31.08.2016 Drucksache 6/2611Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. September 2016 Halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbarem Magazin Die Kleine Anfrage 1086 vom 12. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen, Aktenzeichen 6 C 60/14 und 6 C 59/14 vom 7. März 2016 entschieden, dass sämtliche halbautomatische Waffen, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss Kapazität aufnehmen können, nicht von Jägerinnen und Jägern besessen und benutzt werden dürfen. Dieses Urteil führte unter Jägerinnen und Jägern sowie Jagdverbänden zu Verunsicherungen. In Mecklenburg -Vorpommern und Bayern wurde per Erlass vorerst jede Eintragung von halbautomatischen Waffen in die Waffenbesitzkarte untersagt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den beiden Urteilen? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, die zuständigen Kontrollbehörden, nach diesen Urteilen, zum Umgang mit halbautomatischen Waffen zu informieren? 3. Ist die Verwendung einer halbautomatischen Waffe, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss Kapazität aufnehmen kann, als solche verboten? 4. Wird Käuferinnen und Käufern solcher Waffen die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz verwehrt? 5. Sind bisherige Eintragungen dieser Waffen in Waffenbesitzkarten als ungültig anzusehen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. August 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 7. März 2016 (Az. 6 C 60.14 und 6 C 59.14) letztinstanzlich festgestellt, dass halbautomatische Schusswaffen bereits dann unter das sachliche Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Bundesjagdgesetz (BJagdG) fallen und damit nicht zur Jagd auf Wild verwendet werden dürfen, falls sie ein Magazin aufnehmen können, das mehr als zwei Patronen fassen kann - und dies unabhängig davon, ob ein Jagdscheininhaber ein solches Magazin verwenden will. Bereits die K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adams (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2611 Eignung, ein größeres Patronenmagazin aufnehmen zu können, begründe das Verbot, die Waffe zur Jagd auf Wild zu verwenden. Nach dieser Feststellung zum Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, kann ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz solcher halbautomatischer Langwaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) nicht glaubhaft gemacht werden. Zu 1.: Das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 12, Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Die Waffenbehörden der Länder sind für den Vollzug der Gesetze zuständig. Im Anschluss an die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden die Thüringer Waffenbehörden prüfen, ob bei den betroffenen Erlaubnisinhabern die Voraussetzungen für eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 WaffG vorliegen. Zu 2.: In einer ersten Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Waffenbehörden durch Schreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. April 2016 Vollzugshinweise gegeben. Danach sind keine neuen Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen. Im Übrigen bleibt derzeit die Regelung des Waffenrechts auf bundesgesetzlicher Seite abzuwarten. Nach Prüfung dortiger Gesetzgebungsvorschläge wird die Landesregierung eine eigene Position hierzu entwickeln. Zu 3.: Verboten ist die Jagdausübung mit einer halbautomatischen Schusswaffe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen kann. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften können halbautomatische Schusswaffen für andere Zwecke verwendet werden (z.B. bei Sportschützen). Zu 4.: Dazu wird auf die Antworten zu Frage 2 und 3 verwiesen. Zu 5.: Nein, hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbarem Magazin Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkungen: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: