früheren Eigentümer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben . (2) u n v e r ä n d e r t (3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeichnis eines anderen Landes übertragen worden , so gibt die oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung über die Löschung der ursprünglich für die Eintragung zuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung ist § 14 entsprechend anzuwenden. (4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung ist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s - p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s - p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g § 14 § 14 Eintragungsverfahren Eintragungsverfahren (1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten und muss die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes, dessen Eintragung beantragt wird, erforderlichen Angaben enthalten sowie eine Begründung, aus der sich die Eignung zur Eintragung nach § 7 Absatz 1 und 2 ergibt. (1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten und muss folgende Angaben enthalten 1. die Bezeichnung des Kulturgutes, 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers und des Besitzers, 3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und 4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die aus fünf Sachverständigen bestehen, die keiner Weisung unterliegen . Sie sind für die Dauer von fünf Jahren zu berufen ; eine Wiederberufung ist einmalig möglich. Bei der Berufung ist jeweils eine sachkundige Person aus dem Bereich der Museen und Ausstellunghäuser , des Archiv- und Bibliothekswesens, der Wissenschaft, des Handels sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können jederzeit Vorschläge für die Benennung sachkundiger Personen machen. Eine sachkundige Person ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder wird im Internetportal nach § 4 veröffentlicht. Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören. (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen . Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Kulturgut darf nur nach vorheriger Zustimmung des Sachverständigenausschusses eingetragen werden. (3) Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sachverständigenausschuss eingetragen werden. Die zuständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des Kulturgutes zu hören. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die Gelegenheit zur Stellungnahme , sofern das Kulturgut zu diesen Ländern insbesondere aus historischen Gründen eine besondere Verbindung hat. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses kann auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes beantragen. Dieser Antrag nach Satz 1 gilt als Verfahrenseinleitung durch die oberste Landesbehörde . Er hat die Wirkung des § 21 Nummer 1. Vor der Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde über die Eintragung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören . (5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses kann auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes beantragen. (6) Das Eintragungsverfahren endet mit der Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde über die Eintragung. Erfolgt diese Entscheidung nicht binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens, so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Verhandlungen des Eigentümers mit der zuständigen obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigentümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahmefällen bei der Einholung externen Sachverstands nach Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfahren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt gemacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Eintragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert haben. (6) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (7) Der Eigentümer kann, sofern er nachweist , dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darlegung seines berechtigten Interesses und der Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen. Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen. Absatz 4 und Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend . Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbindliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2. § 15 § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens u n v e r ä n d e r t (1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer , hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde 1. die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen, 2. geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und 3. nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen. Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen. § 16 § 16 Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes; Verordnungsermächtigung Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes (1) Die Länder veröffentlichen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes zentral und länderübergreifend im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4. Zu diesem Zweck führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). (1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4. (2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 zu regeln . (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt , vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E- Government-Gesetzes entsprechend anzuwenden . (5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt. (4) In die Rechtsverordnung nach Absatz 3 sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen entfällt 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (5) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government -Gesetzes entsprechend anzuwenden. entfällt § 17 § 17 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung (1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung , jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen. (1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen. (2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden . (2) u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3 B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t t e i l u n g s p f l i c h t B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t t e i l u n g s p f l i c h t § 18 § 18 Beschädigungsverbot Beschädigungsverbot (1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Konservierung und Restaurierung erfolgt. § 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. (1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Konservierung und Restaurierung oder zur Forschung nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt. § 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt . (2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 19 § 19 Mitteilungspflichten u n v e r ä n d e r t (1) Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes , das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen, die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzuteilen. Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frühere unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet. (2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer des Kulturgutes nicht dieselbe Person , so gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für den Eigentümer. (3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue Eigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere Eigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist. Kapitel 3 Kapitel 3 Kulturgutverkehr Kulturgutverkehr A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1 G r u n d s a t z u n v e r ä n d e r t § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2 A u s f u h r A u s f u h r § 21 § 21 Ausfuhrverbot u n v e r ä n d e r t Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn 1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist, 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist, 3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist, 4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder 5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird. § 22 § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen. (4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen . (5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig. § 23 § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben. (3) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Vor der Entscheidung hört sie die zuständige oberste Landesbehörde und einen Sachverständigenausschuss an. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 entsprechend anzuwenden . (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Vor der Entscheidung hört sie die zuständige oberste Landesbehörde und einen Sachverständigenausschuss an. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 entsprechend anzuwenden . Im Falle eines Ortswechsels nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzuhören . (5) Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. Eingetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zuständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut abgelehnt , so unterrichtet die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Landesbehörden . Auf Antrag des Eigentümers klären die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehörden unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung der Länder binnen 12 Monaten die nach Abwägung der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundesgebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbesondere 1. die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewahrenden Einrichtung das Kulturgut passen würde, 2. die Festlegung eines angemessenen Preises unter Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentümers nach § 11 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile des Eigentümers, 3. die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus öffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte, 4. die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankaufes. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder externen Sachverstand heran. (7) Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Absatz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf dieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist, ein Ankaufsangebot machen. Weist der Eigentümer nach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten Bundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die Finanzierung eines Ankaufes gesichert ist und die Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot unterbreitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. (8) Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7 binnen 6 Monaten annehmen. Kommt ein Ankauf nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach einer Frist von 5 Jahren nach Ablehnung des vorhergehenden Antrages gestellt werden. (6) In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des Landes die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer und der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für mindestens 15 Jahre vorliegen. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese Zustimmung davon abhängig machen, dass die Einrichtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes trifft. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. (9) u n v e r ä n d e r t (7) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden . (10) u n v e r ä n d e r t § 24 § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut ; Verordnungsermächtigung Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut ; Verordnungsermächtigung (1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kulturgut (1) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1), 2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kriterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder Herstellers ist. (2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten: (2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten: 1. Nummer 3: 70 Jahre und 300 000 Euro; 1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro; 2. die Nummern 4 und 7: 70 Jahre und 100 000 Euro; 2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro; 3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 70 Jahre und 50 000 Euro; 3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000 Euro; 4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro; 4. u n v e r ä n d e r t 5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro; 5. u n v e r ä n d e r t 6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro. 6. u n v e r ä n d e r t Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden. (3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die in Satz 1 genannten Kategorien relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung , die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuheben. (3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung , die der Zustimmung des Bundesrates bedarf , anzuheben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. Als Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des Antragstellers widerleglich vermutet. § 22 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Diese Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet befindet. Dies gilt nicht für Kulturgut, das 1. unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder 2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt wurde. (8) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden . (9) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 25 § 25 Allgemeine offene Genehmigung u n v e r ä n d e r t (1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene Genehmigung) erteilen , wenn diese Einrichtung regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen , Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden. (3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird. (4) Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten . Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine allgemeine offene Genehmigung erteilt worden ist. (5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung können von der allgemeinen offenen Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde ausgenommen werden. § 26 § 26 Spezifische offene Genehmigung u n v e r ä n d e r t (1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein bestimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifische offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut im Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt werden soll. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden , wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet , dass das zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird. (4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten . § 27 § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut (1) Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet , erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Ab satz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach § 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. (2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Ab satz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach § 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können beantragen, dass für Kulturgut , das sich in ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist eine nachträgliche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen. (3) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als Körperschaft des öffentlichen Recht anerkannten Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden , dass die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann. (4) u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3 E i n f u h r E i n f u h r § 28 § 28 Einfuhrverbot u n v e r ä n d e r t Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist, 2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten , verbracht worden ist oder 3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist. § 29 § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot Ausnahmen vom Einfuhrverbot Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 1. sich zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] nachweislich rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder 1. sich zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder 2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren. 2. u n v e r ä n d e r t § 30 § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich sind. Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen . Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte. A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4 U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r - k e h r U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r - k e h r § 31 § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig , wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten. (2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Verstoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr gleich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 32 § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig , 1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, 2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder 3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt. (2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates das Kulturgut nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt. § 33 § 33 Sicherstellung von Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen , 1. wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden , so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen . (4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen . (5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern. § 34 § 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t (1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständigen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet ist, durch die Person , der der Gewahrsam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten verwahren lassen. In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung der zuständigen Behörde an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden. (2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten festgehalten werden. (3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde getroffen oder veranlasst. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 35 § 35 Aufhebung der Sicherstellung Aufhebung der Sicherstellung (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn 1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind, 2. u n v e r ä n d e r t 3. im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3. u n v e r ä n d e r t a) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich nicht vorliegen oder b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist, 4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und 4. u n v e r ä n d e r t a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist, b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder c) die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist, 5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll, 5. u n v e r ä n d e r t 6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder, 6. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 7. sobald im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 der hinreichende Verdacht weggefallen ist, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist. 7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist. (2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen. (2) u n v e r ä n d e r t § 36 § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t (1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden , so ist das Kulturgut herauszugeben 1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, 2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten, 3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder 4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets . (2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu bemessen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. § 37 § 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t (1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 1. der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder 2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt . Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen. (2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben. § 38 § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung u n v e r ä n d e r t (1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen , so gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der Anordnung. (2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt , es sei denn, es wird rückübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer möglichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3. (3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn 1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung und die Voraussetzungen der Einziehung des Kulturgutes vorlagen, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Sicherstellung zugelassen haben, erworben hat oder 3. es nach den Umständen, welche die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kulturgut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd zu entziehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre. (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn 1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung des Kulturgutes vorlagen, 2. der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen haben, erworben hat oder 3. es nach den Umständen, die die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen . Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre. (6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekanntmachung der Anordnung der Einziehung. § 39 § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe u n v e r ä n d e r t Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 4 Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut § 40 § 40 Verbot des Inverkehrbringens Verbot des Inverkehrbringens (1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte , die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig . (2) u n v e r ä n d e r t (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kulturgutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige , der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. § 41 § 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten u n v e r ä n d e r t (1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet , zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut 1. abhandengekommen ist, 2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder 3. rechtswidrig ausgegraben worden ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll, 1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert worden ist oder 2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5 000 Euro Barzahlung verlangt hat. (3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde. § 42 § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen (1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet , zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 (1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet , zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen , die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen, 3. u n v e r ä n d e r t 4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen, 4. u n v e r ä n d e r t 5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen, 5. u n v e r ä n d e r t 6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und 6. u n v e r ä n d e r t 7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen. 7. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen. (2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden (2) u n v e r ä n d e r t 1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und 2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern. (3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden (3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut , 1. das kein archäologisches Kulturgut ist und 2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt. Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. 1. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück , dessen Wert 100 Euro nicht übersteigt, entfällt 2. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück , dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt , wenn der Besitzer nachweist, dass es sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden hat oder in diesem Zeitraum mehrfach den Eigentümer gewechselt hat, entfällt 3. für alles andere Kulturgut, dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt. entfällt Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert. Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert. § 43 § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen u n v e r ä n d e r t Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn 1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder 3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt. Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 44 § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen u n v e r ä n d e r t Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden , 1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen, 2. das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder 3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist. Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzuwenden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 45 § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet , über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Aufzeichnungen sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren . (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen . Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 anzuwenden . (3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen . Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. § 46 § 46 Auskunftspflicht u n v e r ä n d e r t (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet , der zuständigen Behörde auf Verlangen 1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder 2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen. Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 47 § 47 Rechtsfolge bei Verstößen u n v e r ä n d e r t Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs -, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit. § 48 § 48 Einsichtsrechte des Käufers u n v e r ä n d e r t (1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] erworben hat. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendmachung 1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder 2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 5 Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1 R ü c k g a b e a n s p r u c h R ü c k g a b e a n s p r u c h § 49 § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche u n v e r ä n d e r t (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. (2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer . § 50 § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates u n v e r ä n d e r t Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es 1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und 2. vor oder nach der Verbringung von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft oder definiert worden ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 51 § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union u n v e r ä n d e r t Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben. § 52 § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es (1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es 1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehört, 1. u n v e r ä n d e r t 2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist, 2. u n v e r ä n d e r t 3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat als bedeutsam nach Artikel 1 des U- NESCO-Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist und 3. u n v e r ä n d e r t 4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Vertragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt. 4. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nachweises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Für die Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2 genannten Behörden. (3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kulturgut vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt befunden hat, so sind abweichend von Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaates § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10] geltenden Fassung , anzuwenden. § 53 § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention (1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils zuständige Behörde des früher besetzten Gebietes nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konvention zurückzugeben , wenn (1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konvention zurückzugeben, wenn 1. es nach dem 11. November 1967 verbracht worden ist und 1. u n v e r ä n d e r t 2. die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets um Rückgabe ersucht. 2. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen. (2) u n v e r ä n d e r t § 54 § 54 Anzuwendendes Zivilrecht u n v e r ä n d e r t (1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den Sachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. (2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen. § 55 § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs u n v e r ä n d e r t (1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjährung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerichtet sind, das 1. zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder 2. in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, in denen es nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegt. Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche nicht erlöschen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fällen des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Verbringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. (3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren. § 56 § 56 Beginn der Verjährung u n v e r ä n d e r t Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt. § 57 § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen u n v e r ä n d e r t (1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neubeginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch innere Unruhen , bewaffnete Konflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine Ansprüche geltend zu machen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2 R ü c k g a b e v e r f a h r e n u n v e r ä n d e r t § 58 Grundsatz der Rückgabe Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden. § 59 Rückgabeersuchen Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für 1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder 2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt. § 60 Kollidierende Rückgabeersuchen Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist. § 61 Aufgaben der Länder (1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist, 2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes, 3. Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes , 4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes, 5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern , dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird, 6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und 7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut. (2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen. § 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und 3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Klage auf Rückgabe erhoben hat. (2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, und 2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner. § 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe (1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beigefügt sind: 1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit Angaben über a) die Identität und Herkunft, b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt der Verbringung und c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der Belegenheit im Bundesgebiet, 2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nationales Kulturgut handelt , und 3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist. § 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind. § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen (1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. (2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes entstehen , gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden. A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3 E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t - t u n g s a n s p r u c h E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t - t u n g s a n s p r u c h § 66 § 66 Entschädigung bei Rückgabe Entschädigung bei Rückgabe (1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet hat. (1) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger beachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere (3) u n v e r ä n d e r t 1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes , 2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung, 3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten, 4. der Kaufpreis, 5. die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und 6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte. (4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt. § 67 § 67 Höhe der Entschädigung u n v e r ä n d e r t (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Rückgabeschuldners für 1. den Erwerb des Kulturgutes und 2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes. Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen. § 68 § 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied - oder Vertragsstaates u n v e r ä n d e r t (1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden . (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Kapitel 6 Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten (1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut , das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Anspruch geltend. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffenden Kulturgutes erhoben hat. § 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten (1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut , das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde geltend. (2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch geltend macht, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand. § 71 Kosten (1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstanden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrechtmäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. § 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrechtmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den deutschen Sachvorschriften. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 7 Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr u n v e r ä n d e r t § 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage (1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorübergehend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden. (2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat. Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten Leihortes zuständig. § 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage (1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabezusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden . (2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezusage“. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 75 Verlängerung (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden. (2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden . § 76 Wirkung (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt, dass 1. dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und 2. kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann. Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden und ist für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort vollziehbar. (2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verleiher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rückgabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaßnahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig. (3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 8 Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll § 77 § 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten u n v e r ä n d e r t (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft , die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung . (2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 78 § 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde u n v e r ä n d e r t (1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben erfüllen kann. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder werden soll. (3) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezogenen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 ist nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die nur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann. (4) Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet wird. Diese unterrichtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Vertragsstaates das Auswärtige Amt. § 79 § 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern ; Verordnungsermächtigung Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern (1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government -Gesetzes. Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung verantwortlich. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen , soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Gesetzes , zu regeln. (4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes verarbeitet . Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen. (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens , insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt. § 80 § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten u n v e r ä n d e r t (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen, 1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer , soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist. (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen 1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Auskunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind, sowie 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können. (3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 81 § 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut u n v e r ä n d e r t (1) Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Überwachung der Einund Ausfuhr von Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ihrer zollamtlichen Überwachung gewonnenen Informationen , auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterliegen , den zuständigen Behörden übermitteln. (2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann der zuständigen zentralen Stelle der Zollverwaltung konkrete länder-, waren- oder personenbezogene Risikohinweise übermitteln. (3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehörden unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet. (4) Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehörden die Waren, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten an. Sie können die angehaltenen Waren sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt sind und 1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat, 2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kulturgut nicht sichergestellt wird, oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder 4. nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde über die Sicherstellung des Kulturgutes nach § 33 vorliegt. (6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern. § 82 § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten u n v e r ä n d e r t (1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzumelden, das 1. unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder 2. in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf. (2) Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen , die das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen. (3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Kapitel 9 Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften § 83 § 83 Strafvorschriften u n v e r ä n d e r t (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde, 3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist, 4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt, das abhandengekommen ist oder von dem er weiß, dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt worden ist, oder 5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungsoder Verfügungsgeschäft über Kulturgut abschließt , das durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung ausgeführt worden ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) Kulturgut ausführt. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt, zerstört oder verändert. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 1. gewerbsmäßig handelt oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt. (7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen , wenn der Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet zurückbringt. § 84 § 84 Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) u n v e r ä n d e r t 1. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name oder Anschrift einer dort genannten Person nicht oder nicht rechtzeitig feststellt, 3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Beschreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder 4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig einholt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder 1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut, von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es von einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt oder 2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht rechtzeitig vorführt. 2. u n v e r ä n d e r t V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) u n v e r ä n d e r t § 85 § 85 Einziehung und erweiterter Verfall u n v e r ä n d e r t (1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. § 86 § 86 Verwertung Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut (1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut, (2) u n v e r ä n d e r t 1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist, 2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder 3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind. (5) u n v e r ä n d e r t § 87 § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden u n v e r ä n d e r t (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. (2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses § 88 § 88 Straf- und Bußgeldverfahren u n v e r ä n d e r t Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Kapitel 10 Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften § 89 § 89 Evaluierung Evaluierung Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. § 90 § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes (1) Bestandteil des Verzeichnisses national wertvollen Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, eingetragen worden ist in (1) u n v e r ä n d e r t 1. ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines Landes. (2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig , längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 (2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig , längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 1. von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932 (RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen waren und über deren Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist, und 1. u n v e r ä n d e r t 2. von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) und über dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden worden ist. 2. u n v e r ä n d e r t (3) Für Verfahren, die bis … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10] eingeleitet und bekannt gemacht worden sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens fort. § 91 § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts u n v e r ä n d e r t Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ u n v e r ä n d e r t In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „– Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).“ durch die Wörter „– Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).“ ersetzt. Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für 1. die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt, 2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz u n v e r ä n d e r t In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Klima und Landschaft“ durch die Wörter „Klima und Landschaft sowie das kulturelle Erbe“ ersetzt. Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen u n v e r ä n d e r t § 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom … [einfügen: Datum und Fundstelle nach Artikel 10] beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.“ Artikel 6 Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung u n v e r ä n d e r t § 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis -Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses „8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle gemäß Artikel 10].“ Artikel 7 Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t In § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind“ durch die Wörter „oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 10] eingetragen ist“ ersetzt. Artikel 8 Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t „bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom … [einsetzen : Datum und Fundstelle nach Artikel 10] in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt: 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(10) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung nach Artikel 10] entstanden ist.“ „(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am … [einsetzen : Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden , für die die Steuer nach dem … [einsetzen : Datum des Tages der Verkündung nach Artikel 10] entstanden ist.“ Artikel 9 Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung u n v e r ä n d e r t § 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen.“ Artikel 10 Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, 1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, 2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, 2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, 3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie 3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/8908 Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses 4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 762, 2547). 4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 762, 2547). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Siegmund Ehrmann, Sigrid Hupach und Ulle Schauws A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7456 in seiner 155. Sitzung am 18. Februar 2016 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Zur Mitberatung wurde der Gesetzentwurf an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanzausschuss und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Zur gutachtlichen Beratung überwies der Deutsche Bundestag die Vorlage an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Gesetz dient der Neuregelung des Kulturgutschutzes in Deutschland, indem alle bestehenden Gesetze in einem Gesetz zusammengefasst werden. Es dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung ). Ferner dient das Gesetz der verbesserten Umsetzung des Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Die Bundesregierung hatte im April 2013 in einem an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat gerichteten Bericht (Drucksache 17/13378) zwingenden Novellierungsbedarf festgestellt. Das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 führe zu erheblichen Anwendungsproblemen und belaste die bilateralen Beziehungen Deutschlands zu zahlreichen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970. Außerdem hätten vor allem die Länder den lückenhaften Schutz von deutschem Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland kritisiert. Vor diesem Hintergrund umfasst das Kulturgutschutzgesetz Neuregelungen im Bereich des Abwanderungsschutzes , der Ein- und Ausfuhr sowie der Rückgabe von Kulturgut. Auch der internationale Leihverkehr wird neu geregelt. Mit dem Gesetz wird unter anderem ein einheitlicher gesetzlicher Kulturgutbegriff geschaffen sowie eine Legaldefinition für nationales Kulturgut eingeführt. Die Verfahrensregelungen für die Eintragung nationalen Kulturguts in privatem Besitz werden verändert, der Schutz öffentlicher Sammlungen durch die generelle Unterschutzstellung verbessert. Mit Hilfe der Einfuhrkontrolle soll gewährleistet werden, dass kein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut importiert wird, die Ausfuhr soll über Genehmigungspflichten für bestimmte Kategorien von Kulturgut kontrolliert werden. Für verschiedene Kategorien von Kulturgut werden unterschiedliche Wert- und Altersgrenzen definiert, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten kommen hinzu. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss empfahl in seiner 85. Sitzung am 22. Juni 2016 Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl in seiner 104. Sitzung am 22. Juni 2016 die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (inhaltlich entsprechend Ausschussdrucksache 18(22)181neu) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/8908 Zu den Änderungsanträgen der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 18(22)173 sowie 18(22)175 bis 18(22)179 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(22)174 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Zu dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(22)180 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 18(22)186 empfahl er ebenfalls Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Finanzausschuss empfahl in seiner 83. Sitzung am 22. Juni 2016 Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung empfahl in seiner 71. Sitzung am 22. Juni 2016 die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (inhaltlich entsprechend Ausschussdrucksache 18(22)181neu) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 18(22)185 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)186 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 34. Sitzung am 2. Dezember 2015 festgestellt, die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei im Gesetzentwurf plausibel, eine Prüfbitte daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 53. Sitzung am 16. März 2016 beschlossen, zunächst eine öffentliche Anhörung zu veranstalten. Diese Anhörung fand in der 55. Sitzung des Ausschusses am 13. April 2016 statt. Eingeladen waren folgende Sachverständige: Dr. Christoph Andreas, Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V.; Prof. Dr. Johanna Eder, Vorsitzende der Deutschen Naturwissenschaftlichen Forschungssammlungen (DNFS); Markus Eisenbeis, Geschäftsführender Gesellschafter des Auktionshauses Van Ham in Köln und Vizepräsident des Bundesverbandes deutscher Kunstversteigerer; Prof. Dr. Harald Falckenberg, Sammler und Professor für Kunsttheorie an der Hochschule für bildende Künste Hamburg; Dr. Dorothee Hansen, Stellvertretende Direktorin der Kunsthalle Bremen; Prof. Dr. Markus Hilgert, Direktor des Vorderasiatischen Museums, Staatliche Museen zu Berlin; Hauptkommissarin Silvelie Karfeld, Bundeskriminalamt; Robert A. Kugler, Rechtsanwalt, Höly, Rauch & Partner Berlin; Prof. Dr. Sophie Lenski, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Medienrecht, Kunst- und Kulturrecht, Universität Konstanz; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Prof. Dr. Arnold Nesselrath, Stellvertretender Direktor der Vatikanischen Museen und Professor für Kunstgeschichte , Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Kerstin Odendahl, Geschäftsführende Direktorin des Walther-Schücking-Instituts, Christian-Albrechts- Universität zu Kiel; Isabel Pfeiffer-Poensgen, Generalsekretärin der Kulturstiftung der Länder; Kristian Nicol Worbs, Präsident der Deutschen Numismatischen Gesellschaft; Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates. Zur Vorbereitung auf die Anhörung beantworteten die Sachverständigen einen Fragenkatalog (Ausschussdrucksache 18(22)118) und nahmen gemäß Ausschussdrucksachen 18(22)119 bis 18(22)133 schriftlich Stellung. Soweit die Sachverständigen zugestimmt haben, wurden ihre Stellungnahmen veröffentlicht. Die Ergebnisse der Anhörung wurden in einem Wortprotokoll erfasst, das ebenfalls öffentlich zugänglich ist. In seiner 63. Sitzung am 22. Juni 2016 hat der Ausschuss seine Beratungen abgeschlossen. Ihm lagen Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(22)181neu, der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 18(22)180 sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 18(22)186 vor. Weiterer Beratungsgegenstand war eine Petition (Ausschussdrucksache 18(22)138), zu der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hatte. In der Petition wurden unter anderem die prinzipielle Warenverkehrsfreiheit für Kulturgut und eine angemessene Beteiligung der Sammler und Händler am Gesetzgebungsprozess gefordert. Die Fraktion der CDU/CSU wertete die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes als eines der wichtigsten kulturpolitischen Vorhaben der laufenden Legislaturperiode. Mit dem Gesetz werde ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt, wobei der Kulturgutschutz nicht neu erfunden werde, sondern auf bereits existierenden Regelungen aufbaue. Mit dem zu beschließenden Kulturgutschutzrecht werde nicht nur konsequent am Ziel eines möglichst hohen und effektiven Schutzniveaus gearbeitet, sondern auch neues EU-Recht in Form der sogenannten Kulturgüterrückgabe -Richtlinie von Mai 2014 umgesetzt. Das hochgesteckte Ziel sei jedoch nicht zum Nulltarif zu erreichen. Gebraucht werde die personelle Bündelung und Verstärkung sowie die Vernetzung der zuständigen Behörden wie Bundeskriminalamt, Zoll, Zollkriminalamt und Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der U- NESCO. Die Fraktion der CDU/CSU führte weiter aus, besonders wichtig sei es, ein Expertennetzwerk zur Identifizierung und Bewertung von ein- und ausreisendem Kulturgut zu schaffen. Dieses Netzwerk solle den Zoll sowie die Ermittlungs- und Kulturbehörden der Länder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aktiv unterstützen. Wünschenswert sei es, dass sich die Interessenverbände des Handels mit Kulturgut und die Museen sowie andere Kulturgut bewahrende Einrichtungen in Deutschland konstruktiv und aktiv an diesem Prozess des Informationsaustausches beteiligten. Die Fraktion konstatierte, aus der regen Diskussion zwischen Politik, Öffentlichkeit und interessierten Kreisen wie Kunsthandel oder Kunstsammlern seien Vorschläge entstanden, die als Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden seien. Nicht zuletzt die Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien habe viele Impulse gegeben. Das Gesetz bewahre gleichwohl seinen Charakter und eine ausgewogene Balance zwischen den Interessen Einzelner und dem Ziel des Staates, sein nationales kulturelles Erbe zu bewahren. Das neue Gesetz fördere den grenzüberschreitenden Kulturaustausch, weil es klarstelle, dass auch ein längerer Aufenthalt von Leihgaben keine besondere Beziehung zum deutschen Kulturbesitz begründet. Dies könne sich der Verleiher schriftlich zusichern lassen. Des Weiteren habe ein sogenanntes Negativattest Eingang in das Gesetz gefunden, mit dem verbindlich festgestellt werde, dass die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis als national wertvolles Kulturgut nicht vorliegen. Die Fraktion verwies auf weitere Änderungen, wie eine Laissezpasser -Regelung und eine Regelung für den Handel mit Münzen. Weil sich vielfach nicht klären lasse, ob das Kulturgut vor oder nach dem Stichtag ausgeführt wurde, werde zu diesem Punkt nun eine praxisgerechte Vorschrift in das Gesetz aufgenommen und eine eidesstattliche Versicherung zugelassen. Hinsichtlich der Nachweispflichten werde klargestellt, dass in § 29 beim Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kulturguts in V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/8908 Deutschland der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Durch die Umformulierung von § 30 sei nunmehr klar, dass sich der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr nur auf solches Kulturgut beziehe, das von einem Mitgliedsoder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft wurde. Mit diesen Änderungen werde berechtigten Interessen des Kunst- und Kulturhandels in Deutschland Rechnung getragen. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit dem nun zu beschließenden Kulturgutschutzgesetz die völkerrechtlichen Verpflichtungen noch wirksamer umgesetzt würden, um einen effektiven Schutz von Kulturgut zu gewährleisten . Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag nehme wichtige Hinweise der Sachverständigen aus der Anhörung des Ausschusses auf. Dazu gehörten insbesondere die neu eingefügte Definition eines „Herkunftsstaates“ sowie die Klarstellung, was „geeignete Unterlagen“ sind, um Kulturgut rechtmäßig einführen zu können. Damit würden die Sorgen vieler Betroffener aufgenommen und ausgeräumt. Auch die Definition von „archäologischem Kulturgut“ sei präzisiert worden, um Rechtsunsicherheiten für Paläontologen auszuschließen. Die Fraktion der SPD habe sich zudem für eine Streichung des § 42 Absatz 3. Nr. 1 im Gesetzentwurf eingesetzt. Für gehandelte Antiken gälten künftig immer Sorgfaltspflichten, unabhängig von deren Warenwert. Mit dieser Regelung werde vor allem Einwänden der Strafverfolgungsbehörden Rechnung getragen. Eine Ausnahme müsse allerdings für antike Münzen gelten, soweit sie künftig, dem EU-rechtlichen Vorbild folgend , als Massenware anerkannt würden. Damit werde eine Kernforderung der Numismatiker erfüllt. Eine Klarstellung in § 18, Beschädigungsverbot, sorge dafür, dass auch invasive Forschung an „national wertvollem Kulturgut “ möglich bleibe. Die Fraktion betonte, der Wunsch, ein sogenanntes Negativattest anzubieten, sei ebenfalls aufgegriffen worden. Eigentümern von Kulturgut werde so ermöglicht, präventiv prüfen zu lassen, ob das jeweilige Objekt „national wertvoll“ ist. Schließlich schaffe die eingeführte staatliche Ankaufsoption eine zusätzliche Kompensationsregelung für Sammlerinnen und Sammler, sollte die Eintragung in das Verzeichnis national-wertvollen Kulturgutes bevorstehen. Zusätzlich aufgenommen worden sei eine Laissez-passer-Regelung, wonach nur vorübergehend nach Deutschland eingeführte Kunstwerke für zwei Jahre keine Ausfuhrgenehmigung benötigen. So bleibe der kulturelle Austausch mit Spitzenwerken unbeeinträchtigt. Von der praxistauglichen Regelung profitierten vor allem der Kunsthandel und Auktionshäuser. Ihnen komme auch zugute, dass die neu normierten verlängerten Aufzeichnungsfristen nur für solche Aufzeichnungen gälten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstünden. Für die internationalen Partner Deutschlands sei die § 52 Absatz 2 eingefügte sogenannte Vermutungsregelung wichtig. Sie werde helfen, Rückgabeansprüche von UNESCO-Vertragsstaaten besser durchsetzen zu können. Damit werde ein wichtiger Beitrag zu einer effektiven Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 im Inland geleistet. Allerdings werde das Gesetz seine Schutzintention nur entfalten können, wenn die Behörden in Deutschland mit den nötigen fachlichen Kapazitäten ausgestattet würden. Die Bundesregierung sei gefordert, dies zu gewährleisten . Die Landesdenkmalämter und der Zoll brauchten Unterstützung durch ein Netzwerk aus unabhängigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, das den Behörden im Einzelfall mit seiner Expertise zur Seite steht. Die Fraktion ging auf die Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Einzelnen ein und konstatierte, teilweise decke sich die Intention der Änderungsvorschläge von Koalition und Opposition. Manche Forderung der Opposition gehe allerdings zu weit. Dies gelte beispielsweise im Bereich der Sorgfaltspflichten und bei der verlangten Ausweitung der Definition des „Inverkehrbringens“. Die Fraktion DIE LINKE. übte eingangs Kritik am Verfahren. Erst am Nachmittag des Vortags seien die umfangreichen Änderungsvorschläge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Opposition eingegangen. Eine echte Debatte und ein Versuch, Mehrheits- und Minderheitspositionen wenigstens punktuell zusammenzubringen, fänden angesichts des engen Zeitplans im parlamentarischen Verfahren keinen Platz. Das sei bei einem so wichtigen Gesetzgebungsverfahren nicht sachgerecht. Eine qualifizierte Debatte sei man jedoch vor allem jenen schuldig , die sich mit viel Engagement und Expertise in die Diskussion über die Neuregelung des Kulturgutschutzes eingebracht hätten. Die Fraktion verwies auf ihre Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 180 und erläuterte, im Gesetz müsse klar zwischen paläontologischen und archäologischen Kulturgütern getrennt werden, außerdem müssten universitäre Sammlungen in den Status geschützten Kulturguts einbezogen werden. Die Fraktion plädierte für zusätzliche Vorgaben für das Internetportal zum Kulturgut-schutz, forderte erleichterte Bedingungen für die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und mehr Transparenz im Eintragungsverfahren . Weitere Forderungen bezogen sich unter anderem auf Ausnahmen vom Beschädigungsverbot, auf ein V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ankaufsangebot, auf harmonisierte Alters- und Wertgrenzen sowie auf die Entkoppelung der Sorgfaltspflichten von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Die Fraktion setzte sich zudem dafür ein, die Rückgabe unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführter Kulturgüter an den Herkunftsstaat zu erleichtern. Die bisher in den Ländern geführten Verzeichnisse über national wertvolles Kulturgut müssten überprüft werden. In Bezug auf die eingereichte Petition erklärte die Fraktion DIE LINKE., die Interessen der privaten Sammlerinnen und Sammler sowie des Handels seien im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD umfangreich berücksichtigt worden, das Anliegen der Petition also in weiten Teilen erfüllt. Der Forderung, den Verkehr von Kulturgut völlig ungehindert zuzulassen, könne im Sinne des Kulturgutschutzes nicht nachgegeben werden. Es bleibe Aufgabe aller Fraktionen, dies verständlich zu machen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekräftigte die Kritik am Verfahren und unterstrich, die Novellierung des Kulturgutschutzrechts sei längst überfällig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des weltweit festzustellenden Raubs von Kulturgütern und des illegalen Handels mit Antiken aus den Kriegs- und Krisengebieten in Syrien und dem Irak. Die Fraktion begrüße daher die Intention der Bundesregierung, auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie neue Ein- und Ausfuhrregelungen für einen besseren Schutz von Kulturgut vorzugeben . Besondere Beachtung verdienten dabei der Schutz archäologischer Kulturgüter und das Ziel, eine effektivere Rückgabepraxis für unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter zu etablieren. Die Fraktion sprach sich dafür aus, den Gesetzentwurf an mehreren Stellen nachzubessern und legte dazu fünf Änderungsanträge (Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 186 vor. Darin warb sie dafür, in § 2 die Legaldefinition des „Inverkehrbringens“ um „das Vorrätighalten zum Zweck des Weiterverkaufens“ zu erweitern. Nur so könne der illegale Handel mit Kulturgütern effektiv erschwert werden. Mit einer Änderung in § 18 wollte die Fraktion sicherstellen, dass Forschung an national wertvollen Kulturgütern keinen Einschränkungen unterliegt. Archäologisches Kulturgut sollte einheitlichen Sorgfaltspflichten unterworfen sein. Ausnahmen für archäologisches Kulturgut mit geringem Wert wirkten kontraproduktiv, weil sie die Möglichkeit eröffneten, Vorschriften zu umgehen, deshalb sollte § 42 entsprechend geändert werden. Zum systematischen Schutz archäologischer Kulturgüter gehöre zudem, alle Kategorien gefährdeter Kulturgüter der Roten Liste des Internationalen Museumsrates anzuwenden (Änderung in § 44). Mit einer Änderung in § 52 zielte die Fraktion auf eine verbesserte Rückgabepraxis und plädierte unter anderem dafür, an der im bisherigen Recht geltenden Vermutungsregelung festzuhalten. Die Änderungsvorschläge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD deckten die Forderungen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN nur teilweise ab. Deshalb werde sich die Fraktion sowohl in der Abstimmung zum Änderungsantrag als auch zum Gesetzentwurf der Stimme enthalten. Der Ausschuss für Kultur und Medien lehnte die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 18(22)170, 18(22)172 und 18(22)173 sowie 18(22)175 bis 18(22)179 ab mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)171, 18(22)174 und 18(22)180 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss für Kultur und Medien lehnte die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 und 18(22)184 ab mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)183, 18(22)185 und 18(22)186 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(22)181neu) stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Im Ergebnis empfahl der Ausschuss für Kultur und Medien Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gemäß Ausschussdrucksache 18(22)181neu mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/8908 B. Besonderer Teil Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7456 unverändert geblieben sind, wird auf deren Begründung verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet: Zu § 2 Absatz 1 Nummer 1: Zur Klarstellung, dass paläontologische Funde nicht als „archäologisches Kulturgut“ gelten, wird in Anlehnung an den Wortlaut des § 3 Absatz 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004) § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend ergänzt. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 8: Eine Definition von „Herkunftsstaat“ wird neu in § 2 Absatz 1 als Nummer 8 (neu) aufgenommen. Dabei ist nicht auf den „Ort der letzten Belegenheit“ abzustellen, sondern auf denjenigen Mitglied- oder Vertragsstaat, der ein Kulturgut als nationales Kulturgut schützt, da es auf seinem Hoheitsgebiet entstanden ist oder das Kulturgut eine Rezeptionsgeschichte in diesem Staat hat, die es zu einem nationalen Kulturgut hat werden lassen (entsprechend Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens bzw. Artikel 36 AEUV). Die Formulierung stellt bewusst nur auf die Mitgliedstaaten der EU und die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ab, da nur für diese Staaten ein gemeinsames Verständnis der Anliegen und Grenzen des Kulturgutschutzes angenommen werden kann. Bei den EU-Mitgliedstaaten ergibt sich dies aus dem für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Artikel 36 AEUV, bei den Vertragsstaaten aus dem Kanon der schützenswerten Kulturgüter nach Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens. Angesichts der verschiedenen Begriffe von Kultur in den unterschiedlichen Kulturkreisen der Welt – was mit Blick auf das Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 21. Oktober 2005 ausdrücklich gefördert wird – können die relevanten Tatbestände für einen effektiven Kulturgutschutz nicht allein aus Völkergewohnheitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts abgeleitet werden. Nur auf der Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage und eines gemeinsamen Rechtsverständnisses ist es gerechtfertigt, Rechtsfolgen im deutschen Recht und insbesondere nach diesem Gesetz an die Rechtslage im Herkunftsstaat zu knüpfen. Damit wird auch gewährleistet, dass die Schutz- und Ausfuhrbestimmungen anderer Staaten nicht über diese gemeinsame Rechtsgrundlage hinausgehend Wirkung für andere Staaten entfalten. Zugleich enthält die Formulierung eine für die Anwendung des Kulturgutschutzrechts wesentliche zeitliche Beschränkung : Der Begriff des Vertragsstaates und das Abstellen auf diesen als Definition für dieses Gesetz macht deutlich, dass das Kulturgut eines Staates nur geschützt werden kann, nachdem dieser völkerrechtlich verbindlich dem UNESCO-Übereinkommen beigetreten ist. Derzeit sind dies 131 Staaten (Stand Juni 2016). Der Schutz seines nationalen Kulturgutes wirkt also nicht rückwirkend für Objekte, die vor einem Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen den betreffenden Staat verlassen haben. Zu § 4: Die bisher vorgesehene Ermächtigung der obersten für Kultur und Medien zuständigen Bundesbehörde, Einzelheiten des Internetportals nach § 4, der Veröffentlichung nach § 16 und des Gemeinsamen Verfahrens nach § 79 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, wurde im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben . An ihre Stelle treten die notwendigen Kernregelungen im Gesetz im Rahmen der genannten Paragraphen, die durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des neu eingeführten Verwaltungsausschusses nach Absatz 3 weiter detailliert werden. Das neue Konzept dient wesentlich der Verfahrensvereinfachung, weil damit nach Regelung grundsätzlicher Fragen auf Gesetzesebene Detailfragen ohne Einschaltung des Bundesrates zwischen Bund und Ländern rechtsverbindlich abgestimmt werden können. Zu § 10 Überschrift: Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 7. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu § 10 Absatz 2: Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen. Zu § 10 Absatz 7: Die Neuregelung des Absatzes 7 erfolgt im Interesse der deutschen Museen und Ausstellungshäuser sowie von im Ausland lebenden Sammlerinnen und Sammlern im Rahmen des grenzüberschreitenden Leihverkehrs. Sie soll den grenzüberschreitenden Kulturaustausch fördern, indem sie – anders als die rechtsverbindliche Rückgabezusage nach den §§ 73 bis 76 – zwar keine Einschränkung des Justizgewährleistungsanspruchs wie in § 76 Absatz 1 Nummer 1 normiert, dafür aber auch keine zeitliche Begrenzung vorgibt. Absatz 7 stellt gerade für die Fälle von Dauerleihgaben klar, dass auch ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet dann keine besondere Beziehung des Kulturgutes zum deutschen Kulturbesitz begründet, wenn dieser Aufenthalt alleine auf einer Leihgabe aus dem Ausland beruht. Absatz 7 stellt durch die Bezugnahme auf die Rückkehr ins Bundesgebiet in Satz 1 klar, dass für die „Rückkehrfälle“ allein das Verfahren nach Absatz 1ff. in Betracht kommt. Er enthält zudem eine Übergangsregelung für bereits im Bundesgebiet befindliche ausländische Kulturgüter im Rahmen des internationalen Leihverkehrs. Zu § 13 Absatz 1: Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen. Zu § 14 Absatz 1 und 2: Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen. Zu § 14 Absatz 3: Zur weiteren Stärkung der Rechte des Eigentümers wird die bisherige gängige Praxis ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Änderung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Zustimmungsregelung in eine Benehmensregelung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bundesrates. Zu § 14 Absatz 5: Die Streichung erfolgt infolge der Stellungnahme des Bundesrates. Zu § 14 Absatz 7: Parallel zum Antragsrecht des Eigentümers auf Eintragung eines Kulturgutes nach § 14 Absatz 1 soll auch ausdrücklich die Möglichkeit eines so genannten „Negativattests“ geregelt werden. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, auf den die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts Anwendung finden. Der Eigentümer kann damit eine Überprüfung des Kulturgutes auch mit dem Ziel einer Nicht-Eintragung veranlassen, und er ist nicht gezwungen, zur Klärung dieser Frage einen Eintragungsantrag mit dem Ziel einer negativen Entscheidung oder einen Ausfuhrantrag nach § 24 Absatz 1 zu stellen. Weiterhin wird klargestellt, dass die zuständige Behörde den Sachverständigenausschuss beteiligen kann. Dies schließt die Hinzuziehung externen Sachverstandes durch den Sachverständigenausschuss ein. Die Regelung kommt damit den Interessen insbesondere von Sammlerinnen und Sammlern und des Handels entgegen. Für letzteren ist es von Vorteil, die Ausfuhrmöglichkeit eines Kulturgutes im Falle eines Ankaufs im Vorfeld des geplanten Geschäftes rechtsverbindlich zu klären. Die Regelung dient daher auch der Stärkung des Kunsthandelsstandortes Deutschland. Zu § 16 Überschrift und Absatz 1: Entsprechend dem Wunsch des Bundesrates und der zustimmenden Gegenäußerung der Bundesregierung werden die Überschrift zu § 16 und Absatz 1 dieser Vorschrift neu gefasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesrates in der Bundestags-Drucksache 18/7456, S. 138, verwiesen. Zu § 16 Absatz 3 und 5: Die parlamentarische Diskussion hat ergeben, dass die Gewährleistung in Absatz 3 auch ohne weitere Detaillierung in einer Rechtsverordnung gesichert werden kann, zumal das Verfahren über allgemein verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses untergesetzliche Detailregelungen erlaubt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur Ergänzung von § 4 verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/8908 Zu § 17 Absatz 1: Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu § 18 Absatz 1: Auch wenn schon die bisherige, an den Wortlaut des § 304 Absatz 1 und 2 Strafgesetzbuch angelehnte Bestimmung die hinreichende Berücksichtigung der Interessen der Forschung sichert, werden diese zur Klarstellung nun ausdrücklich in § 18 Absatz 1 angesprochen. Zu § 23 Absatz 4: Ergänzende Klarstellung. Zu § 23 Absatz 6 bis Absatz 8: Auch nach eingehender Befassung im Rahmen der parlamentarischen Erörterung soll das vielfach vorgeschlagene sogenannte „britische Modell“ nicht übernommen werden, da es einen effektiven Abwanderungsschutz nicht gewährleisten kann. Allerdings soll der dortige Grundgedanke eines Ankaufsangebotes aufgegriffen und damit die jahrzehntelange, in Deutschland durch Bund und Länder unter Beteiligung von privaten Stiftungen und Mäzenen bereits geübte Praxis der Förderung des Ankaufes von Kulturgut künftig in ein formalisiertes Verfahren überführt werden. Es sollen Anreize dafür geschafft werden, dass Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Falle der Ablehnung eines Ausfuhrantrages das fragliche Kulturgut ankaufen und damit zugleich den Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut sicherstellen können. Die Ankaufsoption von Absatz 6 bis Absatz 8 schafft nicht einen Zwang zum Ankauf durch Kulturgut bewahrende Einrichtungen und lässt – anders als in Großbritannien – die ablehnende Entscheidung über den Ausfuhrantrag unberührt. Mit der Feststellung eines angemessenen Ankaufspreises und der Klärung möglicher Ankaufskonditionen und insbesondere einer möglichen öffentlichen Förderung eines solchen Ankaufes schafft dieses Modell einer Ankaufsoption angemessene Voraussetzungen für einen Ankauf durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Inland. Das neue Verfahren beginnt mit der Mitteilung der obersten für Kultur und Medien zuständigen Bundesbehörde von der Ablehnung des Ausfuhrantrages an die besonders betroffenen obersten Landesbehörden, auf deren Entscheidung die Eintragung des Kulturgutes letztlich zurückgeht (Absatz 6 Satz 1). Die organisatorische Leitung für das weitere Verfahren überträgt die Neuregelung der Kulturstiftung der Länder, zu deren satzungsmäßigen Hauptzwecken die Förderung des Erwerbes für die deutsche Kultur besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Zeugnisse zählt. In den Jahrzehnten seit ihrer Gründung hat die Kulturstiftung der Länder sich eine derart hohe Kompetenz in diesem Bereich erarbeitet, dass es sinnvoll erscheint, ihr die organisatorische Leitung für das weitere Verfahren zu übertragen. Voraussetzung für einen Ankauf des fraglichen Kulturgutes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung ist die Klärung aller relevanten Ankaufsbedingungen. Dazu zählen nicht nur ein angemessener Preis für das Kulturgut, sondern vor allem auch die Zahlungsbedingungen (z.B. Option von Ratenzahlungen ) und die Option und der Umfang einer möglichen Förderung des Ankaufes durch staatliche Institutionen und förderwillige Private. Gerade bei einer Förderung durch die öffentliche Hand sind die zeitlichen Rahmenbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung: in vielen Fällen muss die öffentliche Förderung über mehrere Haushaltszeiträume gestreckt werden. In der Ankaufspraxis der letzten Jahrzehnte haben sich dabei Modelle auf der Basis eines Konsortiums herausgebildet, bei denen öffentliche und private Förderer gemeinsam den Ankauf unterstützen können. Auch für die Bildung derartiger Konsortien erscheint der Sachverstand der Kulturstiftung der Länder unabdingbar. Auch die Kulturstiftung der Länder wird allerdings in einzelnen Verfahrensschritten auf die Hinzuziehung externen Sachverstandes nicht verzichten können. Dies gilt insbesondere für die Klärung eines angemessenen Preises des Kulturgutes, da die Angemessenheit des Preises gleichzeitig auch haushaltsrechtliche Voraussetzung für eine Förderung des Ankaufes durch öffentliche Stellen ist. In der Praxis werden deshalb regelmäßig zumindest zwei externe Wertgutachten eingeholt. Zu den „sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankaufes “ zählen gerade bei größeren Sachgesamtheiten die Möglichkeit, dass mehrere Kulturgut bewahrende Einrichtungen gemeinsam ankaufen, oder die Option, dass eine Kulturgut bewahrende Einrichtung zeitversetzt einzelne Bereiche einer Sachgesamtheit ankauft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Absatz 7 beschreibt zunächst das Regelverfahren, nach dem die Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Klärung aller Ankaufsvoraussetzungen ein Ankaufsangebot unterbreiten kann. Lediglich in den Fällen, in denen der Eigentümer des Kulturgutes, dessen Ausfuhr abgelehnt wurde, eine wirtschaftliche Notlage nachweist, entsteht für die beteiligten Bundes- und Landesbehörden eine Verpflichtung, auf geeignete Rahmenbedingungen eines Ankaufes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung hinzuwirken. Die Klarstellung, dass § 12 Absatz 2 in diesen Fällen unberührt bleibt, soll verhindern, dass ein in wirtschaftliche Not geratener Eigentümer eines eingetragenen Kulturgutes in jedem Falle das Ausfuhrverfahren nach § 23 durchlaufen muss. Er hat vielmehr die Wahl, nach welcher Regelung er vorgehen möchte. Absatz 8 räumt dem Eigentümer des eingetragenen Kulturgutes nach Klärung der möglichen Ankaufsmodalitäten und Eingang eines entsprechenden Ankaufsangebotes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung eine angemessene Überlegungsfrist ein. Die Regelung stellt zugleich klar, dass das Verfahren zur Klärung eines Ankaufsangebotes , die Abgabe des Ankaufsangebotes und die letztliche Entscheidung des Eigentümers die Ablehnung des Ausfuhrantrages unberührt lassen. Es erscheint allerdings angemessen, im Falle eines abgelehnten Antrages dem Eigentümer nach einer gewissen Karenzzeit die Option eines erneuten Antrages einzuräumen. Zu § 24 Absatz 2 Satz 1, Nummern 1 bis 3: Die Altersuntergrenze der Kulturgutkategorien in Nummern 1 bis 3 wird einheitlich auf 75 Jahre heraufgesetzt. Damit werden die Altersuntergrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 weiter heraufgesetzt (statt 50 jetzt 75 Jahre), womit sowohl der Handel als auch die Verwaltung der Länder zusätzlich im Genehmigungsverfahren entlastet werden. Die Altersuntergrenze der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 von 50 Jahren wird damit um 50 Prozent erhöht (75 Jahre, statt bisher 70 Jahre). Zu § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3: Die Ausnahme in Satz 2 entspricht der Wertung des § 42 Absatz 3 und greift die dort genannte Argumentation des Bundesfinanzhofes auf. Um im Übrigen eine Genehmigung der Ausfuhr in den Binnenmarkt und in Drittstaaten in einem Bescheid zu gewährleisten, sollen die Kategorien einheitlich, d.h. auch die Kategorien für die Ausfuhr in den Binnenmarkt entsprechend der Kategorien für die Ausfuhr in Drittstaaten ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen ist, z.B. zu Sammlungen (vgl. die Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 9705 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben“). Zu § 24 Absatz 8: Bei Kulturgut, das sich aus dem Ausland kommend nur für kurze Zeit im Bundesgebiet befindet, erscheint der Verzicht auf das Ausfuhrgenehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 angemessen und sachlich geboten . Die Regelung folgt einem vergleichbaren Modell im französischen Recht. Sie zielt wesentlich darauf ab, den Kunsthandelsstandort Deutschland auch für Handel mit Kulturgut aus dem Ausland attraktiver zu machen, da bei der Einfuhr von Kulturgut ins Bundesgebiet zu Handelszwecken im Falle baldiger Wiederausfuhr Kunsthandel oder Käufern das Verfahren nach § 24 Absatz 1 außer in den Absatz 8 genannten Fällen erspart bleibt. Diese Regelung stellt außerdem eine Erleichterung im Falle der Einfuhr zu Restaurierungs- oder Forschungszwecken dar. Sofern das Kulturgut länger als zwei Jahre im Bundesgebiet verbleibt, besteht daneben die Möglichkeit des „Negativattestes“ unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen. Zu § 29 Nummer 1: Nummer 1 macht im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern und des Handels deutlich, dass sich das Einfuhrverbot nicht auf solches Kulturgut erstreckt, das sich rechtmäßig bereits im Inland befunden hat. Dadurch soll eine Rückwirkung der Einfuhrregelung ausgeschlossen werden. Im Verwaltungsprozess sind trotz prinzipieller Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht heranzuziehen. Es ist daher im Interesse desjenigen, der von der Ausnahme des Einfuhrverbots nach § 28 profitieren will, Nachweise bei der Einfuhr dafür vorzulegen, dass sich das Kulturgut bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig im Inland befunden V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/8908 hat. Solche Nachweise können etwa Kaufbelege, Dokumente vorheriger Zollabfertigung, Ausfuhrgenehmigungen , Versicherungsnachweise oder Ausstellungskataloge sein. Der letzte Halbsatz stellt klar, dass auch in diesem Bereich der Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden EU-Rechts, wie die in der Begründung zu § 28 Nummer 2 genannten Verordnungen, gilt. Zu § 29 Nummer 2: Nummer 2 regelt den Verstoß gegen das Verbringungsverbot im Rahmen des Protokolls der Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konfliktes. Der Begriff „deponiert“ übernimmt die Begrifflichkeit des Protokolls zur Haager Konvention und meint, dass es zur Verwahrung ins Bundesgebiet gegeben werden soll. Zu § 30: Insbesondere durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 28 Nummer 1 und eine Präzisierung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat soll der Anwendungsbereich des § 30 klargestellt werden. Die Handhabbarkeit der Nachweispflicht wird in der Praxis der Einfuhrkontrolle davon abhängen, dass die entsprechenden Regelungen des Herkunftsstaates hinreichend bekannt sind, namentlich durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internetprotal zum Kulturgutschutz nach § 4 sowie in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Zu § 35 Absatz 1 Nummer 7: Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen. Zu § 40 Absatz 4: Die Regelung dient der Absicherung des Erwerbers eines Kulturgutes, dessen Inverkehrbringen nach Absatz 1 verboten ist. Derjenige, der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat wird von der Schadensersatzpflicht nur befreit, wenn er nachweisen kann, dass er den Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 nicht zu vertreten hat und damit weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Auch dies dient dem Schutz des Erwerbers, der seinerseits das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln des Vertragspartners ohne eine solche Beweislastregelung nachweisen müsste. Auf den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Zu § 42 Absatz 1 Satz 2: Die Beschränkung des Verweises auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 (statt Nummer 7) entspricht der Stellungnahme des Bundesrates. Zu § 42 Absatz 3: Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übernimmt die bereits im geltenden Recht vorgesehene Wertuntergrenze nach § 18 Absatz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes, erhöht diese jedoch auf 2 500 Euro (statt bisher 1 000 Euro). Diese Erhöhung ist gerechtfertigt, da sie einerseits den Kunsthandel entlastet und andererseits durch die Regelung in Satz 1 Nummer 1 sichergestellt ist, dass der Bedeutung von archäologischem Kulturgut unabhängig von seinem finanziellen Wert entsprochen ist. Letzteres dient insbesondere dem – auch in der Anhörung des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf sehr deutlich vorgetragenen – Anliegen, effektiv gegen den Handel mit Kulturgut aus Raubgrabungen vorzugehen. Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt die besondere Situation der Numismatik und des Münzhandels, indem klargestellt wird, dass Münzen, die als „Massenware“ existieren und oftmals keinen relevanten bzw. nur beschränkten archäologischen Erkenntniswert haben, nicht unter das Erfordernis der Sorgfaltspflicht beim gewerblichen Inverkehrbringen nach § 42 Absatz 1 fallen. Darunter sind solche Münzen zu verstehen, die – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.12.2012, VII R 33, 34/11) – in größerem Umfang oder Anzahl im Handel vorkommen, aber kein besonderes Interesse (keinen wissenschaftlichen Wert) für Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen besitzen. Diese Ausnahmeregelung ist bewusst auf Münzen begrenzt , da diese aufgrund ihrer Funktion und Zweckbestimmung als Zahlungsmittel über die Jahrhunderte hinweg im Vergleich zu sonstigen Arten von Kulturgut einen anderen Charakter – vor allem in Hinblick auf ihre große räumliche Verbreitung – einnehmen. Zu § 45 Absatz 2: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Absatz 2 Satz 1 regelt klarstellend, dass von der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht nur solche Aufzeichnungen betroffen sind, die nach Absatz 1 – das heißt nach Inkrafttreten des Gesetzes – gemacht wurden. Damit ist klargestellt , dass ältere Aufzeichnungen, namentlich solche nach dem bisherigen Kulturgüterrückgabegesetz, nicht der verlängerten Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Regelung ist also nicht rückwirkend anwendbar. Für Rechtsgeschäfte im Zeitraum vom 18. Mai 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt daher die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes, es sei denn, Aufzeichnungen über ein solches Rechtsgeschäft sind im konkreten Einzelfall notwendig zum Nachweis der Provenienz nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes. Die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren gilt somit einheitlich im deutschen Sprachraum: in der Schweiz, Österreich und nunmehr auch in Deutschland. Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Aufzeichnungen auch in elektronischer Form aufbewahrt werden können. Zu § 45 Absatz 3: Hier handelt es sich um eine notwendige Folgeanpassung. Zu § 52 Absatz 2 und Absatz 3: Der Vorschlag des Bundesrates wird aufgegriffen und in Absatz 3 hinsichtlich der Entschädigungsregelung präzisiert . Absatz 2 knüpft an die bisherige Vermutungsregelung in § 6 Absatz 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes an. Nach dieser Vorschrift gibt es eine Vermutungsregelung für die Verbringung ins Bundesgebiet nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 26. April 2007. Da das neue System des Rückgabeanspruches für Vertragsstaaten entscheidend auf die unrechtmäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates abstellt, erscheint es systemgerechter, auch an diesen Vorgang eine stichtagsbezogene Vermutungsregelung anzuknüpfen. Die Neufassung vermeidet zudem Unklarheiten in der bisherigen Regelung: So erweckte § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes mit der Formulierung „Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand“ den Eindruck, das Kulturgut müsse unmittelbar aus dem Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden sein. Dies ist aber in der Praxis nicht der Regelfall, da Kulturgüter – gerade wenn eine unrechtmäßige Ausfuhr aus einem bestimmten Staat verschleiert werden soll – erst über Umwege und mehrere Staaten ins Bundesgebiet verbracht werden. Teilweise können dazwischen auch mehrere Jahre liegen. Die Vermutungsregelung spielt eine besondere Rolle für Kulturgut aus Raubgrabungen. Diese werden im Regelfalle ohne Kenntnis des betroffenen Staates außer Landes gebracht. Damit werden dann aber auch zugleich die Ausfuhrvorschriften des Staates umgangen. Dass dies nach einem Stichtag geschehen sein muss, folgt aus der fehlenden Rückwirkung des UNESCO-Übereinkommens von 1970. Ansprüche aus diesem Übereinkommen auf Rückgabe von Kulturgut erwachsen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen sowohl für den Vertragsstaat als auch für Deutschland in Kraft getreten ist. Diesen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber im Kulturgüterrückgabegesetz mit dem Stichtag des 26. April 2007 festgelegt. Daran soll sich durch die Novellierung nichts ändern. Die Vermutungsregelung des Absatzes 2 kann nur dadurch widerlegt werden, dass für das fragliche Kulturgut der Nachweis erbracht wird, dass es sich vor diesem Stichtag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittland befunden hat. Auch in derartigen Fällen wird vielfach nicht zu klären sein, wann genau das Kulturgut das Herkunftsland verlassen hat. Sein Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates belegt allerdings die Verbringung vor dem Stichtag. An den Nachweis sind keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Eindeutige Erwähnungen (möglichst mit Bild) im Katalog eines Kunsthandels- oder Auktionshauses oder ein anderweitiger datierter Kaufbeleg reichen im Regelfalle aus. Bei hinreichend klarer Bestimmtheit genügen auch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen den Anforderungen ebenso wie Beschreibungen in Sammlungskatalogen oder sonstigen Veröffentlichungen. Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist sowohl im behördlichen Vermittlungsverfahren als auch Rahmen der Klage auf Rückgabe zulässig. Der mit der eidesstattlichen Versicherung bezeugten Tatsache kommt angesichts der Strafandrohung in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Gleichwohl gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass die Behörde die an Eides statt versicherte Erklärung ihren Entscheidungen dann nicht zugrunde legen muss, wenn sie diese trotz der Versicherung nicht für glaubhaft bzw. überzeugend hält. Die Versicherung ist nur eine von mehreren Gesichtspunkten, die bei der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen sind (siehe auch Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/8908 2015, § 27 Randnummer 16). Für das behördliche Vermittlungsverfahren werden gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als zur Abnahme zuständige Behörde das Auswärtige Amt, die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die zuständige Landesbehörde (vgl. § 61 Absatz 1 Nummer 7) bestimmt. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes ist § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates nicht zu klären und gelingt die Erschütterung der Vermutung nach Absatz 2 Satz 2 nicht, so greifen die Voraussetzungen des Absatz 1 für den Rückgabeanspruch. Dies bedarf allerdings der Begrenzung in den Fällen, in denen nachweislich das Kulturgut schon vor Inkrafttreten der Neuregelung in das Bundesgebiet oder den Binnenmarkt verbracht wurde. In diesen Fällen hat das Kulturgut in der Mehrzahl der Fälle nach bisherigem Recht das Bundesgebiet erreicht, ohne dass der Herkunftsstaat einen Rückgabeanspruch geltend machen konnte. Die damit erlangte Rechtsposition des Besitzers des Kulturgutes soll nun durch die Neuregelung nicht rückwirkend in Frage gestellt werden. Absatz 3 regelt daher, dass für den Rückgabeanspruch in den Fällen, in denen ein Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt zwischen dem Stichtag des Absatz 2 und dem Inkrafttreten der Neuregelung belegt werden kann, die Anspruchsvoraussetzungen für den Rückgabeanspruch und die Entschädigung nach bisherigem Recht gelten. Die Rechtsposition des Herkunftsstaates verbessert sich gleichwohl, weil dieser von der verlängerten Verjährungsfrist profitiert. Zu § 53 Absatz 1: Hier handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Zu § 66 Absatz 4: Absatz 4 stellt eine notwendige Folgeänderung der Änderungen in § 52 Absatz 3 dar. Zu § 79 Absatz 4 und Absatz 5: Die weitere Diskussion nach Verabschiedung des Regierungsentwurfs insbesondere mit den Ländern hat ergeben, dass das gemeinsame Verfahren auch ohne weitere Detaillierung in einer Rechtsverordnung eingeführt werden kann, zumal das Verfahren über allgemein verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses untergesetzliche Detailregelungen erlaubt. Zu § 84 Absatz 2 Nummer 1: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 30. Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand wird auf die Fälle eingegrenzt , in denen der Einführende weiß oder hätte wissen müssen, dass das Kulturgut im Herkunftsstaat unter Schutz gestellt wurde. Zu § 86 Überschrift: Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen. Zu § 89: Zur Frage des Umfanges des Verwaltungsaufwandes bei Bund und Ländern soll das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung bereits nach 2 Jahren eine Evaluierung vorlegen. Zu § 90 Absatz 3: Die entsprechende Anregung des Bundesrates wird aufgegriffen und konkretisiert. Zu Artikel 8 Notwendige Änderung aufgrund inzwischen erfolgter Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/8908 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Berlin, den 22. Juni 2016 Ansgar Heveling Berichterstatter Siegmund Ehrmann Berichterstatter Sigrid Hupach Berichterstatterin Ulle Schauws Berichterstatterin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts auf den Freistaat Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Endnote: