29.08.2016 Drucksache 6/2599Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. September 2016 Helmpflicht im Straßenverkehr Die Kleine Anfrage 1243 vom 11. Juli 2016 hat folgenden Wortlaut: In § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Helmpflicht im Straßenverkehr geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 21a Abs. 2 StVO hat die Thüringer Polizei in den Jahren 2014, 2015 und im ersten Halbjahr 2016 aufgenommen? 2. Wie viele Verwarnungen wurden in den Jahren 2014, 2015 und im ersten Halbjahr 2016 diesbezüglich ausgesprochen? 3. Wie viele Bußgeldbescheide wurden in den Jahren 2014, 2015 und im ersten Halbjahr 2016 erlassen und wie viele davon erlangten Rechtskraft? 4. Welche Einnahmen erzielte der Freistaat Thüringen aus den Verwarngeldern und der Vollstreckung der Bußgeldbescheide in den genannten Zeiträumen? 5. Welche Maßnahmen führt die Thüringer Polizei durch, um Ordnungswidrigkeiten nach § 21a Abs. 2 StVO zu erkennen und aufzunehmen? 6. Welche Maßnahmen der Prävention werden durchgeführt, um auf Gefahren des Verstoßes gegen die Helmpflicht hinzuweisen und sieht die Landesregierung hier gegebenenfalls Änderungsbedarf? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. August 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach diesem Tatbestand festgestellte Ordnungswidrigkeiten werden in der Thüringer Polizei grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Dementsprechend ist hierzu keine allumfassende Aussage möglich. Recherchefähig sind Tatbestände, bei denen ein Bußgeld vorgesehen ist (zum Beispiel Beförderung eines Kindes ohne Schutzhelm). Im angefragten Zeitraum sind hierzu keine Fälle erfasst. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2599 Zu 2.: Barverwarnungen im öffentlichen Straßenverkehr werden grundsätzlich nicht tatbestandsbezogen erfasst. Für den unbaren Zahlungsverkehr wurden bei der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei folgende Fallzahlen recherchiert: • für das Jahr 2014 45 Verwarnungsangebote • für das Jahr 2015 45 Verwarnungsangebote • für das 1. Halbjahr 2016 26 Verwarnungsangebote Die hier dargestellten unbaren Verwarnungsangebote stellen, unter Berücksichtigung der nicht registrier ten Verwarnungen ohne Verwarngeld und der Barverwarnungen, nur einen Bruchteil aller Maßnahmen dar. Zu 3.: Im angefragten Zeitraum wurden keine Bußgeldbescheide im Sinne der Anfrage erlassen. Zu 4.: Mit Verweis auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 für den Tatbestand nach § 21a Abs. 2 StVO kann kei ne Aussage getroffen werden. Zu 5.: Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21a Abs. 2 StVO ist essentieller Bestand teil der ständigen verkehrsüberwachenden Tätigkeit der Thüringer Polizei. Ergänzend zu den Verkehrskontrollen im Rahmen der täglichen Dienstausführung erfolgen spezielle Schwer punktkontrollen und die Beteiligung an nationalen und europäischen Verkehrssicherheitsaktionen zu ver kehrssicherheitsrelevanten Schwerpunkten. Zu 6.: Verkehrssicherheit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Maßnahmenpakete werden am Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung in den Aktionsfel dern "Mensch", "Infrastruktur" und "Fahrzeugtechnik" ausgerichtet und basieren auf dem "Thüringer Ver kehrssicherheitsprogramm 2020 Denken, Fahren, Ankommen". Das für die Verkehrssicherheit zuständige Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) bedient sich zur Umsetzung des Thüringer Verkehrssicherheitsrates (TVSR). Dieser bündelt 18 Behörden, Institutionen und Verbände, die sich mit dem Themenkomplex "Erhöhung der Verkehrssicherheit" befassen. Der TVSR ermöglicht einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch sowie abgestimmte Aktionen. Ein wichtiges Mitglied des TVSR ist zum Beispiel die vom TMIL finanziell geförderte Landesverkehrswacht, welche mit ihren 25 Orts und Kreisverkehrswachten jährlich zehntausende Menschen allen Alters vor Ort in Thüringen erreicht. Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit ist grundsätzlich das Werben für die Helmpflicht sowie für das Tra gen geeigneter Schutzkleidung. U.a. beim Landesprojekt "Sicher unterwegs in Thüringen" sowie beim Bun desprojekt "Aktion junge Fahrer" ist eine individuelle und direkte Ansprache möglich. Die Landesregierung wird weiter darauf setzen, vor Ort das Bewusstsein der Bürger auf die spezifischen Gefahren der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr zu schärfen. Hierzu zählt ebenso die Bedeutung geeigneter Schutzkleidung. Sachbezogen standen zur Fachtagung "Mit Sicherheit ans Ziel" am 29. Oktober 2015 sowie dem Tag der Verkehrssicherheit am 21. Juni 2016 zahlreiche Experten zur Verfügung, die vor allem jungen Fahrern die Bedeutung sicherer Fahrzeugtechnik und geeigneter Schutzsysteme im Dialog vermitteln konnten. Darüber hinaus sind insbesondere die Themen Helm und Schutzkleidung feste Bestandteile der Fahrschul ausbildung. In diesem Zusammenhang begrüßt die Landesregierung, dass mit der 10. Verordnung zur Än derung der FahrerlaubnisVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) in Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung die Anforderungen an die Motorradschutz kleidung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angepasst und konkretisiert wurden. 3 Drucksache 6/2599Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die polizeiliche Verkehrsüberwachung, in Form von Verkehrskontrollen mit präventivem und repressivem Charakter sowie die Beteiligung an und Unterstützung von Verkehrssicherheitsaktionen, vervollständigt die Aktionsfelder. Angesichts der positiven Entwicklungen in den vergangenen Jahren wird die diesbezügliche Prävention für sachgerecht und angemessen erachtet. Dr. Poppenhäger Minister Helmpflicht im Straßenverkehr Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: